OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 4164/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0119.5K4164.12.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Eine Baugenehmigung kann nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird.

2. Durch eine erhebliche Änderung der zulässigen Immissionswerte und einer damit verbundene Nutzungsintensivierung, die wesentliche Auswirkungen auf das Schutzniveau der Nachbarn haben kann, nimmt die Beklagte das Vorhaben insgesamt in den Blick und trifft die Genehmigungsentscheidung gänzlich neu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung kann nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. 2. Durch eine erhebliche Änderung der zulässigen Immissionswerte und einer damit verbundene Nutzungsintensivierung, die wesentliche Auswirkungen auf das Schutzniveau der Nachbarn haben kann, nimmt die Beklagte das Vorhaben insgesamt in den Blick und trifft die Genehmigungsentscheidung gänzlich neu. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Traglufthalle über einem bestehenden Außenschwimmbecken in C. . Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G 1 , das seit über 75 Jahren mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Kläger liegt aufgrund einer Hanglage etwas erhöht unmittelbar östlich des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks, auf dem der Beigeladene seit dem Jahr 1950 ein Schwimmbad betreibt. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Kläger verläuft die schmale Straße „B. “, über die das Grundstück der Kläger ausschließlich von Süden oder Norden kommend erschlossen wird. Die Entfernung zwischen dem Schlafzimmerfenster der Kläger und dem Beckenrand beträgt etwa 25 Meter. In der nordöstlichen Grundstücksecke der Beklagten befindet sich das Gebäude der Gaststätte „A. “. Um das Gelände des Schwimmbades sowie das Grundstück der Kläger ist ein dichter Baumbestand vorhanden. Im Osten schließt sich die Wohnbebauung der Q.---------straße sowie der U.------- Straße an. Im Südwesten befindet sich die Wohnsiedlung der D.------straße und im Nordwesten die Wohnsiedlung des H.----rings . An dieser Stelle befindet sich in der Original-Entscheidung eine Skizze. Mit Bauschein vom 1. Dezember 1947 genehmigte die Beklagte den Wiederaufbau des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück B. (damals: H1.----straße °°). In der Folgezeit wurden mehrfache Erweiterungen des Wohnhauses durch die Beklagte baurechtlich genehmigt. Durch Baugenehmigung vom 25. März 1993 wurde das Wohnhaus schließlich aufgrund eines umfangreichen Ausbaus zu einem Zweifamilienhaus. Die Kläger sind seit dem 25. April 2000 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zuletzt genehmigte die Beklagte durch Baugenehmigung vom 25. Juni 2002 die Erweiterung des Wintergartens. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um einen im Jahr 0000 gegründeten Schwimmverein, der hinsichtlich des Grundstücks B. X.-----grund °° erbbauberechtigt ist. Mit über 5000 Mitgliedern zählt er zu den größten Schwimmvereinen Deutschlands. Der Verein konnte vor allem in der Sportart Wasserball größere Erfolge erzielen, nachdem die ...........mannschaft seit dem Jahr 0000 insgesamt zwölf Meisterschaftstitel in Folge sowie neun Pokaltitel errungen hatte. Seit dem Jahr 1950 unterhält der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück ein vereinseigenes Schwimmbad. Nach § 9 der Vereinssatzung des Beigeladenen sind nur Vereinsmitglieder zum Schwimmbad zugangsberechtigt. Mit Baugenehmigung vom 18. Juni 1949 wurde erstmals die Errichtung einer Schwimmbadanlage auf dem Vorhabengrundstück genehmigt. Im September desselben Jahres wurde zudem die Errichtung einer Gaststätte, der Vereinszimmer und der Umkleideräume genehmigt. Anfang des Jahres 1970 wurde anlässlich der anstehenden Olympischen Spiele 1972 in München der Ausbau der Anlage zu einem Schwimmleistungszentrum diskutiert, welcher jedoch mangels hinreichender Finanzierungsmöglichkeiten zunächst nicht zustande kam. Unter dem 22. Juni 1970 beantragte der Beigeladene erstmals die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Traglufthalle über dem Schwimmbecken. Nachdem die Beklagte die Erteilung einer befristeten Genehmigung als „Fliegender Bau“ für zwei Wintersaisons in Aussicht gestellt hatte, zog der Beigeladene ebenfalls wegen Finanzierungsschwierigkeiten den Bauantrag im April 1971 zurück. Mit Baugenehmigung vom 28. September 1978 genehmigte die Beklagte unter anderem die Errichtung eines neuen Außenschwimmbeckens mit den Maßen 50 m x 25 m. Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung sah vor, dass vor den Wohnhäusern u.a. in der Straße B. X.-----grund tagsüber Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden. Zudem enthält die Auflage den Zusatz, dass Tongeräte in der Anlage praktisch nicht benutzt werden könnten, da die bezogen auf ein Reines Wohngebiet anzuwendenden Immissionsrichtwerte sehr niedrig angesetzt seien. Seit dem Jahr 1961 ist die Straße „B. X.-----grund “ in dem Bereich zwischen der X1.-----straße und dem Schwimmbad für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Zusätzlich wurde eine Schrankenanlage errichtet. Eine Ausnahmegenehmigung besteht zugunsten der Anwohner der Straße sowie der Lieferanten der Gaststätte. Das Grundstück, auf dem der Beigeladene das Schwimmbad betreibt, liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 10 des am 13. Mai 1995 in Kraft getretenen Landschaftsplanes C. - X2. . Im Regionalen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Grünfläche“ ausgewiesen, wobei das Freibad mit der Bezeichnung „Bad“ dargestellt wird. Aus einer Mitteilung der Verwaltung vom 27. April 2007 geht hervor, dass der Beigeladene erneut beabsichtigte, das vereinseigene Bad mit einer mobilen Überdachung auszustatten. Ziel der Maßnahme sei es, eine Nutzung auch außerhalb der Sommermonate zu ermöglichen. Die Finanzierung der Maßnahme sei über die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes und des Bundes und ohne Einbeziehung städtischer Mittel beabsichtigt. Bereits im Juni 2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte, nachdem sie über die Tagespresse von der Errichtung einer Traglufthalle erfahren hatten und meldeten Bedenken hinsichtlich des zusätzlichen Lärms an. Bereits der Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sommermonaten belästige sie erheblich, so dass eine Ausdehnung auf das ganze Jahr unzumutbar sei. Zusätzlich gingen bei der Beklagten Beschwerden mehrerer Anwohner aus der D.------straße und der Q.---------straße ein. Mit Bauantrag vom 18. Juli 2007 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Traglufthalle über dem Außenschwimmbecken ab dem 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres. Das Genehmigungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Einer ersten Stellungnahme der Bauaufsicht aus August 2007 zufolge sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig. Insbesondere stelle der Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft durch die Traglufthalle keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Grünflächen würden durch das Vorhaben nur minimal in Anspruch genommen. Im Januar 2008 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass in der Traglufthalle keine Meisterschaftsspiele, Schwimmwettkämpfe oder sonstige Wettkämpfe geplant seien. Bei aufgebauter Traglufthalle bestehe kein Platz für Zuschauer. Aus einer Stellungnahme des Rechtsamtes der Beklagten vom 2. April 2008 geht hervor, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht angenommen werden könne. Da dem Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie der Landschaftsplanung entgegenstünden, sei eine Befreiung zu beantragen. Zudem sei für die beabsichtigten Technikräume sowie den Lagerraum eine Verpflichtung des Bauherrn zur Kompensation nach den landschaftsrechtlichen Vorschriften notwendig, da deren Errichtung einen Eingriff in die Landschaft und Natur darstelle. Durch das Vorhaben werde ein Planungserfordernis ausgelöst, da das „Miteinander“ von Schwimmbad und Wohnnutzung auf engstem Raum und die daraus erwachsenden Konflikte im Rahmen einer Bauleitplanung gesteuert werden müssten. Schließlich stehe dem Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme entgegen, da das staatliche Umweltamt im Jahr 2006 erhebliche Überschreitungen der Richtwerte festgestellt habe. Der Beigeladene legte auf Aufforderung der Beklagten ein Schallgutachten des Büros I. vom 3. Dezember 2008 vor. Die Berechnung legt für das Grundstück der Kläger die nach der 18. BImSchV zulässigen Richtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets zugrunde. Als Lärmquellen wurden die Gaststätte, der Freisitz der Gaststätte, die Anlieferung für die Gaststätte, die haustechnischen Anlagen der Gaststätte, die geplante Traglufthalle (bei Dauerbetrieb eines Druckluftgebläses; Ermittlung der Schallleistung unter Heranziehung des Prüfzeugnisses des Anlagenherstellers; Abzug von 10 dB(A) wegen schalldämmender Maßnahmen), die