Beschluss
6z L 1134/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1008.6Z.L1134.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Wartezeit von elf Semestern und der (von der Antragsgegnerin unter Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO ermittelten) Abiturnote 2,4 nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2013/2014 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich, wobei unter den Bewerbern mit zwölf Wartehalbjahren nur diejenigen ausgewählt werden konnten, die eine Abiturnote von 3,3 oder besser vorzuweisen hatten. In der Abiturbestenquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben; im Übrigen lag die Auswahlgrenze für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Rheinland-Pfalz bei 1,2. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung zusätzliche „fiktive Wartezeit“ gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO beantragt hat (Sonderantrag F), liegen die Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Dass sie aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, hat die Antragstellerin weder dargetan noch belegt. Die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2012 - 6 K 4171/12 u.a. -, juris und www.nrwe.de. Dass ein entsprechender Zustand auch hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin zu konstatieren ist, liegt nicht fern, ist aber von der Kammer noch nicht entschieden worden. Auch für das vorliegende Verfahren kann diese Frage offen bleiben. Denn die Kammer hat bereits in ihrem vorgenannten Vorlagebeschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13; anders noch die Beschlüsse vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. Soweit die Antragstellerin mit Blick auf die überlange Wartezeit eine Zulassung über die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO begehrt, vermag die Kammer ihr ebenfalls nicht zu folgen. Eine Härtefallzulassung dürfte bereits daran scheitern, dass die Antragstellerin den gemäß § 15 VergabeVO erforderlichen Antrag (Sonderantrag D) nicht gestellt hat. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht der Kammer in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - vorgehalten, sie habe sich entgegen ihrer Amtsermittlungspflicht mit der Möglichkeit einer Zulassung gemäß § 15 VergabeVO nicht hinreichend befasst, obwohl auch die Klägerin des dem Bundesverfassungsgericht seinerzeit vorgelegten Verfahrens gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Bundesverfassungsgericht scheint den in § 15 VergabeVO vorgesehenen Antrag also – möglicherweise aufgrund verfassungskonformer Auslegung – im Einzelfall für entbehrlich zu halten. Die Kammer braucht sich indes mit dem Antragserfordernis nicht näher zu befassen, weil sie der Überzeugung ist, dass eine besondere Härte im Sinne von § 15 VergabeVO vorliegend nicht gegeben ist. Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO und Art. 9 Abs. 3 Vergabestaatsvertrag 2008 vor, wenn besondere, insbesondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dass allein der Umstand einer überlangen Wartezeit für sich genommen keine Härte im Sinne des § 15 VergabeVO zu begründen vermag, hat die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 - bereits erläutert (dort unter III. 2. – S. 94 ff.). An den dortigen Ausführungen hält die Kammer weiter fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Eine Zulassung von Studienbewerbern über die Härtefallregelung allein wegen ihrer überlangen Wartezeit erscheint der Kammer nach wie vor nicht vertretbar. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen hat, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche, gilt im Übrigen Folgendes: Zum vorliegend streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 konnten im Studiengang Zahnmedizin insgesamt 1.494 Plätze vergeben werden. Davon sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Bl. 25 der GA) 158 Plätze - 10,58% - in den Vorabquoten vergeben worden (Ausländer: 80, Bundeswehr: 24, Härte 5, Zweitstudium: 49). Hätte man über diese 158 Plätze hinaus alle Bewerber, die mit elf oder mehr Halbjahren Wartezeit (= Studiendauer Zahnmedizin) keinen Studienplatz erhalten haben, als Härtefälle zugelassen, so wären weitere 116 Zulassungen hinzugekommen (so die Angabe der Antragsgegnerin, Bl. 30 der GA). Es wären also insgesamt (158 + 116 =) 274 Studienplätze in den Vorabquoten vergeben worden, was einem Anteil von rund 18,34% der Studienplätze entspricht. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass durch eine Erweiterung der Vorabquotenzulassungen auf 18,34% zwangsläufig die Zahl der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze gesunken wäre; statt (1.494 - 158 =) 1.336 Plätzen hätten in den Hauptquoten nur noch (1.494 - 274 =) 1.220 Plätze vergeben werden können. Dadurch wäre auch die Zahl der in der Wartezeitquote verfügbaren Plätze (20%) von 267 auf 244 gesunken. Es hätten also 23 weitere Bewerber mit elf oder mehr Halbjahren Wartezeit keine Zulassung in der Wartezeitquote erhalten. Auch sie hätten konsequenterweise in der Härtefallquote zugelassen werden müssen, wodurch die Zahl der in den Vorabquoten Zugelassenen auf (274 + 23 =) 297 (19,88%) angestiegen wäre. Der Anteil der „Hauptquotenplätze“ wäre dadurch weiter gesunken, nämlich auf (1.494 - 297 =) 1.197; in der Wartezeitquote hätten nur noch 239 Plätze zur Verfügung gestanden. Damit hätten fünf weitere langjährig Wartende keinen Studienplatz erhalten können. Wären auch sie wiederum über die Härtefallquote zugelassen worden, wäre die Summe der Vorabquotenzulassungen auf (297 + 5 =) 302 angestiegen, was einem Anteil von 20,21% entspricht (und so weiter). Insgesamt wäre also die Limitierung der Vorabquoten auf zwei Zehntel in Art. 9 Abs. 1 des Vergabestaatsvertrags 2008 gesprengt und die Härtefallquote zu einer Hauptquote erweitert worden. Als „verfassungskonforme Auslegung“ lässt sich dies weder bezeichnen noch rechtfertigen. Ein (geringfügig) anderes Ergebnis ergibt sich allerdings, wenn man die 22 Bewerber herausrechnet, die grundsätzlich in der Wartezeitquote ausgewählt worden sind, aber wegen der Verengung ihres Antrags auf nur eine Hochschule oder wenige Hochschulen nicht haben zugelassen werden können (vgl. die Angaben der Antragsgegnerin, Bl. 30 der GA). Da diese Bewerber durch die Beschränkung ihres Zulassungsantrags selbst dazu beigetragen haben, dass „ihr“ Wartezeitstudienplatz nicht zugeteilt werden konnte und daher in das Auswahlverfahren der Hochschulen verschoben worden ist, wäre es denkbar, ihnen trotz der langen Wartezeit eine Härtefallzulassung zu versagen und damit insgesamt (zum Wintersemester 2013/2014 noch) knapp unter der Grenze von 20% zu bleiben. Die Kammer braucht dies letztlich nicht zu entscheiden, da sie – wie oben bereits aufgezeigt – die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme extensive Anwendung der Härtefallregelung auf alle langjährig Wartenden ohnehin nicht für gegeben hält. Ist somit eine generelle Zuordnung aller langjährig Wartenden zur Härtefallquote nicht möglich, so bleibt nur die Annahme eines Härtefalles aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles. Besondere Umstände, die gerade bei der Antragstellerin – im Vergleich zu der Vielzahl der anderen langjährig Wartenden – eine außergewöhnliche Härte begründen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Dies gilt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch für den Umstand, dass diese eine auf das Zahnmedizinstudium hinführende Berufsausbildung absolviert hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass gerade dieser Umstand zu einer besonderen Härte führt. Dass die Antragstellerin, die nach dem Erwerb der Hochschulreife und vor der Aufnahme der Zahntechnikerausbildung noch mit einer deutlich kürzeren Wartezeit, jedenfalls aber mit einer Zulassung zum Studium innerhalb einer zumutbaren Wartezeit gerechnet haben dürfte, sich in ihrem Vertrauen enttäuscht sieht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings teilt sie dieses Schicksal mit einer Vielzahl von Mitbewerbern, von denen wiederum ein großer Anteil ebenfalls zunächst eine einschlägige Berufsausbildung angetreten hat. Eine schematisierende Zuordnung all dieser Bewerber zur Härtefallquote würde deren Charakter als Ausnahmeregelung, die der Lösung von Problemen des Einzelfalles dient, erkennbar zuwider laufen. Auch insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 - (dort unter III.2. – S. 99 f.) Bezug. Dort hat die Kammer im Übrigen auch dargelegt, dass eine Bevorzugung derjenigen Bewerber, die jahrelang kontinuierlich auf einen Studienplatz gewartet haben gegenüber Gelegenheitsbewerbern, die sich erstmals, aber mit erheblicher „Wartezeit“ um einen Studienplatz bemühen, derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt, wenngleich eine solche Differenzierung im Ergebnis durchaus wünschenswert erschiene. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Härtefallquote ohnehin nicht bis zum Limit von 2% ausgeschöpft werde, und damit möglicherweise zum Ausdruck bringen möchte, dass jedenfalls diejenigen langjährig Wartenden, die sich zu einem gerichtlichen Vorgehen entschieden haben, in dieser Sonderquote zugelassen werden könnten, verkennt sie die Folgen eines solchen Vorgehens. Die Plätze, die in der Härtefall-Vorabquote nicht vergeben werden, bleiben nicht etwa unbesetzt, sondern sie fallen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO in die Wartezeitquote. Die Vergabe eines Studienplatzes der Härtefallquote an die Antragstellerin hätte also zur Folge, dass ein anderer Bewerber mit mindestens ebenso langer Wartezeit keine Zulassung erhalten könnte. Für eine solche Bevorzugung der Antragstellerin sieht die Kammer keine Rechtfertigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.