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Beschluss

6z L 1459/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1125.6Z.L1459.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an einer der von ihm im Bewerbungsverfahren benannten Hochschulen im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei werden die Studienplätze der drei Prozent der festgesetzten Gesamtkapazität umfassenden Vorabquote für Zweitstudienbewerber von der Antragsgegnerin nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 StudienplatzVVO NRW vergeben. Die Rangfolge der Bewerbungen ergibt sich aus der jeweiligen Messzahl, die ihrerseits aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Fach Humanmedizin erforderliche Messzahl kommt der Bewerbung des Antragstellers nicht zu. Die jeweilige Auswahlgrenze für eine Zulassung ergab sich im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 hinsichtlich einiger Hochschulen bei der Messzahl 5; im Übrigen lag die Messzahl darüber. Diese Auswahlgrenzen werden von dem Antragsteller nicht erreicht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht drei Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bachelorstudiengang „Biologie“) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für seinen Zweitstudienwunsch sind dem Antragsteller nicht die für ein Erreichen der Auswahlgrenze notwendigen zwei oder mehr Punkte zuzusprechen. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO, die mit neun Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der – aufgrund entsprechender normativer Vorgaben – nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall und wird von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. „Wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben bis elf Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Innerhalb des genannten Rahmens ist die Einstufung gemäß Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen oder vergleichbare Institutionen – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, www.nrwe.de, vom 2. Mai 2016 - 6z L 773/16 -, nrwe.de, und vom 24. September 2019 - 6z L 1336/19 -, www.nrw.de. Die Beurteilung hat gemäß § 13 Abs. 3 StudienplatzVVO NRW auf der Grundlage der Feststellungen der in erster Präferenz genannten Hochschule zu erfolgen. Der Stellungnahme der Hochschule kommt aufgrund der besonderen Sachkunde der Hochschulen im Zusammenhang mit Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation regelmäßig entscheidende Bedeutung zu. Die von dem Antragsteller gewählte Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hat wissenschaftliche Gründe im Sinne der Verordnung mit der Begründung verneint, da über den Bachelorabschluss hinaus bisher keine weiteren wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen seien, mangele es derzeit an der erforderlichen Gewichtigkeit der wissenschaftlichen Motivation. Erforderlich seien weitergehende Umstände wie z.B. ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium in Verbindung mit einer entsprechenden Begründung und weiteren Nachweisen. Der Werdegang des Antragstellers hebe sich im Vergleich zu anderen Bewerbern (noch) nicht besonders ab. Die Stellungnahme der Hochschule genügt den formalen Anforderungen. Insbesondere ist sie durch den gemäß § 18 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW zur Vertretung der Hochschule berufenen Rektor, Herrn Prof. Dr. I. , eigenhändig unterzeichnet worden. Dass die Entscheidung ohne Einbindung eines Fachgutachters erfolgt ist – der Biologieprofessor I. dürfte lediglich in seiner Funktion als Teil der Hochschulverwaltung tätig geworden sein –, erscheint vorliegend vertretbar. Denn die Entscheidung beruht offenbar auf einer nach festgelegten Grundsätzen vorgenommenen Vorprüfung, bei der solche Bewerber identifiziert werden, die sich im Wesentlichen auf die zum vorgegebenen Ablauf ihres Erststudiums gehörenden Pflichtleistungen berufen. Eine solche Vorprüfung durch die Hochschulverwaltung erscheint bei summarischer Prüfung vertretbar, auch wenn man für die eigentliche Prüfung wissenschaftlicher Gründe die Einschaltung der einschlägigen Fakultät für geboten hält. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 6z L 2268/16 -, juris (Rn. 9). Inhaltlich hält die Einschätzung der Hochschule einer Überprüfung stand. Für die Zuerkennung wissenschaftlicher Gründe bedarf es eines Mindestmaßes an einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeit in der Vergangenheit. Davon ist bei dem Antragsteller nach summarischer Prüfung zu Recht nicht ausgegangen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Einschlag, die als Studienleistungen für den bereits abgeschlossenen Studiengang betrieben worden sind, für sich betrachtet keine besondere Hinwendung gerade zur wissenschaftlichen Tätigkeit zu begründen vermögen. Vgl. schon VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 - 6z L 2268/16 -, juris (Rn. 10 f.), und vom 24. September 2019 - 6z L 1336/19 -, juris (Rn. 11). Denn der Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums setzt in aller Regel eine wissenschaftliche Abschlussarbeit voraus. Allein der Umstand, dass die Ergebnisse (auch) seiner Bachelorarbeit auf einer Fachtagung präsentiert worden sind – mit einem Papier, das den Antragsteller als Co-Autor ausweist –, genügt für die Zuerkennung besonderer wissenschaftlicher Gründe nicht. Weitere wissenschaftliche Tätigkeiten hat der Antragsteller (noch) nicht vorzuweisen. „Besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 1 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1560/13 - und vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, jeweils www.nrwe.de. Der Antragsteller hat ein von ihm angestrebtes Berufsbild, welches faktisch die Absolvierung eines Studiums der Biologie und eines Medizinstudiums notwendig macht, nicht benannt. Er selbst macht eine Einstufung in Fallgruppe 3 auch nicht geltend. Es liegen schließlich auch keine „sonstigen beruflichen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn dieses aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt von vornherein nur ein Umstand in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. November 2021 - 6z L 1245/21 -. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Einstufung in Fallgruppe 4 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation durch das Studium der Humanmedizin dargelegt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, bisher keine seinem Erststudium entsprechende Beschäftigung gefunden zu haben. Nach alledem ist die Bewerbung des Antragstellers zu Recht der Fallgruppe 5 zugeordnet und mit der Messzahl 4 in die Rangbildung eingestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.