Pkw-Stellplätze, sowie die Schwimmanlage und Freiflächen (unter Heranziehung der Messergebnisse aus dem Jahr 2001) berücksichtigt. Die vorhandene Heizungsanlage habe nicht berücksichtigt werden können, da sie im Messzeitpunkt abgeschaltet gewesen sei. Die Lärmprognose kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück der Kläger die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets, einschließlich der Immissionsspitzenwerte, unterschritten werden. In der Folge wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor allem die Problematik der Stellplätze sowie ein erforderliches Brandschutzkonzept diskutiert. Unter dem 19. Dezember 2011 wurde zugunsten des Beigeladenen hinsichtlich der Traglufthalle eine Befreiung von § 67 BNatSchG erteilt. Die Beklagte trat ab dem 18. Juli 2012 aufgrund eines Bauherrenwechsels anstelle des Beigeladenen in das Genehmigungsverfahren ein. Unter dem 20. Juli 2012 wurde der Beigeladene aufgefordert, zu bestätigen, dass die Lärmminderungsmaßnahmen gemäß des Gutachtens des Büros I. vom 3. Dezember 2008 durchgeführt werden, woraufhin der Beigeladene einen Plan zur Einhausung des Gebläses einreichte. Mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Traglufthalle über dem vorhandenen Außenschwimmbecken ab dem 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres für den Winterbetrieb gemäß DIN 4112 und DIN 4134 sowie die Errichtung von zwei Technikräumen und einem Lagerraum. In den Auflagen Nr. 1 bis 3 der Baugenehmigung heißt es: „1. Das von der Genehmigung erfasste Vorhaben ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte (...) nicht überschreiten: B. X.-----grund °° und °° tagsüber 55 dB(A)in den Ruhezeiten 50 dB(A)nachts 40 dB(A) (...). 2. Zur Sicherstellung der unter Nr. 1 aufgeführten Immissionswerte sind mindestens die Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die in den gutachterlichen Stellungnahmen des Büros I. vom 20.11.2011 (Nr. 212-01L, Seite 13) und vom 3.12.2008 (Nr. 138-08L, Ziffern 4 und 5) beschrieben werden. 3. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Traglufthalle ist die Einhaltung der o.g. Richtwerte durch Messung eines Sachverständigen für Akustik und Lärmschutz nachzuweisen. (...)“ Laut der Betriebsbeschreibung, die als Anlage b) Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, lauten die Betriebszeiten an Werktagen von 6.15 Uhr bis 21.45 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Zudem ist das Gebläse der Traglufthalle 24 Stunden am Tag in Betrieb. Der Gebläseaufstellort liegt an der westlichen Grundstücksgrenze und in einer Luftlinie von ca. 68 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Als Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche sind die Einhausung sowie Dämmung der Gebläseanlage vorgesehen. Nach Anlage c) der Baugenehmigung beschränkt sich der Nutzerkreis des Schwimmbades in dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres grundsätzlich auf Vereinsmitglieder. In Vorbereitung auf wichtige Turniere könne es in Ausnahmefällen zu Testspielen in der Traglufthalle kommen. Diese fänden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Nach Anlage d) der Baugenehmigung sind zusätzliche schalldämmende Maßnahmen zur Minderung der Emissionen um 10 dB(A) am Gebläse durchzuführen. Die Innenseite der Konstruktion in Richtung Gebläse ist schallschluckend auszubilden. Die östliche Wandfläche muss die Abmessungen des Gebläses um min. 2 m überragen. In der gutachterlichen Stellungnahme des Büros I. vom 20. November 2001, auf die in Auflage Nr. 2 Bezug genommen wird, heißt es: „Um die genannten Schallleistungspegel einzuhalten, sind die Lautsprecheranlagen dezentral zu verteilen und von den Immissionsorten weg zu richten. Ball-Prallflächen, wie Torstangen, Brüstungen etc. sind elastisch, z.B. mit Schaumstoff zu verkleiden. Spiele mit nennenswerter Zuschauerbeteiligung sind außerhalb der Ruhezeiten zu terminieren. Das Betreiben von zusätzlichen Lärmerzeugern, wie Fanfaren, Pauken, etc. ist nicht zulässig.“ Ferner heißt es in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2008, auf die ebenfalls in Auflage Nr. 2 Bezug genommen wird: „Als weitere Lärmminderungsmaßnahme ist [...] die Errichtung einer Einhausung für die beiden Gebläse erforderlich. Die Einhausung muss dreiseitig geschlossen sein und ein Dach erhalten. Die Konstruktion ist hierbei auf der Innenseite (in Richtung der Gebläse) schallschluckend auszubilden.[...]