Beschluss
6z L 773/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0502.6Z.L773.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht drei Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote seines Erststudiums Wirtschaftsinformatik – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend auf vier Punkte nach der Fallgruppe 4 – „sonstige berufliche Gründe“ – bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch auf die Vergabe von mindestens neun Punkten für den Grad der Bedeutung der von ihm geltend gemachten Gründe. Diese benötigt er aber, um die für das Sommersemester 2016 maßgebliche Auswahlgrenze von zwölf Punkten zu erreichen. Neun Punkte für den Grad der Bedeutung der geltend gemachten Gründe für das Zweitstudium sind allein über eine Anerkennung der geltend gemachten Gründe als „zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 oder als „wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 2 – insoweit allerdings mindestens entsprechend der in den Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung (abrufbar als Zweiter Teil des von der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite veröffentlichten Merkblatts „die Zulassung zum Zweitstudium“) vorgesehenen, mit neun Punkten zu bewertenden zweiten Unterkategorie (die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht und durch bisherige Leistungen belegt) – zu erlangen. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, liegen nicht vor. Solche hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe nicht als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 K 4847/08 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Wissenschaftliche Gründe nach der Fallgruppe 2 sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten. Dabei ist nach Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO die Punktzahl innerhalb dieses Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Der Stellungnahme der Hochschule kommt auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Vorliegend hat die Antragsgegnerin, gestützt auf das universitäre Gutachten der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) Münster vom 15. Januar 2016, das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen insgesamt – und damit auch das für den Antragsteller erforderliche Vorliegen gesteigerter wissenschaftlicher Gründe, die mindestens mit neun Punkten zu bewerten wären – abgelehnt. Ungeachtet der vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem Vorliegen wissenschaftlicher Gründe um einen voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder ob insoweit ein Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin besteht, liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, von der Bewertung des Vorliegens wissenschaftlicher Gründe durch die Antragsgegnerin abzuweichen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung zu Recht das Gutachten der WWU Münster vom 15. Januar 2016 zugrunde gelegt und ist von diesem zu Recht nicht zu Gunsten des Antragstellers abgewichen. Das Gutachten der WWU Münster vom 15. Januar 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung (Richtlinien) hat die Rektorin der WWU Münster, die diese gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen vertritt, das Gutachten unterzeichnet. Das Gutachten ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die über die reine Punktvergabe hinausgehenden Ausführungen lediglich in dem dem Gutachten beigefügten, von der Mitarbeiterin des Studierendensekretariats Frau X. unterschriebenen textlichen Teil des Gutachtens der WWU Münster enthalten sind. Das sowohl vom Gutachter der Medizinischen Fakultät als auch von der Rektorin der WWU Münster unterschriebene Formular „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ sieht insoweit unter Ziffer 2. ausdrücklich vor, dass dem Bearbeitungsbogen ein entsprechendes formloses Gutachten beigefügt wird. Dass die Bewertung der wissenschaftlichen Gründe allein aufgrund der Aktenlage erfolgte, entspricht Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen diesem Grundsatz nicht allein nach Aktenlage hätte entschieden werden dürfen, bestehen nicht. Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die hinreichende fachliche Qualifikation der Personen, die an der Erstellung des universitären Gutachtens mitgewirkt haben. Namentlich hat das Gericht keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Gutachters Dr. N. . Dieser ist Studiendekan der Medizinischen Fakultät, der wiederum auch das vom Antragsteller angesprochene Institut für medizinische Informatik organisatorisch zugeordnet ist. Die Mitwirkung der im Dezernat „Einschreibung und Zulassung deutscher und europäischer Studienbewerber/-innen in zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen bzw. Staatsexamen und den Master of Education nach LABG 2009“ des Studierendensekretariats tätigen Frau X. an der Erstellung des Gutachtens begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. Auch inhaltlich ist das Gutachten der WWU Münster vom 15. Januar 2016 nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Grundlage erstellt worden sein könnte, bestehen nicht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass es auf der Grundlage der vom Antragsteller selbst eingereichten Begründung und der vorliegenden Unterlagen erstellt worden ist. Vgl. zu dieser Frage auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2013 – 6z L 1155/13 –, www.nrwe.de In dem Gutachten wird der zutreffende Bewertungsmaßstab für das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe angewendet: Für die mit sieben Punkten – die für eine Auswahl des Antragstellers nach den für das Sommersemester 2016 maßgebenden Verhältnissen nicht ausreichen würden – zu bewertende „erste“ Unterkategorie wissenschaftlicher Gründe nach Fallgruppe 2 ist nach den Richtlinien Voraussetzung, dass die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind. Die in dem Gutachten der WWU Münster vom 15. Januar 2016 getroffene Bewertung, dass der wissenschaftliche Werdegang insgesamt „von der Qualität her“ nicht ausreiche, um gewichtige wissenschaftliche Gründe für ein Medizinstudium zu erkennen, ist inhaltlich auch nachvollziehbar. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geht zwar hervor, dass er jedenfalls als Mitautor an mehreren Publikationen mitgewirkt hat und dass er seine Promotion im Dezember 2013 mit der Erlangung des Doktorgrades erfolgreich abgeschlossen hat. Die von ihm erzielte Note seiner Promotion – cum laude – legt indes eine künftige Betätigung in Wissenschaft und Forschung nicht unbedingt nahe. Auch ob und inwieweit der Antragsteller – etwa als wissenschaftliche Hilfskraft oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter – an einem universitären Institut tätig gewesen ist, hat der Antragsteller weder dargetan noch belegt. Zudem geht aus seiner Begründung nicht hervor, welche konkrete spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung der Antragsteller anstrebt. Die in dem Begründungsschreiben den Antragstellers enthaltenen Angaben, er wolle seine Forschungsarbeit in diesem Bereich – der Fragestellung, ob und wie notfallmedizinisches Einsatzpersonal durch den Einsatz von mobiler Informationstechnik profitieren könnte bzw. ob der Patient hiervon einen Vorteil erfährt – intensivieren, seine bisherigen Arbeiten mit dem Studium der Humanmedizin fortsetzen und professionalisieren und sich nach dem Studium auf die medizinische Informatik und das ärztliche Qualitätsmanagement konzentrieren, bleibt vage und lässt ein konkretes angestrebtes künftiges Betätigungsfeld in Wissenschaft und Forschung nicht erkennen. Dass die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit von großer tatsächlicher Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung und von großem volkswirtschaftlichem Interesse sein mag, mag dem Antragsteller zuzugestehen sein. Diese Frage ist indes von der hier maßgeblichen Frage, ob wissenschaftliche Gründe im oben dargelegten Sinn vorliegen, zu unterscheiden. Aus den vorgenannten Gründen bleiben auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsteller vorläufig aufgrund einer erneuten Ermittlung der Messzahl zum Studium der Humanmedizin zuzulassen, ebenso wie der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers auf vorläufige erneute Bescheidung seines Zulassungsantrags ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.