Beschluss
6 L 1874/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1103.6L1874.15.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 3912/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. September 2015 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1. der Verfügung (Abbruchforderung) wiederhergestellt und hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 3. der Verfügung (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 3912/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. September 2015 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1. der Verfügung (Abbruchforderung) wiederhergestellt und hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 3. der Verfügung (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig und begründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragsteller, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Offen bleiben kann, ob die Ordnungsverfügung vom 4. September 2015 sich im Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Denn es besteht jedenfalls kein hinreichendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Insoweit gilt das bereits im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2014 (6 L 847/14) in Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 28. April 2014 Gesagte: Auch wenn mit einer Ordnungsverfügung die Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände angestrebt wird und wenn zudem der von den festgestellten Rechtsverstößen betroffene Nachbar einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten hat, bedarf es für die sofortige Vollziehung der Verfügung einer besonderen Rechtfertigung. Dies gilt mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht und das Gebot effektiven Rechtsschutzes vor allem, wenn – wie vorliegend – die Vollziehung mit einem wesentlichen Substanzverlust verbunden ist. Eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung kommt dann nur in Frage, wenn neben der formellen und materiellen Illegalität der in Rede stehenden Bausubstanz ein besonders starkes, das Eigentumsinteresse des Verfügungsadressaten überwindendes Vollzugsinteresse vorliegt. Vgl. nur OVG NRW Beschlüsse vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 4. September 2015 zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs angeführte „Ordnungsfunktion des formellen Baurechts“ keinen tragfähigen Grund für die sofortige Durchsetzung eines Abbruchgebots darstellen kann. Gefahren für Leib und Leben, die aus der Baurechtswidrigkeit des Gebäudes resultierten und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die von dem Abstandflächenverstoß betroffenen Nachbarn werden nicht in einer Weise berührt, welche das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließe. Die Unterschreitung der Abstandflächenvorgaben beläuft sich auf weniger als 50 cm und die Auswirkungen des eingeschossigen Gebäudes auf die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks – betroffen ist der hintere Teil des dortigen Gartens – halten sich in Grenzen. Nach alledem muss es vorliegend bei dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz bleiben, dass eine Beseitigungsverfügung, welche zum Verlust von Bausubstanz führt, regelmäßig erst mit Eintritt ihrer Bestandskraft vollzogen werden darf. Entgegen den Ausführungen in der Antragserwiderung kann die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abbruchverfügung auch nicht als „rechtsmissbräuchlich“ betrachtet werden. Zwar ist die Kammer, wie in ihrem (rechtskräftigen) Urteil vom 14. Januar 2014 – 6 K 2222/11 – ausgeführt, der Auffassung, dass eine Abstandflächenrechtsverletzung vorliegt und gegen das in Rede stehende Gebäude eingeschritten werden muss, wenn die Antragsteller die zu Lasten ihrer Nachbarn bestehende Rechtsverletzung nicht von sich aus beseitigen. Dies ändert aber nichts an der (nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch verfassungskräftigen) Berechtigung der Antragsteller, sich gegen die konkret erlassene Ordnungsverfügung zur Wehr zu setzen, zumal nachdem sich die erste Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2014 als in mehrfacher Hinsicht rechtlich problematisch erwiesen hat. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.