“ Gegen die Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 haben die Kläger am 12. September 2012 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die Baugenehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Nach dem Inkrafttreten des Regionalen Flächennutzungsplans Ruhr im Jahre 2010 habe nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Rat der Beklagten die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen treffen müssen. Ein Privilegierungstatbestand werde nicht erfüllt. Damit genieße allenfalls das Schwimmbad Bestandsschutz, der jedoch eine erhebliche Erweiterung nicht erlaube. Die Errichtung der Traglufthalle stelle jedoch sowohl in baulicher Hinsicht, als auch im Hinblick auf die mehr als verdoppelte Nutzungszeit eine erhebliche Änderung dar. Die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 verstoße gegen § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, da sie in rechtswidriger Weise die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete zu Grunde lege. Nach dieser Vorschrift seien unbeplante Gebiete entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Zutreffend sei es, die Richtwerte eines Reinen Wohngebietes zugrundezulegen. Die im Jahre 1978 bzgl. des Freibades verhängte Auflage sehe Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) vor, da die Beklagte davon ausgegangen sei, den Schutz eines Reinen Wohngebietes zu gewährleisten. Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte meine, den unmittelbaren Nachbarn nunmehr stärkere Belastungen zumuten zu können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Wohnbebauung, die vom Freibad weiter entfernt und deshalb ohnehin geringeren Lärmimmissionen ausgesetzt sei – namentlich die Wohnbebauung auf dem H2.----ring , der D.------straße und der U. Straße - , schutzwürdiger erscheine als die direkt an das Vorhabengrundstück grenzenden Wohngrundstücke. Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit sei offensichtlich willkürlich erfolgt. Dass nunmehr die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes zugrundegelegt würden, führe außerdem dazu, dass für den Sommer- und für den Winterbetrieb unterschiedliche Schallschutzvorgaben gelten würden. Dies sei unzulässig, da der Gebietscharakter und damit das Schutzbedürfnis der Nachbarn nicht von der Jahreszeit abhängen könnten. Die Baugenehmigung sei zu unbestimmt, da die Anlage c) zur Baugenehmigung widersprüchlich sei. Danach sei die Traglufthalle grundsätzlich nur Vereinsmitgliedern zugänglich. Gleichzeitig solle aber vor wichtigen Turnieren eine unbestimmte Anzahl von Testspielen gegen fremde Mannschaften erfolgen. Zudem werde die Traglufthalle auch zum Schwimmen für Schulen angeboten. Anders als die Beklagte meine, verbiete die Baugenehmigung auch nicht die Gegenwart von Zuschauern in der Traglufthalle. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben verletzt. Vor allem das Gebläse, welches während der gesamten Dauer der Nutzung der Traglufthalle von sieben Monaten im Jahr in Betrieb sein werde, werde aufgrund seines Standorts von den Klägern ständig als Geräuschquelle wahrgenommen. Die Baugenehmigung lasse zu, dass die Nutzung des bisherigen Freibades das ganze Jahr über möglich sei. Seitens des Beigeladenen sei zudem die Errichtung eines „Leistungszentrums Wasserball/Frauen“ vorgesehen. Damit sei ein intensiver Trainingsbetrieb verbunden, der unter Wettkampfbedingungen stattfinden müsse und naturgemäß nicht leise sein könne. Dadurch verdopple sich nicht nur der Nutzungszeitraum, sondern die Intensität der Nutzung nehme ebenfalls zu. Dies betreffe auch den zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr und eine zu erwartende erweiterte Gaststättennutzung. Die von der Gaststätte ausgehenden Immissionen seien ebenfalls dem Schwimmbad zuzuordnen. Die Küchenabfälle der Gaststätte würden regelmäßig nachts zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr durch ein Spezialfahrzeug abgeholt, wodurch die Kläger und ihre Kinder aufgeweckt werden würden. Mit der Realisierung des Vorhabens seien sie einer Belästigung ausgesetzt, die eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zur Folge habe. Bis 22.00 Uhr sei mit unmittelbarem Sportlärm und unnatürlicher Beleuchtung zu rechnen. Anschließend finde Abreiseverkehr statt, der seitens der Beklagten nicht zu kontrollieren sei. Hinzu komme die erdrückende Wirkung aufgrund der beachtlichen Größe der Traglufthalle. Die gutachterliche Stellungnahme des Büros I. vom 3. Dezember 2008 berücksichtige weder den eigentlichen Sportlärm noch den Abreiseverkehr und die