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Urteil

2 K 543/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beherbergungsabgabesatzung der Stadt E. ist formell und materiell mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG (Gleichartigkeitsverbot) verstoßend. • Die Beherbergungsabgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer mit eigenständigem Steuergegenstand; sie ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. • Pflichten des Beherbergungsbetriebs zur Mitwirkung (Anmelde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten) sind hinreichend bestimmt und mit Art. 12 GG vereinbar, soweit sie nicht über das in § 8 Abs. 2 BAS geregelte Maß hinausgehen; diese Vorschrift ist insoweit nichtig, führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor; die Satzung schafft hinreichende Durchsetzungs- und Prüfungsinstrumente. • Die Einschränkungen bzw. Einschränkungen bestimmter Datenerhebungen ändern die rechtliche Bestimmtheit der Satzung nicht; unverhältnismäßige Belastungen der Betreiber sind nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer kommunalen Beherbergungsabgabe und Mitwirkungspflichten • Die Beherbergungsabgabesatzung der Stadt E. ist formell und materiell mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG (Gleichartigkeitsverbot) verstoßend. • Die Beherbergungsabgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer mit eigenständigem Steuergegenstand; sie ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. • Pflichten des Beherbergungsbetriebs zur Mitwirkung (Anmelde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten) sind hinreichend bestimmt und mit Art. 12 GG vereinbar, soweit sie nicht über das in § 8 Abs. 2 BAS geregelte Maß hinausgehen; diese Vorschrift ist insoweit nichtig, führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor; die Satzung schafft hinreichende Durchsetzungs- und Prüfungsinstrumente. • Die Einschränkungen bzw. Einschränkungen bestimmter Datenerhebungen ändern die rechtliche Bestimmtheit der Satzung nicht; unverhältnismäßige Belastungen der Betreiber sind nicht gegeben. Die Klägerin betreibt ein Hotel in E. und meldete am 9. Januar 2015 eine Beherbergungssteuer für das 4. Quartal 2014 in Höhe von 6.765,34 Euro bei der Stadt (Beklagte). Sie erhob Klage und rügte u. a. Verfassungswidrigkeit der Satzung, Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG), Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Unverhältnismäßigkeit der Mitwirkungspflichten, Datenschutzverletzungen und ein strukturelles Vollzugsdefizit. Die Beklagte verteidigte die Satzung als rechtmäßig, nicht gleichartig zur Umsatzsteuer und verneinte unverhältnismäßige Belastungen oder Vollzugsdefizite; sie erklärte zudem, bestimmte Datenerhebungen vorläufig nicht mehr durchzusetzen. Die Klägerin verlangt die Aufhebung der Steuerfestsetzung; die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. • Die Klage ist unbegründet; die Steueranmeldung vom 9.1.2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). Rechtsgrundlage ist die Beherbergungsabgabesatzung (BAS) vom 8.10.2014. Nach §§1–5 BAS handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer mit Steuerschuldner Gast und Steuerentrichtungspflichtigem Betreiber. • Art. 105 Abs. 2a GG und die einschlägigen Auslegungsmaßstäbe verlangen einen wertenden Gesamtvergleich von Steuergegenstand, Steuermaßstab, Erhebungstechnik und wirtschaftlichen Auswirkungen. Danach ist die Beherbergungsabgabe nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig: gemeinsamer Anknüpfungspunkt ist die Leistungsfähigkeit des Gasts, gleichwohl ist der Steuergegenstand verschieden (Aufwand des Gasts vs. allgemeiner Umsatz) und die Steuerpflichtigen unterscheiden sich (Gast vs. Unternehmer). • Die Satzungsregelungen sind hinreichend bestimmt (Rechtsstaatsprinzip). Auslegung von §8 BAS und Anlage ergibt eindeutig die Erhebungs- und Mitwirkungspflichten des Betreibers; vorübergehende Nichterzwingung bestimmter Daten ändert die rechtliche Bestimmtheit nicht. • Eingriffe in die Berufsfreiheit durch Anmelde-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten sind zulässig und verhältnismäßig: Zweck der Einnahmeerzielung ist legitim; Mehraufwand ist spürbar, jedoch nicht erdrosselnd; die Pflichten sind auf ein zumutbares Maß beschränkt und organisatorisch handhabbar. • §8 Abs.2 BAS (Erhebung bestimmter Gästedaten bei fehlendem Nachweis) ist nicht erforderlich zur Zweckerreichung, verletzt insoweit Art.12 GG und ist nichtig; diese Teilnichtigkeit beeinträchtigt die Gesamtsatzung nicht, da Erstattungs- und Prüfungsverfahren auch ohne die Norm durchführbar sind. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor: Die Satzung enthält Prüfungs- und Sanktionsmöglichkeiten; stichprobenartige Kontrollen und Vergleichsprüfungen sind vorgesehen, Straf- und Bußgeldtatbestände vermindern Gefälligkeitsbescheinigungen; vollständige Erfassung ist nicht erforderlich. • Datenschutz- und Art.13-GG-Bedenken sind überwiegend nicht tragend; die Datenerhebung ist verfassungsgemäß erforderlich für gleichheitskonforme Besteuerung und die Bestimmungen zu Prüfungsbefugnissen sind mit §97 und §99 AO kompatibel. • Die Bestimmung zur Erstattungskleinbetragsgrenze (10 Euro) ist mit §13 KAG NRW vereinbar; Steuersatz und -festsetzung unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und sind nicht formell oder materiell zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; die Steueranmeldung und die zugrunde liegende Beherbergungsabgabesatzung sind insgesamt rechtmäßig. Zwar ist § 8 Abs. 2 BAS insoweit nichtig, als er die Erhebung bestimmter Gästedaten bei beruflich veranlassten Übernachtungen ohne Nachweis verlangt, doch führt diese Teilnichtigkeit nicht zur Aufhebung der gesamten Satzung. Die Mitwirkungspflichten des Betreibers, die Anmelde- und Aufbewahrungspflichten sowie die Prüfungsbefugnisse der Gemeinde sind hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und verfassungskonform; ein strukturelles Vollzugsdefizit ist nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.