Beschluss
7 L 2232/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1117.7L2232.15.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4738/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2015 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung meint nicht ‑ wie sonst umgangssprachlich ‑ den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32.07 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 16 B 358/14 ‑. 7 Zu der in der Vergangenheit festgestellten hohen Alkoholkonzentration, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, müssen weitere Umstände treten, die in der Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. 8 Vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N. 9 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 21. Juli 2015 Alkohol in einer solchen Menge getrunken, dass er um 18:45 Uhr einen Promillewert von 2,18 erreicht hatte. Bereits Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 ‰ setzen nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen regelmäßig normabweichende Trinkgewohnheiten voraus und sprechen für eine Alkoholproblematik. Das gilt erst recht für deutlich darüber liegende Werte. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 m.w.N. 11 Zudem steht fest, dass der Antragsteller an diesem Tag mit einer BAK von mindestens 1 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt hat, was die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigt. 12 Die Eignungsbedenken sind nicht allein durch Zeitablauf entfallen. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen. 13 Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 14 Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.