stärker frequentierte Gaststättennutzung. Zudem blieben die Immissionen, die von der Heizungsanlage und der Abluftanlage zur Entlüftung des Duschbereichs ausgingen, unberücksichtigt. Diese befände sich direkt vor dem Schlafzimmerfenster der Kläger. Unberücksichtigt geblieben sei bislang auch die mit der Errichtung der Traglufthalle einhergehende zusätzliche Lärmbelastung. Die Prognose maximal zweier jährlicher Überschreitungen der Richtwerte sei unrealistisch. Ein im Juli 2014 im Auftrag der Kläger angefertigtes Privatgutachten der B1. GmBH komme zu dem Ergebnis, dass an zwei verschiedenen Tagen zu den Ruhezeiten ein mittlerer Beschallungspegel von 65,7 dB(A) bzw. von 64,1 dB(A) festgestellt worden sei. Während der Messung sei die Traglufthalle abgebaut gewesen, so dass zur Wintersaison noch darüber liegende Beschallungspegel zu erwarten seien, da die Traglufthalle wie ein Resonanzkörper wirke. Da der Kläger sich bei Erwerb des Grundstücks bei der Beklagten erkundigt habe, ob mit einer Ausweitung des Schwimmbetriebs zu rechnen und dies mit Verweis auf die Außenbereichslage glaubhaft verneint worden sei, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr Nutzungen zulasse, welche massiv in die Wohnsituation des langjährig vorhandenen Wohnhauses eingreifen würden. Schließlich werde durch die angefochtene Baugenehmigung auch Art. 14 GG verletzt, da es zumindest rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich die Beklagte darauf berufe, dass die Baugenehmigung lediglich objektiv rechtswidrig sei und den Klägern daher kein Rechtsschutz zustehe. Insoweit sei die Beklagte nicht schutzwürdig. Es sei bedenklich, wenn die Kläger durch eine bewusst getroffene rechtswidrige Entscheidung der Beklagten zumindest mittelbar erheblich in der Nutzung ihres Grundeigentums gestört würden, ihnen jedoch diesbezüglich Rechtsschutz versagt werde. Die Kläger stellen keinen Antrag. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, da das Vorhaben im Außenbereich liege und dieser für einfache Wohnnutzung nicht vorgesehen sei, könnten die Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs oder im Außenbereich nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder nur Wohnbebauung zugelassen werde; sie dürften nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entstehe. Nach der Rechtsprechung seien einer Wohnnutzung, die sich in einer Außenbereichslage etabliert habe, Immissionsrichtwerte zugeordnet, die dem zulässigen Maß einer Lärmbelastung in einem Misch- oder Dorfgebiet entsprächen. Daher seien den Klägern sogar höhere Immissionsrichtwerte zuzumuten. Auch aus der gerügten differenzierten Betrachtung der genannten Wohnnutzung könnte keine Rechtsverletzung der Kläger erkannt werden. Zudem unterscheide sich die Wohnnutzung entlang der D.------straße planungsrechtlich signifikant von derjenigen der Kläger. Demnach sei die Wohnbebauung an der D.------straße Teil eines einheitlichen Bebauungszusammenhangs, der kraft seines Gewichts durchaus einer eigenen städtebaulichen Betrachtungen in Abgrenzung zur Freifläche des unmittelbar angrenzenden Parks zugänglich sei. Die Wohnnutzung liege eben nicht - wie die Wohnnutzung der Kläger und des angefochtenen Bauvorhabens - im Park sondern grenze lediglich an diesen an, sei aber im Übrigen homogen entstanden und bilde einen eigenen Siedlungsschwerpunkt. Das Gutachten des Büros I. vom 3. Dezember 2008 komme ferner zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche dauerhafte Geräuschbelastung deutlich unterhalb der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete liege. Das Gutachten enthalte auch alle relevanten Lärmquellen, z.B. Schiedsrichtersignale, Zuschauerreaktionen etc. Zudem sei der Einsatz sog. Schallpegelbegrenzer der Lautsprecher und deren Zeitprogrammierung für eine Pegelabsenkung während der besonders störungsanfälligen Ruhezeiten vorgesehen. Die Beklagte halte demnach ihre gegen die ursprüngliche lärmtechnische Begutachtung erhobenen Bedenken nicht mehr aufrecht. Auch die Zweifel, ob beschränkende Maßnahmen zulasten der Zuschauer einer bauaufsichtlichen Kontrolle zugänglich seien, würden nicht mehr aufrecht erhalten, da nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung derartige Auflagen im Rahmen des Betriebs von Sportanlagen gerade typischerweise vorgesehen sein, um etwaige immissionsschutzrechtliche Konflikte zu regulieren. Die Kläger könnten sich nicht auf einen Verstoß gegen den regionalen Flächen-nutzungsplan berufen, da der Nachbar nach der Rechtsprechung