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Beschluss

13 L 1346/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1002.13L1346.15.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 2152/15 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 839,21 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 2152/15 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 839,21 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2152/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00 00 0000 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 147 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 000.00 0000. Soweit der Antragsteller der Ansicht sein sollte, die Rechtswidrigkeit des Bescheides folge aus der fehlenden Heranziehung (auch) seiner Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstückes (anteilig) zu einem Straßenausbaubeitrag, kann dies keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides wecken. Die Ehefrau des Antragstellers ist als Miteigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks Gesamtschuldner. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Gesamtschuldner (u.a.) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden. Da nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW iVm § 38 AO die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner, wenn diese denselben Abgabentatbestand gemeinsam verwirklichen. Das hat zur Folge, dass mangels anderweitiger Bestimmung jeder der Miteigentümer die gesamte Leistung schuldet und dass korrespondierend der Beitragsgläubiger die gesamte Leistung nicht nur von allen Gesamtschuldnern gemeinsam, sondern auch von jedem Einzelnen allein verlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 – 8 C 138.81 -, NVwZ 1983, S. 222 (223)). Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin als Beitragsgläubigerin Gebrauch gemacht, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid von den beiden in Betracht kommenden Eigentümern den Antragsteller (allein) als Schuldner der gesamten Beitragsforderung in Anspruch genommen hat. Diese Entscheidung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Es bedarf insoweit regelmäßig auch keiner Begründung. Rechtsfehlerhaft kann ein Bescheid allenfalls dann sein, wenn Umstände vorliegen, die der Heranziehung des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners entgegenstehen. Nur in diesem Rahmen kann auch eine Begründungspflicht bestehen. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 – 15 B 1247/09 – juris, Rdnr. 10 und vom 30. November 2007 – 15 B 3064/07 -, NRWE Rdnr. 4 ff. Dafür trägt der Antragsteller aber nichts vor und Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die strittige Festsetzung eines Straßenbaubeitrages dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 00. 00 0000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 00. 00.0000 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -) finden. Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -. Der Ausbau der Fahrbahn und Gehwege der Straße G. im Jahre 2010/2011 erfüllt bei summarischer Prüfung das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung. Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 7. Aufl. 2010, RdNr. 54 m.w.N. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen ausführlichen Dokumentation des Altzustandes mittels Lichtbildern bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Erneuerungsbedürftigkeit der Gehwege und der Fahrbahn. Für die Gehwege gilt dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem kleineren Teilbereich ein (neuerer) gepflasterter und (wohl) nicht verschlissener Gehwegbereich vorhanden war. Hierbei handelt es sich jedenfalls dem Umfang nach nicht um einen die Erneuerungsbedürftigkeit infrage stellenden Teilbereich. Die Gehwege der Straße G. können auch Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme sein, weil sie die ihnen in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachten Funktionen auch tatsächlich erfüllen können. Auf die Funktionstauglichkeit ist in diesem Zusammenhang deshalb abzustellen, weil ein funktionsuntauglicher Gehweg den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke keinen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW, § 1 SBS vermittelt. Von der Funktionsuntauglichkeit eines Gehweges ist aber erst dann auszugehen, wenn er im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es weder auf punktuelle Engpässe, in denen selbst eine erforderliche Mindestbreite des Verkehrsraumes nicht zur Verfügung steht, noch auf besonderen Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 – 15 A 1652/91 – Gemeindehaushalt (GemHH) 1996, S. 189 f. und Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1102/09 – Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2009, S. 