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Beschluss

8 L 2463/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1216.8L2463.15.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Eilrechtsschutz wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Eilrechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, das Flüchtlingslager in I. , E. Str. °°, nicht zum Bezug von Flüchtlingen freizugeben, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Heizgeräte für die Zelte so anzubringen, dass sie nicht an der nordwestlichen Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers, X.------straße °°, aufgestellt werden, haben keinen Erfolg. Das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gerichtete Begehren des Antragstellers ist bereits unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller nicht zuvor bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Er hat nach eigenen Angaben lediglich mit der Stadt I. Gespräche geführt, nicht hingegen mit dem Antragsgegner. Es ist auch nicht dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern ihm eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner unzumutbar gewesen wäre. Dieser hat im Rahmen der Antragserwiderung vom 11. Dezember 2015 weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz angekündigt und damit eine grundsätzliche Gesprächsbereitschaft signalisiert. Darüber hinaus wären der Haupt- wie auch der Hilfsantrag in der Sache unbegründet. Der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf die einstweilige Nichtfreigabe des Bezugs der Flüchtlingsunterkunft, namentlich die für den Fall der Inbetriebnahme der Flüchtlingsnotunterkunft geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärm- und Abgasimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers, wurden nicht wie von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung gefordert, hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mit seinem isolierten Eilverfahren der Sache nach eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Denn eine solche erfordert u.a., dass ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu verzeichnen ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m.w.N. Selbiges ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr fehlt es bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs des Antragstellers im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der sich vorliegend etwa aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in analoger Anwendung ergeben könnte (allgemeiner öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch). Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung ist, dass eine Baugenehmigung für die Flüchtlingsunterkunft bisher nicht existiert und nach Mitteilung des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 11. Dezember 2015 auch nicht beantragt wurde. Denn ein Nachbar kann allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten, da die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen nicht drittschützend sind. OVG NRW, Beschl. v. 16.3.2009 – 10 A 259/08 –, Rn. 7 (juris). Es ist aber auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass vorliegend den Antragsteller schützende, mithin drittschützende Vorschriften verletzt werden. Namentlich ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Benutzung der vorliegend verwendeten Heizgeräte zu einer die einschlägigen Richtwerte überschreitenden Lärmbelästigung im Wohnbereich des Antragstellers führt. Insbesondere die dem Eilantrag beigefügte Herstellerbeschreibung der verwendeten Heizgeräte reicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Maßstab von 40 dB(A) auf die im vorliegenden Fall bestehenden, örtlichen Gegebenheiten Anwendung findet oder mit dem Antragsgegner aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Gemengenlage und unter Berücksichtigung von Ziff. 6.7 der TA Lärm von einem Richterwert von 45 dB(A) auszugehen ist. Denn dem Vortrag des Antragstellers, wonach die in der Notunterkunft verwendeten Heizlüfter jeweils Geräuschimmissionen von rund 80 dB(A) verursachen, während auf seinem Grundstück in der Nacht maximal 40 dB(A) erlaubt seien, steht der unbestrittene Vortrag mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Dezember 2015 (dortige Seite 4) entgegen. Danach liegt der Standort der Heizgeräte ca. 60 m vom Haus des Antragstellers als dem relevanten Immissionspunkt entfernt, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Lärmimmissionen ungemindert in Höhe des Ausgangswertes auf seinen Wohnbereich einwirken werden. Ferner hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bundesautobahn °° in nördlicher Richtung in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Antragstellers liegt und auch die nahegelegene E. Straße vielbefahren ist und weitere Immissionen verursacht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners eine zusätzliche Einhausung der betroffenen Heizgeräte durch Pflanzensteine erfolgen wird, die im Ergebnis wie eine eigene Lärmschutzwand wirken (vgl. S. 5 der Antragserwiderung). Auch vor dem Hintergrund dieser zu erwartenden Maßnahme kann aktuell nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer unzumutbaren Geräuschentwicklung zur Nachtzeit ausgegangen werden. Ähnliches gilt für die vom Antragsteller angenommene Immissionsbelastung durch die Abgase der Heizgeräte. Legt man die vom Antragsteller vorgetragenen örtlichen Verhältnisse zugrunde, wonach sich neben der Erhöhung des Geländes um 1 m der Rauchabzug in ca. 180 cm Höhe befinden soll, kann unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner benannten Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers sowie des Umstands, dass erhitzte Luft rasch nach oben steigt, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die aus den Heizgeräten entweichenden Abgase – insbesondere auch die