keinen allgemeinen Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich geltend machen könne. Tatsächlich sei ein Widerspruch zu den Darstellungen im regionalen Flächennutzungsplan auch nicht gegeben. Den Darstellungen des Flächennutzungsplans könne unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen in der Örtlichkeit kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die vermeintlich unwirksame Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes berufen, da diese allein im öffentlichen Interesse stünden. Ungeachtet dessen widersprächen die Darstellungen des Landschaftsplanes dem Bauvorhaben nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Darstellungen des Landschaftsplanes dem Bauvorhaben in seiner Gesamtheit (Traglufthalle, Technik- und Lagerraum) widersprächen, spreche einiges dafür, für die konkrete Örtlichkeit von einer Funktionslosigkeit der landschaftsplanerischen Darstellungen auszugehen. Für den Bereich des eigentlichen Schwimmbades könne nicht von einer Umsetzung der landschaftsschutzrechtlichen Vorgaben gesprochen werden. Angesichts der Bedeutung des Schwimmvereins „C. “ und insbesondere unter Berücksichtigung des Ausbauzustandes des Schwimmbades sei nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Rückbau der Anlage in Aussicht stehe. Eine irgend geartete „Renaturierung“ der Örtlichkeit sei nicht zu erwarten. Der Beigeladene hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens einen weiteren Mess- und Prüfbericht über Geräuschmessungen des Ingenieur-Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz des Dipl.-Ing. E. vom 31. Januar 2014 vorgelegt. Die Messung erfolgte dabei straßenseitig direkt neben dem Wohnhaus der Kläger an zwei Terminen bei aufgebauter Traglufthalle spätabends, bei denen jeweils ein Wasserballtraining mit 15 Teilnehmerinnen sowie ein spezielles „Torwurftraining“ stattfand. Aus dem Gutachten geht hervor, das durch den Trainingsbetrieb einschließlich des südöstlichen Heizungs-/Lüftungsrohrs sowie dem südlichen „Stützluftgebläse“ sich an dem Messpunkt ein Gesamt-Beurteilungspegel von 46 dB(A), sowie während des Torwurftrainings kurzzeitig ein Spitzenschallpegel von 63 dB(A) ergebe. Hinsichtlich dieser Untersuchung vertreten die Kläger die Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die Sportler Kenntnis von den vorgenommenen Messzeiträumen gehabt hätten und damit in dieser Zeit bewusst zurückhaltend trainiert hätten. Außerdem seien weder der dem Schwimmbad zuzurechnende Pkw-Verkehr noch die vor dem Schlafzimmer der Kläger befindliche Abluftanlage berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei nicht an dem relevanten Punkt innerhalb der Wohnung der Kläger, sondern an einem Ersatzmesspunkt gemessen worden. Schließlich sei die Schallimmissionsmessung beim Betrieb der Traglufthalle in Anwesenheit von Zuschauern erforderlich gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nicht das isolierte Aufstellen einer Traglufthalle Streitgegenstand, sondern ausweislich der Baugenehmigung der ganztägige Betrieb eines Schwimmbades mit einer Traglufthalle in den Monaten Oktober bis April. Daher seien alle in Ziffer 1.1 des Anhangs der 18. BImSchV genannten Emissionsquellen zu berücksichtigen. Das Gutachten sei schließlich auch deshalb nicht plausibel, da der Mittelungspegel lediglich auf der Grundlage von zwei Messungen berechnet worden sei. Selbst wenn das Gutachten als richtig unterstellt werde, sei das Vorhaben rücksichtslos, da das Gebot der Rücksichtnahme weiter greife als die schalltechnischen Regelwerke. Die Grenzwerte könnten nicht starr und schematisch angewandt werden, vielmehr seien die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dagegen wendet die Beklagte ein, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich zu Gunsten der Kläger erst, wenn das angefochtene Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte nach Maßgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung zum Nachteil der Kläger wesentlich überschreite. Das Bauvorhaben halte dem entgegen aber bereits die noch darunter liegenden und durch die angefochtene Baugenehmigung vorgegebenen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ein. Die schalltechnische Bewertung vom 31. Januar 2014 weise schlüssig und plausibel nach, dass das Bauvorhaben die festgelegten Immissionsrichtwerte einhalte. Soweit die Kläger rügen, die Stellungnahme sei deshalb nicht brauchbar, da sie lediglich Geräusche erfasse, die von den Sporttreibenden während des Trainingsbetriebs ausgingen, sei dieser Einwand nicht sachgerecht. Streitgegenstand sei allein die Errichtung und Nutzung der Traglufthalle. Diese beinhalte gerade nicht deren Benutzung durch Zuschauer. Soweit die Kläger ferner rügen, der Erschließungsverkehr werde nicht berücksichtigt, sei dem entgegenzuhalten, dass selbst wenn dieser zu berücksichtigen wäre, er sich nicht zum Nachteil der Kläger auswirke, da der Großteil des An- und Abfahrtsverkehrs nicht über die Straße „B. X.