Beschluss
7 L 1165/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0518.7L1165.16.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2839/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ergibt sich aus dessen eigenen Einlassungen am Vorfallstag, dem 14. November 2015, sowie anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 7. Dezember 2015. Am 14. November 2015 wurde die Polizei von einem Bekannten des Antragstellers darüber benachrichtigt, dass der Antragsteller in der Mittagszeit in X. in der Gaststätte „T. I. “ einen „Ausraster“ gehabt habe. Der Antragsteller selbst teilte den Polizeibeamten laut deren Vermerk und BTM-Anzeige mit, er habe von einer männlichen Person eine Ecstasy-Tablette angeboten bekommen und diese eingenommen. Danach habe er einen „Totalausfall“ gehabt und könne sich für eine Zeit lang an nichts erinnern. Dafür, dass die Polizeibeamten die Angaben falsch protokolliert haben könnten, ist nichts ersichtlich. Auch der um 14:55 Uhr durchgeführte Urin-Test verlief positiv für Amphetamin. Ein Atemalkohol-Test ergab zudem 2,30 ‰. Bei der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, den Typen, von dem er die Pille gekauft habe, auf Lichtbildern wiederzuerkennen. Vorher habe er noch nie Drogen genommen; das werde ihm auch nicht noch einmal passieren. Der Antragsteller bestreitet auch weiterhin nicht, Amphetamin eingenommen zu haben. Soweit er nunmehr allerdings vorträgt, er habe nicht gewusst, dass es sich um Amphetamin gehandelt habe, sondern das Mittel für eine Koffein-Tablette gehalten, kann ihm nicht geglaubt werden. Dies widerspricht bereits den früheren eindeutigen Angaben des Antragstellers. Dieser kann sich auch nicht darauf berufen, beim Eintreffen der Polizei auf „T. I. “ insbesondere auch aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen zu sein, eine brauchbare Aussage zu machen. Denn er hat gegenüber der Polizei detaillierte Angaben u.a. zum Kaufpreis und zu der Person gemacht, von der er die Tablette gekauft hat. Auch ist in den polizeilichen Unterlagen ausdrücklich von Ecstasy die Rede, nicht lediglich von einem Aufputschmittel. Sein jetziger Vortrag ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Ein vom Antragsteller vorgetragenes eventuelles Beweisverwertungsverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. An diesen Grundsätzen hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht NRW ‑ OVG NRW ‑ auch unter Berücksichtigung der Bedenken fest, die das Bundesverfassungsgericht gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten, BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑ juris. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u.a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsgeboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑ und früher: Beschluss vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 ‑, juris m.w.N. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Ebenso kommt bei feststehender Ungeeignetheit die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht in Betracht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.