Urteil
14 K 925/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0613.14K925.15.00
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Leitsätze
ungehöriger Vortrag des Prozessbevollmächtigten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ungehöriger Vortrag des Prozessbevollmächtigten Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Am 29. April 2014 erschienen die Zeugen J. um 14 Uhr auf dem Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Nord in Schuby (Schleswig-Holstein) und erstatteten Strafanzeige gegen unbekannt. Sich schilderten, zuvor von dem auf die Klägerin zugelassenen Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen G. genötigt und gefährdet worden zu sein. Der Zeuge J. gab an mit seinem Fahrzeug, einem Skoda Favorit, auf der A 7 in Richtung Flensburg auf dem linken der beiden Fahrstreifen gefahren zu sein. Er habe zwischen den Anschlussstellen Jagel und Schuby langsamere, auf dem rechten Fahrstreifen befindliche Fahrzeuge überholt.Von hinten habe sich sehr schnell ein dunkler Geländewagen, das Fabrikat habe er nicht erkennen können, genähert und sei dicht aufgefahren. Der Fahrer habe mehrfach die Lichthupe betätigt und links geblinkt. Er habe den Zeugen offensichtlich dazu nötigen wollen, das Überholmanöver abzubrechen und rechts einzuscheren. Der Zeuge sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h gefahren und habe wegen der dort befindlichen Fahrzeuge nicht auf den rechten Fahrstreifen wechseln können. Der Geländewagen habe dann ruckartig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, sein Fahrzeug rechts überholt und sei unmittelbar vor ihm wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Der Zeuge habe nur durch eine Vollbremsung eine Kollision verhindern können und sich extrem genötigt gefühlt. Nach diesem Vorfall habe er unmittelbar die Polizeidienststelle aufgesucht, der Fahrer des Land Rovers sei weiter in Richtung Flensburg gefahren. Seine Ehefrau bestätigte bei der Polizei die Angaben des Zeugen. Die Klägerin wurde von der Autobahnpolizei mit Anhörungsbogen vom 30. April 2014 als Zeugin angehört. In dem Anhörungsbogen wurde das Datum, die Uhrzeit und der Ort sowie der Umstand, dass gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs eine Strafanzeige erstattet wurde mitgeteilt. Daneben enthielt der Bogen eine Aufklärung über die Rechte und Pflichten eines Zeugen. Hierauf bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 und bat um Akteneinsicht. Diese wurde durch Schreiben der Polizeibehörde vom 19. Mai 2014 abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014, die Klägerin könne als Zeugin überhaupt nichts zu dem Vorfall sagen und ohne Akteneinsicht wisse sie noch nicht einmal worum es gehe und was passiert sein soll. Nachdem die Polizeibehörde die erbetene Akteneinsicht erneut ablehnte, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juli 2014 Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 11. August 2014 erklärte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, sie könne und wolle keine Erklärungen zum Sachverhalt abgeben. Sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen. Ergänzend dazu wurde die Tat als solche bestritten, da der geschilderte Hergang technisch so nicht möglich sei. Die Staatsanwaltschaft Flensburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit Verfügung vom 13. August 2014 ein und übersandte den Vorgang an die Ordnungswidrigkeitenbehörde, um die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu prüfen. Mit Schreiben vom selben Tage wurde dem Zeugen mitgeteilt, das Verfahren sei eingestellt worden, weil ein Täter nicht habe ermittelt werden können. Mit Schreiben vom 19. November 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass der hier streitigen Ordnungsverfügung an. Am 27. November 2014 ging ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten ein, in dem dieser mitteilte, eine Stellungnahme sei ohne weitere Akteneinsicht nicht möglich. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin sei ihm unbekannt.Der Sachverhalt habe sich möglicherweise in der behaupteten Art gar nicht abgespielt. Eine Sachaufklärung habe nicht stattgefunden, weil hier "Aussage gegen Aussage" stehen würde. Die Einstellung des Verfahrens sei also ganz sicher nicht deshalb erfolgt, weil der Fahrer des Fahrzeuges nicht zu identifizieren war, sondern weil es für die behauptete Sachverhaltsdarstellung außer dem Anzeigeerstatter keinen objektiven, insbesondere unbeteiligten und uninteressierten Zeugen gegeben habe. Eine Verurteilung des in Betracht kommenden Fahrers wäre unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht gekommen, weil es an objektiven, unbeteiligten und am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Zeugen vollkommen fehle. Im Übrigen wohne diesen Anzeigen des von ihm so genannten "Privatpolizistentum auf deutschen Autobahnen" die Besonderheit inne, dass Außenstehende, insbesondere die Justiz, nie beurteilen könnten, wer hier tatsachlich Täter und wer Opfer gewesen sei. In einem Großteil der FäIle seien es die Anzeigeerstatter, die das Geschehen provoziert oder sogar verursacht hätten, möglicherweise sogar vorsätzlich, um genau in die Situation zu kommen, in der sich die Anzeigeerstatter hier befänden, nämlich Anzeige zu erstatten. Nach erneuter Akteneinsicht vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin den Vortrag dahingehend, allein die Behörde sei Schuld daran, dass keine rechtzeitige Stellungnahme im Ermittlungsverfahren habe erfolgen können, weil das Verfahren von dort verschleppt worden sei indem ihm keine Akteneinsicht gewährt wurde.Im Übrigen wird in der Stellungnahme der Verkehrsverstoß bestritten und der diesbezügliche bisherige Vortrag vertieft. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2015, der Klägerin am 11. Februar 2015 persönlich zugestellt, ordnete der Beklagte die Verpflichtung der Klägerin an, 18 Monate lang für das angegebene Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Bei Verkauf oder Stilllegung dieses Kraftfahrzeuges erstreckt sich die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auch auf ein Ersatzfahrzeug. Die Pflicht beginnt mit dem Tag der Rechtskraft dieser Verfügung. Die Klägerin hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, es sei so etwas von 100-prozentig klar, dass diese Anzeige niemals zu einer Verurteilung irgendeines Menschen geführt hätte, dass es geradezu abwegig sei, anzunehmen, dass die Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhaltes irgendetwas an diesem Ergebnis geändert hätte. Und deshalb verstehe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht, weshalb die Verwaltungsbehörde hier eine Fahrtenbuchauflage auferlege, darüber hinaus auch noch mehr als zwei Jahre nach der Tat und sich von dieser Maßnahme irgendetwas verspreche. Ganz im Gegenteil habe er ganz stark den Eindruck, dass hier lediglich eine "Ersatzsanktion" dafür genannt werden solle, dass ein bestimmter Täter nicht habe überführt werden können. Das habe aber nicht an dem Verhalten der Klägerin, sondern ausschließlich an der Tatsache gelegen, dass die Anzeigeerstatter eine Anzeige erstattet haben, ohne dass sie irgendetwas zur Person des Fahrers sagen könnten, noch nicht einmal das Geschlecht hätten benennen können. Dann sollten doch solche Herrschaften in Zukunft derartige überflüssige und geradezu unsinnige Strafanzeigen auch sein lassen. Da komme doch nichts bei raus, was jeder Laie auf den ersten Blick sehe. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Februar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der Ordnungsverfügung. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2015 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es wurde nach der Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall mit dem Kfz der Klägerin eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der plastischen, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Drexler bei der Anzeigenerstattung. Die richterliche Überzeugung braucht nicht auf absoluter, das Gegenteil denknotwendig ausschließender und darum von niemandem anzweifelbarer Gewissheit zu beruhen. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist und dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen. Weder aus der Klagebegründung noch aus dem Gang der mündlichen Verhandlung ergeben sich ernstzunehmende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der bei der Anzeigenerstattung gemachten Angaben der Zeugen. Vielmehr stellen sich die - teilweise schon nur noch als polemisch zu bezeichnenden - Einwendungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten als gerade solche Zweifel dar, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Zeuge tatsächlich mit 150 km/h gefahren und der Verkehr auf der rechten Spur so dicht gewesen ist, dass ein Spurwechsel nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn auf der rechten Spur ausreichend Platz gewesen wäre, um das Fahrzeug der Klägerin passieren zu lassen, wofür in der Tat das von dem Zeugen dargestellte rechts Überholen des Fahrzeugs der Klägerin spricht, ließe dieses - möglicherweise sogar ordnungswidrige - Verhalten des Zeugen keinen begründeten Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussage im Übrigen entstehen. Der von dem Zeugen geschilderte Geschehensablauf ist plausibel. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass es nach einem Überholmanöver unabhängig von der Höhe der überschießenden Geschwindigkeit zu einem „schneiden“ des überholten Fahrzeugs kommen kann. Dies gilt insbesondere im Fall des „Rechtsüberholens“ auf einer zweispurigen Autobahn, wenn sich nämlich auf der rechten Spur langsamere Verkehrsteilnehmer befinden, so dass sich die „Lücke“ zum Abschluss des Überholvorgangs zu schließen droht. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht darüber hinaus, dass die Zeugen - dänische Staatsbürger - ihre Heimfahrt unterbrachen, um die Polizeistation aufzusuchen und den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Es liegt hier gerade nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschilderte Situation wechselseitiger Anzeigen vor, bei denen die „Kontrahenten“ versuchen schneller als der „Gegner“ eine Anzeige zu erstatten, denn der Fahrer des Land Rovers der Klägerin setzte die Fahrt fort. Auch handelt es sich nicht um eine erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellte schriftliche Anzeige, sondern die Zeugen sind unmittelbar nach dem Geschehen zu der Autobahnpolizei gefahren. Belastungstendenzen sind der Aussage bei der Polizei ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Vorwurf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Zeuge hätte als selbsternannter „Privatpolizist“ den Fahrer des Wagens der Klägerin ausgebremst, nur um die vorliegende Anzeige zu erstatten, entbehrt jedweder sachlichen Grundlage. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass die Zeugen keine Beschreibung des Täters abgeben konnten, dafür, dass sie sich vollständig auf das Verkehrsgeschehen konzentriert haben und der gesamte Vorfall nur kurze Zeit andauerte, so dass keine Zeit für längere Betrachtungen blieb. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft stellt den von dem Zeugen geschilderten Verkehrsverstoß ebenfalls nicht in Frage. Aus dem Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft und dem Mitteilungsschreiben an den Anzeigeerstatter folgt, dass diese nicht etwa den Verkehrsverstoß als zweifelhaft angesehen hat, sondern aufgrund der Unmöglichkeit der Ermittlung des Täters das Verfahren eingestellt hat. Der von dem unterbevollmächtigten Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung gemachten Beweisanregung, die Anzeigeerstatter als Zeugen zu hören, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden. Bei der Feststellung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist des weiteren zu beachten, dass es auf deren abschließende Einordnung als Straftat im Einzelnen nicht ankommt. Hierzu wären - etwa zur Bejahung einer Tat nach § 315c Strafgesetzbuch (StGB) - weitere Feststellungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld anzustellen gewesen, deren Würdigung einem Strafgericht oblegen hätte und die vorliegend nicht möglich sind, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Insoweit kommt es auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu der Frage, ob die Anzeige überhaupt zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, nicht an. In diesem Zusammenhang sieht sich der Einzelrichter allerdings veranlasst anzumerken, dass die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2016 jede sachliche und angemessene Befassung mit dem Streitgegenstand vermissen lassen und insgesamt schon nur noch als ungehörig anzusehen sind. Insoweit sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daran erinnert, dass er als Organ der Rechtspflege tätig ist. Entscheidend ist für das Gericht im Verfahren um die Anordnung eines Fahrtenbuches vielmehr, dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen wurde. Vorliegend ergibt sich aus der Zeugenaussage, dass der Vorfall den objektiven Tatbestand des § 315c StGB erfüllen dürfte. Auch der objektive Tatbestand der Nötigung dürfte unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der von dem Zeugen tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nach der Zeugenaussage durch das dichte Auffahren und das gleichzeitige Signalisieren mit der Lichthupe und dem Fahrtrichtungsanzeiger ohne Weiteres erfüllt sein. Der Fahrer selbst hätte zur Aufklärung des Sachverhaltes und auch zu seiner Entlastung wesentlich beitragen können, was durch die fehlende Mitwirkung der Fahrzeughalterin jedoch verhindert wurde. Die Fahrtenbuchauflage dient dazu, die Ermittlung des Täters in zukünftigen Fällen zu ermöglichen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Februar 1980 - 7 B 179.79 -, Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 8 B 826/09 -, nicht veröffentlicht, und vom 5. September 2005 - 8 A 1893/05 -, DAR 2005,708. Hier war die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Ermittlungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408, und vom 17. Dezember 1982 -7 C 3.80-, BayVBI. 1983, 310, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBI. 2006, 193. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393. Diese Frist ist eingehalten, denn die Klägerin wurde unmittelbar mit Schreiben vom nächsten Tag angehört. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBI. 2006, 193. Der Umstand, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin zunächst durch die Polizei keine Akteneinsicht gewährt wurde, führt nicht zu einem beachtlichen Ermittlungsdefizit. Ein solches Akteneinsichtsrecht dürfte vorliegend schon nicht bestehen, da weder die Regelungen der StPO noch des OWiG ein solches für Zeugen oder deren Bevollmächtigte vorsehen. Darauf, ob es ausreicht, dass der Bevollmächtigte seinem Antrag keine Vollmacht beifügte, sondern diese lediglich behauptete, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. In dem Anhörungsschreiben ist der konkrete Tatvorwurf zwar nicht erwähnt, wohl aber sowohl das Datum, die Uhrzeit und der Ort sowie der Umstand, dass gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs eine Strafanzeige erstattet wurde. Über das ihr möglicherweise zustehende Zeugnisverweigerungsrecht wurde die Klägerin ebenfalls mit der Anhörung belehrt. Damit war es der Klägerin als Fahrzeughalterin ohne weiteres, insbesondere auch ohne vorherige Akteneinsicht, möglich, sowohl die Frage nach dem Fahrzeugführer im fraglichen Zeitpunkt zu beantworten, als auch zu erkennen, dass es um Ermittlungen im Bereich der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geht und - jedenfalls nach anwaltlicher Beratung - gegebenenfalls von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Durch Ihre Erklärungen in den Schreiben vom 10. Juni 2016 und - nach erfolgter Akteneinsicht - 5. August 2014, hat die Klägerin deutlich gemacht, an der Aufklärung des Vorfalls nicht mitwirken zu wollen. Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörde nach dieser Erklärung keine weiteren Ermittlungen betrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Ermittlungsbehörde können sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser - wie hier - erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, Juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht vor dem Hintergrund, dass objektive Beweismittel wie Videoaufnahmen oder Messfotos für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich sind und oftmals auch gar nicht gefertigt werden können, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter derartige Beweise vorgelegt werden. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52, vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, Juris, vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, Juris und vom N03. November 2013 - 8 A 1668/13 -, Juris. Dabei kann der Halter eines Fahrzeugs selbst dann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend machen kann. Ein „doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht" widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die Ausübung des Schweigerechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBI. 1996, 156 und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 334. Die Fahrtenbuchanordnung ist in ermessensfehlerfreier Weise ergangen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht die Ermessensentscheidung lediglich auf Ermessensfehler. Ob neben der getroffenen Entscheidung der Behörde auch andere Entscheidungen möglich wären, oder ob die getroffene Entscheidung die einzig rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit ist, ist unerheblich, solange die Behörde ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprechenden Weise ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschreitet.Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners ergeben sich vorliegend nicht. Der Erlass der Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von18 Monaten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt für die Fahrtenbuchanordnung generell das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt - nach alter Zählweise - und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. zur bisherigen Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386. Mit der Umstellung des 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen") Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen zumindest gleichgeblieben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2015 - 8 B 198/15 -, nicht veröffentlicht, und vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/N03 -, Juris. Vorliegend hat die Beklagte die Dauer der Anordnung von 18 Monaten in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Ahndung einer Verkehrsstraftat nicht möglich gewesen sei. Dabei gilt - wie oben bereits festgestellt -, dass die abschließende Ermittlung solcher Straftaten hierzu nicht Voraussetzung sein kann, denn die Beurteilung einer Straftat setzt die Kenntnis des Täters voraus. Wie bereits dargelegt erscheint die Verwirklichung einer Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB und einer Nötigung, § 240 StGB, wenigstens nicht ausgeschlossen. Die Fahrtenbuchanordnung ist schließlich nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen des Fahrtenbuchs für die Klägerin keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundenen Handlungen gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2006, - 8 B 2036/05 - und vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -. Auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 55,- € zuzüglich 3,50 € Auslagen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im unteren Bereich des nach Maßgabe der im Bescheid benannten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr möglichen Gebührenrahmens von 14,30 € bis 286,- € und stellt sich nach ständiger Kammerrechtsprechung als rechtmäßig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.