234 f. Eine Funktionsuntauglichkeit der Gehwege in der Straße G. liegt nicht vor. Legt man für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1102/09 – a.a.O. unter Bezugnahme auf Punkt 4.2.2, Bild 5, der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungs-straßen, Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 sowie Punkt 3.2.1, Bild 4, der Empfehlungen für Fußgänger-verkehrsanlagen, Ausgabe 2002: 80 cm und Punkt 4.7, Bild 20, der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008. Der im Hofbereich der Straße G. verlaufende, ca.120 m lange Gehweg hat nach den vom Antragsteller unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin eine durchschnittliche Breite von 1,50 m. Im ca. 63 m langen Abschnitt zwischen der Flachsstraße und dem Hofbereich haben die Gehwege nach Angaben der Antragsgegnerin eine Breite von 70 cm zuzüglich einer Abschlussbahn. Die Abschlussbahn hat ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen „Baudarstellung der Straße G. “ (BA Heft 1 Bl. 2 (4)) eine Breite von 16 cm. Unter Einbeziehung dieses Streifens, der dem Gehweg zuzurechnen ist, dürfte die erforderliche Mindestbreite der Gehwege von 75 cm in diesem Bereich überwiegend erreicht werden. Soweit trotzdem punktuell diese Mindestbreite unterschritten sein sollte, würde dies unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation nicht zur Funktionslosigkeit des gesamten Gehweges führen. Abzustellen ist dabei darauf, ob der Gehweg im Ganzen trotz der vorhandenen Verschmälerungen und Engpässe den Anliegern noch den mit der Anlegung eines Gehweges typischerweise verbundenen Vorteil vermittelt, der darin besteht, dass durch ihn eine Aufteilung der Straßenfläche nach Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bewirkt und damit die Gefahren des Straßenverkehrs verringert werden. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, a.a.O. Dies ist hier zu bejahen, zumal es sich hier lediglich um eine Sackgasse handelt, durch die nur eine geringe Anzahl von Anliegergrundstücken erschlossen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass durch die im westlichen Gehwegbereich befindlichen 2 Beleuchtungsmasten der Gehweg so verschmälert wird, dass an diesen Stellen ein Betreten der Fahrbahn erforderlich ist. Auch diese punktuelle Verschmälerung macht die in Rede stehende Teileinrichtungen nicht funktionsuntüchtig. Der vom Antragsteller gerügte Ausbau der Fahrbahn mit einer neuen Asphalttragdeckschicht, deren Korngröße 0/11 mm beträgt, begründet auch nicht die Funktionsuntüchtigkeit der Teilanlage. Die Antragsgegnerin hat insoweit das ihr hinsichtlich des Ob und Wie des Ausbaus zustehende weite Ausbauermessen nicht in beitragsausschließender Weise überschritten. Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme von Anfang an entfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme offensichtlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 -, m.w.N., NWVBl. 1991, 346; Urteil vom 20. August 2002 – 15 A 583/01-, NWVBl. 2003, 58; Urteil vom 4. August 2004 – 15 A 2556/04-, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 123 ff.. Zwar erreicht die 6 cm starke Asphalttragdeckschicht nach der Ausbaumaßnahme nicht die Vorgaben der Tabelle 1 „ Zweckmäßige Asphaltmischgutart und Asphaltmischgutsorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung“ der ZTV Asphalt-StB 07/13 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigung aus Asphalt“. Hiernach wird für Straßen mit einer geringen Belastung (Belastungsklasse 0,3 bei einer Beanspruchung B von 0,1 Mio.) für Tragdeckschichten eine Korngröße des Mischgutes von 16 mm (AC 16 TD) empfohlen. Diese Abweichung allein begründet jedoch keine offensichtliche Ungeeignetheit der Ausbaumaßnahme. Die in der Richtlinie enthaltenen Angaben stellen keine starren Maßstäbe dar, sondern geben im Allgemeinen nur gewisse Bandbreiten an. Entspricht eine Baumaßnahme im Wesentlichen den in ihr enthaltenen Vorgaben, so kann daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Anlage verkehrs- bzw. bautechnischen Anforderungen gerecht wird. Weicht die Ausbaumaßnahme dagegen von den in den Empfehlungen vorgesehenen Werten ab, folgt daraus noch nicht, dass die Anlage den jeweiligen verkehrstechnischen oder bautechnischen Anforderungen nicht entspricht; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986- 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 122 m.w.N.. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Empfehlungen ausnahmsweise verbindliche Grenzwerte festlegen, deren Unterschreitung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1988 – 2 A 2764/85 – KStZ 1988, S. 151. Die in der ZTV Asphalt-StB enthaltenen Vorgaben zur Korngröße der einzelnen Asphaltmischgutarten und -sorten sind nicht als derart verbindliche Grenzen bzw. Werte ausgestaltet. Dies ergibt sich bereits aus dem in der Überschrift zur Tabelle verwendeten Begriff „zweckmäßige Mischgutart“, der einen an den Umständen des Einzelfalles orientierten andersartigen Ausbau nicht ausschließt. Auch ist die Beleuchtungsanlage verbessert worden. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, Rdnr. 13 ff. Eine solche Verbesserung liegt hier durch die Erhöhung der Anzahl der Leuchten von zwei auf sechs und die dadurch erzielte gleichmäßigere Ausleuchtung der Fahrbahn und der Gehwege vor. Es spricht weiterhin bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung nicht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin den auf die Gehwege und die Fahrbahn entfallenden beitragsfähigen Aufwand fehlerhaft ermittelt hat. Soweit vom Antragsteller insoweit geltend gemacht wird, der Aufwand i.H.v. 270,85 € für die Aufnahme von Pflaster einschließlich Bettung (Position 02.11.0720) sei nicht erforderlich gewesen, da dieses Pflaster nicht durch neues Pflaster hätte ersetzt werden müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es auch in dem Gehwegbereich, indem bereits eine Pflasterung vorhanden war, erforderlich war, das Quergefälle der Gehwege und der Straße unter Berücksichtigung der Anschlusshöhen zu verändern, um eine ordentliche Entwässerung der Gehwege und Fahrbahnflächen zu gewährleisten. Soweit weiterhin geltend gemacht wird, dass entgegen der in Position 02.11.0890 für das Aufnehmen der einreihigen Rinnenbahn berücksichtigten 224,65 m nur 68,20 m Rinnenbahnen tatsächlich aufgenommen worden seien, spricht nichts Überwiegendes dafür, dass entgegen den Angaben des vor der Baumaßnahme durch die Antragsgegnerin erstellten Aufmaßblattes die ausführende Baufirma einen Teil der alten Rinnenbahn in der Straße G. nicht aufgenommen und die alte Rinnenbahn dort belassen habe. Der für die Erneuerung der Straßensinkkästen in den Positionen 02.13.0120-02.13.610 berücksichtigte Aufwand ist entgegen dem Einwand des Antragstellers auch tatsächlich angefallen. Dies ergibt sich bereits aus den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Lichtbildern, die den Zustand der Straßeneinläufe vor und nach dem Einbau neuer Straßensinkkästen zeigen. Auf ihnen ist erkennbar, dass die Einlaufgitter der Straßeneinläufe ausgewechselt worden sind. Die Antragsgegnerin hat hierzu weiterhin nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der unterschiedlichen Form der Einläufe eine vollständige Erneuerung der Straßensinkkästen erforderlich war. Möglicherweise unterliegt der Antragsteller hier einem Irrtum, soweit er statt der am seitlichen Straßenrand befindlichen Straßeneinläufe die in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Kontrollschächte meinen sollte. Hierfür sprechen die von Antragstellerseite übersandten Lichtbilder, die das Innere der Kontrollschächte zeigen; diese sind tatsächlich nur ausgebessert und nicht erneuert worden. Soweit weiterhin der in Position 02.11.980 aufgeführte Aufwand für das Aufnehmen und Entsorgen ungebunden Oberbaus i.H.v. 1.944,46 € (netto) dem Grunde und der Höhe nach bestritten wird, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dies gilt zum einen, soweit geltend gemacht wird, es habe im gesamten Straßenbereich keine Ausschachtungsarbeiten gegeben. Dies dürfte bereits durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder, die während der Ausbaumaßnahme gefertigt worden sind, widerlegt sein. Soweit weiterhin die berücksichtigten Massen von 61,089 m³ der Höhe angezweifelt werden, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass in den Positionen 02.11.600 und 02.11.610 jeweils ein Einheitspreis für die Aufnahme teerhaltigen Gehweg- bzw. Fahrbahnbelages bis zu einer Abtragstärke von 10 cm festgelegt ist. Die alte Deckschicht hatte nach Angaben der Beklagten nur eine Dicke von 4 cm. Aus der Zusammenschau der Kostenpositionen lässt sich danach kein Widerspruch hinsichtlich des Umfanges der erfolgten Ausschachtung des Oberbaus ableiten. Wenn vom Antragsteller im Übrigen Einwände gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands erhoben werden, sind die damit verbundenen Fragen einer Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entzogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 15 B 384/14 -. Insoweit muss sich der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für den Antragsteller als Eigentümer des veranlagten Grundstückes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihm vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 – abgedruckt in der NVWZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 f.) mit einem Viertel des strittigen Ausbaubeitrags angemessen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.