-----grund “ erfolge. Sollte dennoch ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs über die Straße „B. X.-----grund “ erfolgen, handele es sich hierbei um eine bestimmungswidrige Nutzung, die der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Hinsichtlich des in dem Gutachten nicht einbezogenen Lärms durch die Duschentlüftung, gehe aus der Stellungnahme der F. vom 6. November 2014 hervor, dass die Anlage ab 21.00 Uhr ausgeschaltet sei. Mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 26. März 2014 genehmigte die Beklagte nachträglich die geänderte Bauausführung u.a. hinsichtlich der Lageänderung der Einhausung des Gebläses. Diese befindet sich nunmehr etwa 5 Meter weiter südlich als ursprünglich genehmigt. Mit der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juni 2014 genehmigte die Beklagte die Änderung der Betriebsbeschreibung insofern, als dass die temporäre Nutzung durch Schulklassen ermöglicht wird. Gemäß Anlage a) der zweiten Nachtragsbaugenehmigung ist u.a. die Gruppengröße auf max. 25 Personen begrenzt. Der Unterricht findet zu den üblichen Schulunterrichtszeiten, werktags und nur außerhalb der Ferien, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr für jeweils max. 60 Minuten statt. Es findet reiner Schwimmunterricht ohne den Einsatz von Bällen, Musik oder Lautsprechern statt. Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens ein weiteres Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 16. September 2014 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass bei Betrieb des Freibades ohne die errichtete Traglufthalle durchschnittliche Schallimmissionen von rund 60 dB(A) mit Spitzenwerten von bis zu 91 dB(A) festgestellt wurden. Hinsichtlich dieser schalltechnischen Untersuchung von September 2014 ist die Beklagte der Ansicht, sie könne bereits deshalb keinen Anspruch auf Verbindlichkeit haben, weil sie eine andere bauliche Anlage in Betrieb untersucht habe, nämlich das Außenschwimmbecken ohne die errichtete Traglufthalle. Mit der „3. Änderung der Baugenehmigung von 30.07.2012: Änderung der Betriebsbeschreibung“ vom 13. November 2014, gegen die sich die Kläger in dem Verfahren 5 K 5405/14 zur Wehr setzen, änderte die Beklagte unter anderem die Auflage Nr. 1 der ursprünglichen Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 dahingehend, dass nunmehr die von der Anlage verursachten Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Kläger tagsüber 60 dB(A), in den Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen. A. Bestandteil der Genehmigung vom 13. November 2014 werden zwei Anlagen gemacht. Die Betriebsbeschreibung nach Anlage a) weicht insofern von der ursprünglichen Betriebsbeschreibung vom 18. Juli 2007 ab, als dass sie keine Angaben mehr unter Punkt 7.2 hinsichtlich der Geräusche durch das Gebläse, sowie der Lage der Geräuschquellen und Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche mehr enthält. Nach Anlage b), einem Schreiben des Beigeladenen vom 5. November 2014, dürfen in der Traglufthalle keine Testspiele stattfinden. Zudem haben nur aktive Badegäste, Athleten und deren Trainer und Betreuer sowie Badmitarbeiter und Aufsichtspersonen Zutritt zur Traglufthalle, soweit die zulässige Gesamtbesucherzahl von 100 Personen nicht überschritten wird. Anderen Besuchern ist der Zutritt zur Halle untersagt. Der zulässige Benutzerkreis wird durch die temporäre Nutzung durch Schulklassen erweitert, wobei die Gruppengröße auf 25 Personen begrenzt ist. Schließlich sind in der Halle Pfeifen, Vuvuzelas, Trommeln und vergleichbare übermäßig lärmerzeugende Instrumente untersagt. Das Gericht hat am 12. Juni 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll und das angefertigte Lichtbildmaterial Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die zuständige Berichterstatterin, vgl. § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist bereits unzulässig. Dass die Kläger keinen Klageantrag gestellt und auch schriftsätzlich einen solchen nicht angekündigt haben, führt nicht bereits zur Unzulässigkeit der Klage. