Beschluss
6 L 1787/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0924.6L1787.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Hauptantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Wartezeit einen Studienplatz im Fach Medizin entsprechend seinem Antrag zuzuweisen, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit zwölf Wartehalbjahren und mit der Abiturnote 3,3 nicht die zum Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung aus Nordrhein-Westfalen die Note 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund der Härtefallregelung des § 15 VergabeVO. Ungeachtet der Frage, ob es insoweit eines vom Antragsteller nicht gestellten expliziten Antrags bedurft hätte, vgl. zu dieser Frage VG Gelsenkirchen, Beschluss vom8. Oktober 2013 – 6z L 1134/13 –, www.nrwe.de, ist eine besondere Härte im Sinne von § 15 VergabeVO nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht gegeben. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO und Art. 9 Abs. 3 Vergabestaatsvertrag 2008 vor, wenn besondere, insbesondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 – und vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 –, beide juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. April 2015 – 6z L 425/15 – und vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, beide www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 am Ende. Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan. Dass allein der Umstand einer überlangen Wartezeit für sich genommen keine Härte im Sinne des § 15 VergabeVO zu begründen vermag, hat die Kammer in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – (dort unter III. 2. – S. 94 ff.) und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13 u.a. – bereits erläutert. An den dortigen Ausführungen hält die Kammer weiter fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Eine Zulassung von Studienbewerbern über die Härtefallregelung allein wegen ihrer überlangen Wartezeit erscheint der Kammer nach wie vor nicht vertretbar. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 ‑ 6z L 1042/13 ‑, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 13 B 1260/13 –, beide www.nrwe.de. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sein gesamtes Leben seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin ausgerichtet hat, vermag das Vorliegen eines Härtefalles nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade dieser Umstand zu einer besonderen Härte führt. Dass der Antragsteller, der nach dem Erwerb der Hochschulreife und vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Krankenpflegerhelfer noch mit einer deutlich kürzeren Wartezeit, jedenfalls aber mit einer Zulassung zum Studium innerhalb einer zumutbaren Wartezeit gerechnet haben dürfte und möglicherweise auch vor diesem Hintergrund davon abgesehen haben mag, eine Berufsausbildung zum Krankenpfleger zu absolvieren, sich in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings teilt er dieses Schicksal mit einer Vielzahl von Mitbewerbern, von denen wiederum ein großer Anteil – im Gegensatz zum Antragsteller – zunächst sogar eine einschlägige Berufsausbildung angetreten hat. Eine schematisierende Zuordnung all dieser Bewerber und des Antragstellers zur Härtefallquote würde deren Charakter als Ausnahmeregelung, die der Lösung von Problemen des Einzelfalles dient, erkennbar zuwider laufen. Auch insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – (dort unter III.2. – S. 99 f.) und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13 u.a. – Bezug. Dort hat die Kammer im Übrigen auch dargelegt, dass eine Bevorzugung derjenigen Bewerber, die jahrelang kontinuierlich auf einen Studienplatz gewartet haben, gegenüber Gelegenheitsbewerbern, die sich erstmals, aber mit erheblicher "Wartezeit" um einen Studienplatz bemühen, derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt, wenngleich eine solche Differenzierung im Ergebnis durchaus wünschenswert erschiene. Die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 – 6 K 4171/12 – und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 –, juris und www.nrwe.de. Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, juris, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –, juris; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 – 6z L 940/11, 6z L 929/11 u.a. –, juris. An dieser Rechtsprechung, auf die bereits in der das vorliegende Verfahren betreffenden Eingangsverfügung vom 31. August 2015 hingewiesen worden ist, hält die Kammer fest; für eine einstweilige Anordnung entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers ist damit kein Raum. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass diejenigen, die wie er selbst an den verfassungswidrigen Auswahlgrenzen gescheitert seien, vorläufig zum Studium zugelassen werden müssten, solange die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht leide, und dass seine Zulassung an der Hochschule, an der er entsprechend seinem Antrag auf Wartezeit zuzulassen wäre, die Funktionsfähigkeit ebendieser Hochschule nicht zuletzt angesichts der wenigen Klageverfahren zum Wintersemester 2015/2016 nicht beeinträchtigen werde, vermag dies eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Wie soeben ausgeführt folgt aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften gerade kein unmittelbarer Zulassungsanspruch. Ungeachtet dessen dürfte es im vorliegenden, auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Verfahren auf die Frage, ob eine – wenn auch vorläufige – außerkapazitäre Zulassung zum Studium die Funktionsfähigkeit der betreffenden Hochschule beeinträchtigt, nicht ankommen. Klagen auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgelegten Kapazität sind gegen die Hochschule zu richten, an der eine Zulassung begehrt wird, und bei dem für diese Hochschule örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auch der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller spätestens zum Sommersemester 2016 im Rahmen der Wartezeitquote einen Studienplatz im Fach Medizin entsprechend seinem dann zu stellenden Antrag zuzuweisen, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – so z.B. Gerichtsbescheid vom 5. März 20915 – 6z K 3908/14 –, www.nrwe.de, und Urteil vom 2. Dezember 2011 – 6z K 4083/10 –, www.nrwe.de, jeweils im Hinblick auf einen Feststellungsantrag, – liegen die Voraussetzungen für einen – mit dem Hilfsantrag verfolgten – vorbeugenden Rechtsschutz des Studienplatzbewerbers in Bezug auf künftige Bewerbungssemester regelmäßig nicht vor, da dem Betreffenden zugemutet werden kann, sich zunächst wieder bei der Beklagten um einen Studienplatz zu bewerben und gegebenenfalls gegen einen neuerlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Verpflichtungsklage – unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – vorzugehen. Auch an diesen Überlegungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung fest. Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die die Annahme nahelegen könnten, dass ihm das Ergreifen nachträglichen Rechtsschutzes nicht zuzumuten sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.