Urteil
17 K 295/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1104.17K295.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin stellte ihren Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen C. - LI 1106 am 28. Oktober 2013 auf dem Seitenstreifen der L.-------straße in E. in Höhe des Hauses Nr. 21-23 ab, und zwar in einem Bereich, der mit dem Zeichen 283 mit Zusatzbeschilderung („Gewerblicher Lieferverkehr frei“; „werktags 7-19 h“; „auf dem Seitenstreifen“) gekennzeichnet war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotografien Bl. 3 ff. der Beiakte verwiesen. In dem Kraftfahrzeug der Klägerin lag ein am Parkscheinautomat L.-------straße um 15:33 Uhr gezogener und bis 16:18 Uhr gültiger Parkschein aus. Nachdem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Beklagten den Pkw der Klägerin ausweislich des Abschleppberichts um 15:46 festgestellt hatten, wurde um 15:57 Uhr ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragt. Nachdem das Abschleppfahrzeug um 16:12 Uhr eingetroffen und mit der Durchführung des Abschleppvorgangs begonnen worden war, erschien die Klägerin um 16:20 Uhr und entfernte ihr Fahrzeug selbst. Mit Schreiben vom 5. November 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Geltendmachung der Abschleppkosten (Auslagen i.H.v. 100,- € und Gebühren i.H.v. 67,00 €) an. Darauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2013, zugestellt am 20. Dezember 2013, machte die Beklagte die für die Abschleppmaßnahme vom Abschleppunternehmen berechneten Kosten für eine Leerfahrt mit Verrichtung in Höhe von 100,- € sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 97,00 € (insgesamt: 197,00 €) gegen die Klägerin geltend. Das Fahrzeug sei verkehrsordnungswidrig innerhalb einer mit absolutem Halteverbot ausgeschilderten Ladezone abgestellt gewesen. Diese Zone sei ausschließlich für den gewerblichen Lieferverkehr vorgesehen und diene dazu, dem stetig steigenden Bedarf von gewerblichen Warenanlieferungen im Bereich der Innenstadt Rechnung zu tragen. Die entsprechend ausgewiesenen Flächen müssten für den beschriebenen Zweck tatsächlich zur Verfügung stehen, zumal gewerbliche Anlieferungen auch nach der in Fußgängerzonen regelmäßig erlaubten Anlieferzeit erfolgen müssten. Die Klägerin hat am 20. Januar 2014 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich gewesen. Das Parken im Halteverbot einer Ladezone gehe nicht über das Parken in einem Halteverbot an jeder anderen Stelle hinaus. Eine Behinderung sei von ihrem Kleinfahrzeug nicht ausgegangen. Gerade in den Nachmittagsstunden erfolge regelmäßig kein Lieferverkehr. Anlässlich einer Überprüfung der Örtlichkeit zu einer vergleichbareren Zeit hätten in der Ladezone andere Fahrzeuge geparkt, die nicht abgeschleppt worden seien. Vor allem sei aufgrund des ausgelegten Parkscheins ersichtlich gewesen, dass sie kurzfristig zu ihrem Fahrzeug zurückkehren würde. Die veranlasste Abschleppmaßnahme hätte demgemäß gegenüber dem „freiwilligen“ Räumen des Parkplatzes einen zeitlichen Gewinn von allenfalls wenigen Minuten erbracht und sei jedenfalls deshalb evident unverhältnismäßig. Auch die Gebührenhöhe sei gänzlich unangemessen. Im Vergleich zu einem vom VG Berlin entschiedenen Fall verlange die Beklagte mehr als doppelt so hohe Kosten für eine Leerfahrt. Das OVG Berlin habe betreffend eine Gebührenhöhe von 129,- € klargestellt, dass auch eine pauschalierte Gebührenkalkulation dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müsse. Es könne angesichts der vorstehend signifikant höheren Gebührenforderung nur mit Nichtwissen bestritten werden, dass die von der Beklagten verlangten Gebühren dem jeweiligen Mittelwert entsprechen. Von ihrem ursprünglichen Vorbringen einer unzureichenden Ausschilderung der in Rede stehenden Ladezone hat die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens Abstand genommen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im Leistungsbescheid aus, die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig durchgeführt worden. Der ausgelegte Parkschein habe keine rechtserheblichen Auswirkungen dahingehend, dass die Abschleppmaßnahme erst nach Ablauf der ausgewiesenen Parkzeit hätte eingeleitet werden dürfen, zumal nicht absehbar gewesen sei, ob der