Urteil
6 K 3366/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0316.6K3366.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche. Gegenstand des Verfahrens ist das Anbringen einer Werbeanlage an der südöstlichen Giebelwand des Gebäudes C. Straße 89 in M. (Gemarkung B. , Flur 15, Flurstück 1308). Die C. Straße (B 236) verläuft vom M1. Stadtzentrum in nordwestliche Richtung und beschreibt dabei einen leichten Bogen nach rechts. Bei den zwei- und dreigeschossigen Häusern mit den Hausnummern 89 bis 97 finden sich im Erdgeschoss jeweils gewerbliche Nutzungen (Fahrradgeschäft, Bäckerei, Friseur, Schnellimbiss/ Pizzeria, Tätowierstudio); die Obergeschosse enthalten Wohnungen. Gegenüber dieser Gruppe von Häusern befindet sich ein Lebensmitteldiscounter (C. Straße 86-90). Südöstlich dieses Bereiches schließt sich ein längeres Teilstück der C. Straße an, auf dem sich das Erscheinungsbild der Bebauung auf den beiden Straßenseiten deutlich unterscheidet. Während sich auf der nordöstlichen Straßenseite Wohngebäude unterschiedlicher Art und Größe sowie gewerbliche Nutzungen - z. B. eine Tankstelle - befinden, findet sich auf der südwestlichen Seite bis zu dem Haus Nr. 85 über mehrere hundert Meter ausschließlich Wohnbebauung; dabei handelt es sich weitgehend um freistehende, zweigeschossige Wohngebäude mit begrünten Vorgärten. An der Vorderseite der Gebäude C. Straße 89 bis 97 befinden sich weit mehr als zehn Werbeanlagen unterschiedlicher Art und Größe, die den jeweiligen Ladenlokalen im Erdgeschoss zuzuordnen sind. An der in Rede stehenden Giebelwand des Gebäudes C. Straße 89 befinden sich - in Höhe des ersten und des zweiten Obergeschosses - zwei Werbetafeln im Format von etwa 3,5m x 2,5m, mit denen für zwei mehr als einen Kilometer entfernte Autohäuser geworben wird. Am 22. April 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete Plakatanschlagtafel im Format 3,60m x 2,60m an der südöstlichen Giebelwand des Gebäudes C. Straße 89. Die Unterkante der Anlage soll 1,20m über dem Boden liegen; der Abstand zur östlichen Gebäudeecke soll 40cm betragen. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 13. Juni 2008 ab und führte zur Begründung aus: Die geplante Anlage sei wegen störender Häufung von Werbeanlagen in dem betreffenden Bereich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 Bauordnung (BauO) NRW unzulässig. An dem Gebäudekomplex C. Straße 89 - 97 befänden sich bereits 21 Werbeanlagen, die gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters lägen. Obwohl hier von einem mischgebietsähnlichen Bereich, zumindest aber von einer Gemengelage auszugehen sei, werde der Anblick von einem Durchschnittsbetrachter als lästig empfunden. Am 19. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Der Beklagte schließe in unzulässiger Weise allein von der Häufung auf deren störenden Charakter. Es sei maßgeblich auf die Störempfindlichkeit des Gebiets abzustellen. Vorliegend sei das Maßstab bildende Umfeld deutlich gewerblich geprägt, so dass Fremdwerbeanlagen nicht als Störfaktor begriffen würden. Der Verbotstatbestand sei Im Lichte der Grundrechte zurückhaltend auszulegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 2008, Az.: 00556-08-08, zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Auch das Gebäude selbst werde durch die geplante Werbeanlage verunstaltet. Gerade weil das Gebäude auch Wohnungen enthalte, sei es zur Aufnahme von Werbeanlagen nicht unbegrenzt geeignet. Die Kammer hat am 10. März 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend steht der Errichtung der geplanten Werbeanlage indes § 13 Abs. 2 BauO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen, noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Vorliegend hat der Beklagte zu Recht eine störende Häufung von Werbeanlagen angenommen. Bei der Anwendung des in § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW statuierten Verbots der störenden Häufung, das einen Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots darstellt, ist zwischen dem Begriff der "Häufung" und demjenigen der "Störung" zu unterscheiden. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt vor, wenn mindestens drei Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gemeinsam ausüben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279/02 -, BauR 2004, 1769, mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Allein an den Gebäuden C. Straße 89 bis 97 fallen dem von Südosten sich nähernden Betrachter bereits heute rund zwanzig Werbeanlagen gleichzeitig ins Auge. Davon befänden sich bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens allein drei an der südöstlichen Giebelwand des Gebäudes Nr. 89, und zwar unmittelbar übereinander. Die daneben erforderliche Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebende örtliche Bereich derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis des Betrachters nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Fremdwerbung in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 4 BauO NRW ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279/02 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend von einer störenden Häufung auszugehen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Nutzung der Gebäude C. Straße 89 bis 97 - auch unter Einbeziehung des auf der anderen Straßenseite gelegenen Lebensmitteldiscounters - um eine mischgebietstypische Nutzung handelt. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass sich an das Haus Nr. 89 in südöstlicher Richtung über eine längere Teilstrecke hinweg ausschließlich Wohngebäude anschließen. Dem Betrachter bietet sich hier ein - auch aufgrund der begrünten Vorgärten - recht einheitliches und gepflegtes Straßenbild. Da die in Rede stehende, an der Grenze zwischen den beiden Bereichen liegende Giebelwand ihre Wirkung gerade in Richtung dieser Wohnbebauung entfaltet, kann nicht von einer störungsunempfindlichen Umgebung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund wird jedenfalls mit dem Hinzutreten einer dritten großflächigen Werbetafel unterhalb der beiden vorhandenen Anlagen die Grenze der (noch) nicht störenden Häufung überschritten. Im Gesichtsfeld des Betrachters findet sich allein an den Gebäuden C. Straße 89 bis 97 gleichzeitig eine Vielzahl von Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sind nach Charakter (Eigen- oder Fremdwerbung), Art, Größe und Anbringungshöhe recht unterschiedlich gestaltet. Nimmt man die geplante weitere Anlage hinzu, so ergibt sich - wie auch auf der in den Bauantragsunterlagen enthaltenen Fotomontage zu erkennen - ein überladener optischer Eindruck. Dieser Eindruck wird durch weitere Umstände verstärkt: So handelt es sich bei der geplanten Plakatanschlagtafel um eine angeleuchtete Werbetafel und damit eine weitere, hier noch nicht vorhandene Form von Werbeanlage. Zudem passt sich die Anlage auch ihrer Größe nach nicht etwa den beiden an der Giebelwand vorhandenen Tafeln an, sondern sie geht über deren Maße erkennbar hinaus, was den optischen Eindruck noch unruhiger macht. Erstmals wird dabei auch in Höhe des Erdgeschosses großflächige Werbung hinzugefügt, wodurch der Gesamteindruck eine andere Qualität erhält. Insgesamt wird die in Rede stehende Giebelwand, die bislang eine optische Gliederung der Hauszeile bewirkt und mit ihren größeren einfarbig hellen Flächen dem Auge einen gewissen Ruhepunkt bietet, mit dem Bauvorhaben in übermäßiger Weise für die Anbringung von Werbeflächen in Anspruch genommen. Dies gilt umso mehr, als sich auf der gegenüber liegenden Straßenseite weitere Werbeanlagen befinden, die gemeinsam mit den bislang erörterten Anlagen in das Gesichtsfeld des Betrachters fallen und den Eindruck eines mit Werbeanlagen überladenen Straßenbildes verstärken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.