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Der Wortlaut der Vorschrift zeigt bereits, dass ein Antrag nicht notwendiger Inhalt der Klage ist. Vgl. Sodann / Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 82 Rn. 5. Stellt der Kläger keinen Sachantrag, hat das Gericht das Klagebegehren sachgerecht anhand seiner schriftsätzlichen Äußerungen auszulegen. Insofern bestimmt § 88 VwGO, dass das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist. Vorliegend geht aus den Schriftsätzen der Kläger eindeutig hervor, dass diese sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 hinsichtlich der Errichtung einer Traglufthalle über dem bestehenden Außenschwimmbecken auf dem Grundstück B. X.-----grund °° in C. zur Wehr setzen und die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die so verstandene auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 gerichtete Klage hat jedoch bereits deshalb keinen Erfolg, da diese nach Erteilung der Baugenehmigung vom 13. November 2014 keine eigenständige Regelungswirkung mehr entfaltet, so dass sich das Verfahren erledigt hat. Insofern geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Baugenehmigung vom 13. November 2014 um ein so genanntes Aliud handelt, das allein maßgeblich für die Errichtung der hier in Frage stehenden Traglufthalle ist, seinerseits jedoch alle vorausgehenden Baugenehmigungen einschließt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Baugenehmigungen vom 30. Juli 2012, vom 26. März 2014 und vom 5. Juni 2014 keine eigenständige Regelungswirkung mehr entfalten und von dem Beigeladenen auch nicht mehr jeweils isoliert betrachtet ausgenutzt werden können. Dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt hat, die Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 nicht mehr ausnutzen zu wollen, führt demnach nicht bereits für sich genommen zur Zulässigkeit der Klage. Dass die Baugenehmigung vom 13. November 2014 als „3. Änderung der Baugenehmigung vom 30.07.2012“ bezeichnet wurde und damit dem Wortlaut nach nahe zu legen scheint, dass es sich lediglich um einen Annex zur Ursprungsgenehmigung handeln solle, steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da das Gericht insofern nicht an die wörtliche Bezeichnung der Genehmigung gebunden ist, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der Genehmigungsentscheidung als solchen den Rechtscharakter des Verwaltungsakts zu überprüfen hat. Im Einzelnen: Die Frage, wie weit die Wirkung einer Baugenehmigung reicht und in welchem Fall ein „aliud“ gegenüber der beantragten Anlage vorliegt, lässt sich kaum allgemein oder „abstrakt“ beantworten. Vgl. Boeddinghaus, BauO, § 75 Rn. 46 mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Januar 1997 – 4 B 2/97 -. Demnach ist ein Aliud dann anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 -, vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 - und vom 7. November 1996 -7 A 4820/95 -, jeweils zitiert nach juris. Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine bereits erteilte Baugenehmigung nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - „aliud“ - regeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 -, zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt handelt es sich vorliegend zwar bei beiden Baugenehmigungen im Grundsatz um das gleiche Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Traglufthalle über einem Außenschwimmbecken. Allerdings genehmigt die Baugenehmigung vom 13. November 2014 die Einhaltung mischgebietsverträgliche Lärmwerte während die Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 lediglich die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Lärmwerte genehmigt. Dabei handelt es sich nach verständiger Würdigung des jeweiligen Genehmigungsumfangs nicht lediglich um eine geringfügige Abweichung von der ursprünglichen Genehmigung sondern um eine Wesensveränderung im oben genannten Sinne. Gerade durch die erhebliche Änderung der zulässigen Immissionswerte und der damit verbundenen Nutzungsintensivierung, die wesentliche Auswirkungen auf das Schutzniveau der Nachbarn haben kann, hat die Beklagte das Vorhaben bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 13. November 2014 insgesamt in den Blick genommen und die Genehmigungsentscheidung gänzlich neu getroffen. Dafür spricht vor allem auch, dass gerade die Festsetzung von zulässigen Lärmwerten für das Ausmaß der Nutzungsmöglichkeit einer Traglufthalle wesentlich und prägend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.