Fahrzeugführer pünktlich zum Fahrzeug zurückkomme. Die personellen Ressourcen der Verkehrsüberwachung ließen eine dauerhafte Kontrolle nicht zu, so dass nicht alle Verkehrsdelikte geahndet werden könnten und manche Falschparker schlicht „Glück hätten“. Die erhobene Verwaltungsgebühr halte sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 25,- bis 150,- €. Sie umfasse die Personal- und üblichen Sachkosten des Außen- und Innendienstes im Zusammenhang mit Abschleppmaßnahmen, wobei insbesondere der erhöhte zeitliche Aufwand des Außendienstes pauschalierend zu berücksichtigen sei. Die Personalkosten würden nach den vom Innenministerium NRW veröffentlichen Stundensätzen für den Verwaltungsaufwand berechnet. Dessen genaue Zusammensetzung ergebe sich aus einer internen Verfügung vom 23. Januar 2003 betreffend die Aufstellung über die Zusammensetzung der Verwaltungsgebühr und sei seit 12 Jahren nicht erhöht worden. Sie, die Beklagte orientiere sich an der einschlägigen Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des VG Gelsenkirchen. Auch die Auslagen für den Abschleppdienst seien unbedenklich. Deren Höhe beruhe auf einem Vertrag zwischen ihr und dem Abschleppunternehmen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass vorstehend eine sog. Leerfahrt mit Verrichtung in Rede stehe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte erhebt von der Klägerin zu Recht die Kosten des Abschleppunternehmens (Auslagen) i.H.v. 100,- € sowie Verwaltungsgebühren i.H.v. 97,00 €. Nach § 77 Abs. 1 Satz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abschleppkosten ist § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 bzw. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW). Danach sind der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen die „übrigen“ Auslagen zu erstatten. Zu den „übrigen“ Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen sind bzw. sonstige durch eine Sicherstellung entstandenen Kosten. Die Beklagte hat ausweislich der Quittung auf dem vorliegenden Abschleppbericht einen Betrag von 100,- € an das Abschleppunternehmen für eine Ersatzvornahme bzw. Sicherstellungsmaßnahme, nämlich für die Leerfahrt am 28. Oktober 2013, gezahlt. Die Kostenforderung ist entweder als Auslagenerstattung für eine Ersatzvornahme oder für eine Sicherstellung rechtmäßig, vgl. zur rechtlichen Qualifizierung einer Abschleppmaßnahme: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000- 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 und juris, da die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme nach beiden Alternativen rechtmäßig war. Die Abschleppmaßnahme durfte angeordnet werden, nachdem die Klägerin entgegen der Regelung in § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62, Zeichen 283 ihr Fahrzeug in einem Bereich abgestellt hatte, für den für sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ein absolutes Halteverbot galt. Die Klägerin hat unstreitig keinen gewerblichen Lieferverkehr ausgeübt, so dass die verfügte Ausnahmeregelung (Gewerblicher Lieferverkehr frei) nicht zu ihren Gunsten eingreift. Das Verkehrszeichen Nr. 283 mit Zusatzzeichen 1052 – 39 (auf dem Seitenstreifen) war der Klägerin gegenüber wirksam, selbst wenn diese das Verkehrsschild nicht gesehen haben sollte. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit Bekanntgabe wirksam. Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -juris, Rn. 7 ff., Beschluss vom20. Juni 2014 - 5 A 1435/13 - , juris Rn. 4. Hierbei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über den Geltungsraum eines Verkehrszeichens zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2014- 5 A 1435/13 -, juris Rn. 6. Angesichts der von den Bediensteten der Beklagten gefertigten Lichtbilder (vgl. Bl. 3 und 4 der Beiakte Haft 1) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die für die Klägerin maßgeblichen Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen für diese nicht hinreichend sichtbar gewesen sein könnten. Die Klägerin ist denn auch im Laufe des Klageverfahrens von ihren ursprünglichen umfänglichen Einwänden bezüglich einer angeblich unzureichenden Ausschilderung ausdrücklich abgerückt. Der damit vorliegende Verkehrsverstoß rechtfertigt zwar nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs. Vgl. BVerwG ‑, Urteile vom 9. April 2014 - 3 C 5/13 -, juris und vom 14. Mai 1992 ‑ 3 C 3.90 ‑, NJW 1993, S. 870. Über den bloßen Verstoß gegen die StVO hinaus muss vielmehr eine besondere Lage gegeben sein, die die sofortige Beseitigung der Störung nahelegt, etwa wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern oder wenn ein Parkplatz in seiner Funktion beeinträchtigt wird. Letzteres war hier indessen der Fall. Das Abstellen des Wagens der Klägerin in einem dem Lieferverkehr vorbehaltenen Bereich beeinträchtigte die besondere Funktion dieser Fläche, wie sie im angefochtenen Bescheid von der Beklagten zutreffend beschrieben worden ist. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung dieser Funktion kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 -, a.a.O.. Angesichts des Gewichts des mit der hier fraglichen Verkehrsregelung verfolgten legitimen Zwecks, im verkehrsbelasteten Innenstadtbereich Ladezonen für den Lieferverkehr freizuhalten, ist ein sofortiges Abschleppen regelmäßig und so auch hier mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs zur Abwendung der aufgezeigten Gefahrenlage entsprach auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme war mangels eines milderen Mittels erforderlich und geeignet zur Gefahrenabwehr und mit Blick auf die abzuwendende Gefahr und die mit dem Abschleppen für die Klägerin verbundenen Nachteile auch angemessen. Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, mit der Anordnung des Abschleppens des klägerischen Fahrzeugs bis zum Ende der im gelösten Parkschein angegebenen Parkzeit (16:18 Uhr) abzuwarten, ob die Klägerin ihr Fahrzeug selbst entfernt. Bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung ist die Einleitung einer Abschleppmaßnahme nur dann nicht erforderlich, wenn der Führer eines Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung der Störung veranlasst werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 3 C 5/13 -, juris. Dafür bestanden vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte. Ein auf einem Parkschein ausgewiesenes Parkzeitende bietet regelmäßig und bot auch vorliegend keine prognostisch hinreichend sichere Gewähr, dass die angegebene Parkzeit nicht tatsächlich überschritten und die Lieferzone nicht über die angegebene Zeit hinaus blockiert werden würde. So ist bei lebensnaher Betrachtung immer in Rechnung zu stellen, dass ein Entfernen des Fahrzeugs zum Ende der Parkzeit nicht erfolgt, weil sich die Rückkehr des Fahrzeugführers zu seinem Wagen aus nicht vorhersehbaren Gründen verzögert. Es war auch vorstehend für die Außendienstmitarbeiter der Beklagten nicht absehbar, dass die Klägerin zum Parkzeitende bei ihrem Fahrzeug tatsächlich erscheinen würde. Im Übrigen lagen zwischen der Einleitung der Abschleppmaßnahme (15:57 Uhr) und dem Ende der angegebenen Parkzeit (16:18 Uhr) immerhin 21 Minuten, so dass von einem bevorstehenden kurzfristigen Erscheinen des Fahrzeugführers bzw. einer ohne Verzögerung zu erwartenden Störungsbeseitigung durch die Klägerin nicht gesprochen werden kann. Diese erschien auch tatsächlich erst um 16:20 Uhr bei dem Fahrzeug. Der Kosteninanspruchnahme der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese ihr Fahrzeug sodann selbst weggefahren hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2003 ‑ 5 A 4183/01 - und vom 17. November 2003 - 5 A 3670/02 -, jeweils juris, sind die Leerfahrtkosten dem Störer ohne weiteres konkret zuzurechnen und die dabei entstehenden Kosten von ihm zu tragen, wenn das Abschleppfahrzeug, wie hier, konkret für das betreffende Fahrzeug des Störers angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme handelt. Eine sich ggf. anschließende Möglichkeit, den Abschleppwagen anderweitig einzusetzen, stellt den Störer nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nicht von der bereits zuvor eingetretenen Kostenpflicht frei. Dafür, dass abweichend davon hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013– 5 A 1687/12 -, juris, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin war schließlich als Halterin und Fahrerin des Fahrzeugs verantwortliche „Störerin“ im Sinne der §§ 17, 18 OBG NRW und durfte daher zur Zahlung der Abschleppkosten herangezogen werden. Die