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Urteil

6 K 2326/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0406.6K2326.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete, statische Werbeanlage, die an der östlichen Außenwand des zweigeschossigen Anbaus an dem Wohn- und Geschäftshaus C. Hellweg 163 (Gemarkung C1. , Flur 6, Flurstück 17xx) in E. angebracht werden soll. Dieses Grundstück und seine Umgebung werden von den Beteiligten übereinstimmend als faktisches Mischgebiet eingestuft. Das Baugrundstück liegt ferner im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans „C. Hellweg zw. evgl. Kirche u. Auf dem L. “ von 1954, geändert 1968. Ein erheblicher Teil des – bei Aufstellung des Fluchtlinienplans bereits vorhandenen – Gebäudes C. Hellweg 163 und des für die Anbringung der Werbetafel vorgesehenen Wandabschnitts überschreitet die festgesetzte Fluchtlinie und liegt im Bereich der durch den Fluchtlinienplan festgesetzten „neuen Verkehrsfläche“. An dem in Rede stehenden Gebäude befinden sich bereits mehrere Werbeanlagen, die auf die im Erdgeschoss ansässigen Geschäfte hinweisen. An der östlichen Giebelwand des gegenüberliegenden Gebäudes C. Hellweg 150 befinden sich drei großflächige (Fremd-) Werbeanlagen. Nähere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Am 3. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel an der beschriebenen Stelle. Unter dem 23. April 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag – nach vorheriger Anhörung – mit der Begründung ab, die geplante Werbeanlage widerspreche den Festsetzungen des Fluchtlinienplans; eine Befreiung könne nicht in Aussicht gestellt werden, da weiterhin aufgrund der hohen Verkehrsbelastung des C. Hellwegs eine Verbreiterung der Straßenverkehrsflächen angestrebt werde. Des Weiteren führe die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage zusammen mit den an dem Gebäude Nr. 150 angebrachten Großflächenwerbungen, dem großen Werbepylon des schräg gegenüberliegenden Lidl-Marktes und weiteren Werbeanlagen zu einer störenden Häufung im Sinne des Bauordnungsrechts. Schließlich gefährde die Werbeanlage auch die Sicherheit des Verkehrs. Am 15. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Der Fluchtlinienplan stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Es sei völlig unklar, ob der Plan jemals realisiert werde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei in diesem Falle zumindest die Erteilung einer befristeten oder bedingten Baugenehmigung angezeigt. Auch eine störende Häufung liege nicht vor. Die Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite müssten insoweit außer Betracht bleiben, da sie nicht gleichzeitig mit der zur Genehmigung gestellten Anlage wahrgenommen werden könnten. Die Umgebung sei zudem nicht besonders störempfindlich. Eine Straßenverkehrsgefährdung sei schließlich ebenfalls nicht erkennbar. Bei einer statischen Werbeanlage seien besondere Anhaltspunkte für die Annahme einer Verkehrsgefährdung erforderlich. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. April 2014 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten, einseitigen, statischen Werbeanlage auf der Liegenschaft E. , C. Hellweg 163, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Ablehnungsbescheides. Die Kammer hat am 19. Februar 2016 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 23. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend stehen der Errichtung der geplanten Werbeanlage indes Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 1.) und des Bauordnungsrechts (dazu 2.) entgegen. 1. Dem Vorhaben steht § 30 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend widerspricht das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den Festsetzungen des Fluchtlinienplans „C. Hellweg zw. evgl. Kirche u. Auf dem L. “ von 1954 (geändert 1968). Dieser Fluchtlinienplan, ein gemäß § 173 Abs. 3 S. 1 Bundesbaugesetz 1960 übergeleiteter Plan, gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB als (einfacher) Bebauungsplan fort. Dass es an den Voraussetzungen für die Überleitung gefehlt haben könnte – der übergeleitete Plan muss dem bei seiner Aufstellung geltenden Recht entsprechen und einen Inhalt haben, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zur Zeit der Überleitung erlassenen Bebauungsplans hätte sein können, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -, BauR 2005, 853 – ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Fluchtlinienplan ist auch nicht funktionslos geworden. Wie die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren in ihrem Aktenvermerk vom 19. März 2014 festgehalten hat, ist die Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche in diesem Bereich des C. Hellweges nach wie vor städtebauliches und verkehrsplanerisches Ziel. Dessen Realisierung erscheint auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Verbreiterung in diesem Abschnitt heute nur noch das Gebäude C. Hellweg 163 massiv entgegen steht, während die seinerzeit vorhandenen östlichen Nachbargebäude, die ähnlich weit in die festgesetzte Verkehrsfläche hineinragten, im Laufe der Zeit entfernt worden sind. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ersichtlich nicht vereinbar, weil es weitgehend vor der festgesetzten Straßenfluchtlinie und auf der festgesetzten Verkehrsfläche realisiert werden soll. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den genannten Festsetzungen. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei in der Norm genannten Befreiungsgründe gegeben ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend kommt eine Befreiung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt werden. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft vorbehalten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planungmöglich ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, abrufbar bei www.nrwe.de. Gemessen an diesem Maßstab sind die Grundzüge der Planung hier berührt. Denn das langfristige Zurückdrängen der Bebauung hinter die festgesetzte Straßenfluchtlinie ist gerade das zentrale städtebauliche Ziel des Fluchtlinienplans. Die Zulassung einer neuen (Haupt-) Nutzung innerhalb des als Verkehrsfläche festgesetzten Bereichs läuft diesem Ziel ersichtlich zuwider. Daran würde, anders als die Klägerin unter Heranziehung einer älteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts meint, auch die Aufnahme einer Nebenbestimmung, welche den Bestand der Baugenehmigung für die Werbeanlage an den Bestand des Gebäudes C. Hellweg 163 koppelt, nichts ändern. Denn der Gebäudekomplex würde durch die Genehmigung einer Werbeanlage insgesamt hinsichtlich seiner Ertragsmöglichkeiten aufgewertet. Das Ziel des Fluchtlinienplans dürfte in diesem Bereich aber gerade darin bestanden haben, die vorhandene, die Straßenverbreiterungspläne blockierende Bebauung „auf den Bestand zu setzen“ – in der Erwartung, dass die Bebauung unter diesen Umständen langfristig weichen würde. Eine Nutzungsintensivierung läuft dieser Zielsetzung zuwider. 2. Unabhängig davon verstößt die geplante Werbeanlage auch gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen, noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW); die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig (§ 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW). Dahin stehen mag, ob eine Verunstaltung bereits deshalb vorliegt, weil die geplante Eurotafel wegen der beschränkten Höhe der Fläche zwischen dem die Geschosse trennenden Gesims und der Traufe praktisch unmittelbar auf dem Gesims angebracht werden muss. Die architektonische Gliederung des Gebäudes würde von einer solchen Anbringung nicht gerade profitieren. Es liegt jedenfalls eine störende Häufung vor. Bei der Anwendung des in § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW statuierten Verbots der störenden Häufung, das einen Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots darstellt, ist zwischen dem Begriff der „Häufung“ und demjenigen der „Störung“ zu unterscheiden. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt vor, wenn mindestens drei Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gemeinsam ausüben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279/02 -, BauR 2004, 1769, und vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, NWVBl. 2014, 105, mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Allein an dem Gebäude C. Hellweg 163 befänden sich nach Errichtung der geplanten Anlage bereits mehr als drei Werbeanlagen. Nach Auffassung des Gerichts sind indes auch die drei großflächigen Werbeanlagen an der Giebelwand des Gebäudes C. Hellweg 150, der Werbepylon des Lidl-Marktes (C. Hellweg 156) und eine Reihe kleinerer Werbeanlagen in diesem Bereich zu berücksichtigen, weil sie gemeinsam mit der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage in den Blick genommen werden könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Anlagen nicht außer Betracht zu bleiben. Denn auf den Betrachter, der sich von Osten dem in Rede stehenden Abschnitt des C. Hellwegs nähert, wirken die vorgenannten Werbeanlagen zunächst einmal in ihrer Gesamtheit. Dies veranschaulicht im Übrigen bereits die mit dem Bauantrag vorgelegte Fotomontage. Erst wenn der Betrachter sich dem Baugrundstück erheblich genähert hat, vermag er die Bebauung auf der nördlichen Straßenseite auszublenden. Die daneben erforderliche Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebende örtliche Bereich derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis des für ästhetische Eindrücke offenen gebildeten Durchschnittsbetrachters nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Fremdwerbung in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 4 BauO NRW ergibt. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279/02 -, BauR 2004, 1769, und vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, NWVBl. 2014, 105; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2010 - 6 K 3366/08 -, juris. Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend von einer störenden Häufung auszugehen. Die von der Wirkung der Werbeanlage maßgeblich betroffene Umgebung östlich und nordöstlich des Baugrundstücks stellt sich als typische Mischgebietsumgebung dar, in der eine ganze Reihe gewerblicher Nutzungen, aber auch Wohnnutzungen zu finden sind. Die beschriebene Massierung etlicher – zu einem nicht unerheblichen Teil großflächiger – Werbeanlagen auf relativ engem Raum stellt sich hier als problematisch dar. Hinzu kommt, dass die aufgezeigten Großflächenwerbungen allesamt nach Osten ausgerichtet sind und sich dem von Osten herannahenden Betrachter zusammen mit der streitgegenständlichen Werbeanlage wie ein „Tor“ beidseits der Straße darstellen würden. Erschwerend kommt hin, dass die Ausstattung der Giebelwand des Gebäudes C. Hellweg 150 mit drei Großflächenwerbungen uneinheitlicher Größe schon für sich genommen einen recht unruhigen Eindruck macht, der das Bedürfnis nach optischen Ruhepunkten in der Umgebung verstärkt. Die Anbringung einer weiteren Werbeanlage, die durch ihre Beleuchtung und – je nach Plakat – unter Umständen auffällige Farben Aufmerksamkeit anzieht, würde diesen Effekt noch verstärken. Insgesamt entstünde zwischen den mit Werbeanlagen versehenen und den nicht mit Werbeanlagen versehenen Gebäuden- bzw. Gebäudeteilen ein Missverhältnis, welches das Bedürfnis des Durchschnittsbetrachters nach werbungsfreien Flächen stark hervortreten lassen würde; die Straße erhielte in diesem Bereich ein mit Werbeanlagen überladenes Gepräge. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.