Abgase der beiden Heizgeräte, welche nächstgelegen am Grundstück des Antragstellers aufgestellt wurden – den Wohnbereich des Antragstellers in relevanter Höhe und Ausmaß treffen werden. Ergänzend fällt auch eine Folgenabwägung (offene Interessenabwägung) zu Lasten des Antragstellers aus. Eine solche Folgenabwägung ist regelmäßig dann geboten, wenn eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung in der bis zur gerichtlichen Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit ausnahmsweise nicht zu leisten und damit ein Anordnungsanspruch infolge offenen Ausgangs der Hauptsache nicht wahrscheinlich ist. Danach hat das Gericht zu klären, welche Folgen es hätte, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller jedoch im späteren Hauptsacheverfahren obsiegte. Falls die danach zu befürchtenden Nachteile sehr schwer sind, was insbesondere bei irreversiblen, gravierenden Grundrechtseingriffen der Fall ist, muss vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, um den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht zu vereiteln, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Insofern findet im Wesentlichen eine Abwägung der Folgen eines Ergehens oder Nichtergehens der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller statt. Ständige Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Beschl. v. 25.7.1996 – 1 BvR 638/96 –, Rn. 15 f.; Beschl. v. 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04 –, Rn. 15; Beschl. v. 29.11.2007 – 1 BvR 2496/07 – Rn. 16; Beschl. v. 25.2.2009 – 1 BvR 120/09 –,Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2007 – 18 B 1349/07 –, Rn. 5 (alle juris);VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22.6.2011 – 1 L 544/11 –; vgl. ferner Klenke, NWVBl. 1990, 334, 339; Dombert, in: Finkelburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rn. 314. Auch hieran gemessen sind die Anträge des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Notunterkunft nicht zum Bezug von Flüchtlingen freizugeben, abzulehnen. Der Sachvortrag des Antragstellers reicht, wie dargelegt, nicht aus, um von einer überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit unzumutbarer Beeinträchtigungen seines Wohnbereichs durch den Betrieb der Heizgeräte der Flüchtlingsunterkunft auszugehen. Die bis zur Inbetriebnahme der Notunterkunft am 17. Dezember 2015 verbleibende Zeit ist auch nicht hinreichend, um eine darüber hinaus erforderliche Sachaufklärung zu betreiben. Unter Berücksichtigung der bereits benannten Gesichtspunkte ist derzeit aber selbst für den Fall, dass die Geräusch- und Abgasemissionen der Heizlüfter die maßgeblichen Richtwerte übersteigen sollten, nicht erkennbar, dass die damit für den Antragsteller etwaig einhergehenden Nachteile die Nachteile überwiegen, welche durch den nicht fristgerechten Bezug der Flüchtlingsunterkunft zu befürchten sind. Namentlich steht nicht allein zu befürchten, dass die einstweilige Untersagung der Benutzung des Nachbargeländes als Notunterkunft für Flüchtlinge unter Berücksichtigung der hohen Anzahl der in den vergangenen Monaten dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Personen und der um diese Jahreszeit eintretenden, kälteren Witterung zu erheblichen Engpässen bei der Versorgung der Flüchtlinge mit beheizbarem Wohnraum führen wird. Vielmehr besteht nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 die Gefahr der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen. Denn die Notunterkunft soll nach den Angaben des Antragsgegners vorwiegend für die Unterbringung neu ankommender Flüchtlinge dienen. Zudem ist vorgesehen, eine vorübergehende Unterbringung von Menschen bei auftauchenden Kapazitätsengpässen in anderen Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten. Es ist auch nicht ersichtlich und nach den Angaben des Antragsgegners in Anbetracht der Kurzfristigkeit der Antragstellung logistisch auch nicht möglich, einen alternativen Standort für die geplante Aufnahme der Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter unter Beachtung der Wahrscheinlichkeitsgrade hinsichtlich der diesen drohenden Gefahren die Entscheidung zulasten des Antragstellers zu treffen. Denn die mit der konkreten Gefahr der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen einhergehende Gefahr für Leib und Leben derselben ist vorliegend höher zu gewichten als die etwaig gegebenen Gefahren, welche durch richtwertüberschreitende Geräusch- und Abgasimmissionen für den Antragsteller in seinem Wohnumfeld vorübergehend – bis zu einer Entscheidung in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren – entstehen können. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die Heizgeräte so anzubringen, dass sie nicht an der nordwestlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers aufgestellt werden, wäre unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte nicht begründet. Denn auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ergänzend ist insofern allein auszuführen, dass auch im Rahmen des Hilfsantrags eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiele. Denn eine Versetzung der Heizgeräte ist nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners aus Brandschutzgesichtspunkten nicht möglich. Die mit der vorgenommenen Anordnung der Heizgeräte – insbesondere der Anordnung der beiden dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Geräte – verfolgten Brandschutzbelange überwiegen vorliegend aber im Rahmen einer Güterabwägung unter Beachtung der Wahrscheinlichkeitsgrade hinsichtlich der drohenden Gefahren den vom Antragsteller geltend gemachten Schutz vor etwaigen richtwertüberschreitenden Geräusch- und Abgas-/Geruchsbelästigungen. Denn auch im Falle eines Brandes wären Leib und Leben der in der Unterkunft aufhältigen Personen in Gefahr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.