Höhe der Kosten für die Leerfahrt ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen und überdies gerichtsbekannten Vorbringen der Beklagten werden danach die Kosten einer jeweiligen Leerfahrt „mit Verrichtung“ für einen PKW mit 84,03 € zzgl. MwSt, mithin insgesamt 100,00 €, bemessen (vgl. Bl. 8 VV). Diese vertragliche Vereinbarung hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 16. März 2015 - 17 K 3545/14 -, nicht beanstandet. Insbesondere muss keine konkrete Berechnung im Einzelfall erfolgen. Denn der überwiegende Teil der Abschleppkosten errechnet sich aus Vorhalte-, Versicherungs- und anderen fixen Kosten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. April 2012- 16 K 3926/ 11 -. Anhaltspunkte, dass der hier festgelegte Regeltarif für die Leerfahrt überhöht wäre, sind angesichts des Umstandes, dass zwischen den Kosten für einen abgeschlossenen Abschleppvorgang, den Kosten für eine Leerfahrt „mit Verrichtung“ (handwerklicher Tätigkeiten) und einer Leerfahrt „ohne Verrichtung“ differenziert wird und letztere unter den anderen beiden Kostenansätzen liegen, nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 14 K 118.14 –, juris, die vorstehend festgesetzte Höhe der Kosten – ohne eine genaue Differenzierung zwischen Auslagen und Verwaltungsgebühren vorzunehmen - als unangemessen hoch empfindet, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen. Dies schon deshalb, weil es in der vorzitierten Entscheidung des VG Berlin auf eben diese Differenzierung nicht entscheidungserheblich ankam und zudem andere Rechtsgrundlagen einschlägig waren. Schließlich ist auch die Gebührenforderung in Höhe von 97,00 € nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW werden Verwaltungsgebühren für die dort nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang erhoben. Nach Nr. 7 dieser Vorschrift sind dies für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs 25,00 bis 150,00 €. Die Beklagte hat innerhalb dieses Rahmens im Anhörungsverfahren zunächst eine in der im Gerichtsverfahren vorgelegten „Aufstellung über die Zusammensetzung der Verwaltungsgebühr“ näher ausdifferenzierte Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € erhoben und diese, weil nachfolgend der Erlass eines einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachenden Leistungsbescheides erforderlich wurde, um 30,- € erhöht und auf insgesamt 97,- € festgesetzt. Dies entspricht den aus der Aufstellung ableitbaren tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) der Beklagten bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme und dem Erlass eines Leistungsbescheids. Der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand muss dabei nicht genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000- 5 A 2625/ 00 -, m.w.N., juris. Es ist auch rechtlich bedenkenfrei und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Beklagte für Leerfahrten ohne bzw. mit Verrichtung dieselbe Regelgebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erhebt. Die Behörde darf nämlich grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Eine solche Typisierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung gleichartiger Bewertungsmaßstäbe gerechtfertigt. Sie kommt insbesondere bei häufig vorkommenden und gleichartigen Vorgängen – wie etwa dem Abschleppen von Fahrzeugen – in Betracht. Betroffene, die wegen der Typisierung ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, können sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 a.a.O. Anhaltspunkte dafür, dass der demgemäß zu Recht pauschalierte Verwaltungsaufwand für Abschleppmaßnahmen anlässlich von Leerfahrten mit Verrichtung und nachfolgend erlassenem Leistungsbescheid zum Nachteil der Klägerin zu hoch festgesetzt worden ist und nicht dem Kostendeckungsprinzip entspricht, wie die Klägerin meint, sind nicht ersichtlich und auch nicht zureichend mit ihrem Verweis auf eine vom OVG Berlin im Urteil vom 27. Februar 2014 – 1 B 24.13 – auf der Grundlage der in jenem Fall einschlägigen (Berliner) „Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen“ für rechtmäßig erachteten „Benutzungsgebühr“ i.H.v. 129,- € für die „Umsetzung eines Kraftfahrzeuges“ dargetan worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.