Urteil
1 K 4906/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Pflichtstundenermäßigungen (Entlastungsstunden) besteht nicht, wenn keine dienstliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit vorliegt (§61 LBG NRW).
• Ein Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsanspruch scheidet aus, weil kein ersatzfähiger Vermögensschaden dargelegt ist.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) begründet keinen Anspruch auf Geldersatz; höchstens ist im aktiven Dienstzeitbereich zeitlicher Ausgleich zu gewähren, nicht jedoch ein pauschaler Geldersatz im Ruhestand.
• Das Unterlassen des Landes, eine generelle Ausgleichsregelung für nicht in Anspruch genommene Entlastungsstunden zu schaffen, verletzt nicht zwingend höherrangiges Recht und ist mit Art.3 GG vereinbar; eine Verpflichtung zur Regelung besteht nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Kein finanzieller Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Entlastungsstunden • Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Pflichtstundenermäßigungen (Entlastungsstunden) besteht nicht, wenn keine dienstliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit vorliegt (§61 LBG NRW). • Ein Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsanspruch scheidet aus, weil kein ersatzfähiger Vermögensschaden dargelegt ist. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) begründet keinen Anspruch auf Geldersatz; höchstens ist im aktiven Dienstzeitbereich zeitlicher Ausgleich zu gewähren, nicht jedoch ein pauschaler Geldersatz im Ruhestand. • Das Unterlassen des Landes, eine generelle Ausgleichsregelung für nicht in Anspruch genommene Entlastungsstunden zu schaffen, verletzt nicht zwingend höherrangiges Recht und ist mit Art.3 GG vereinbar; eine Verpflichtung zur Regelung besteht nicht zwingend. Die Klägerin war Lehrerin und Fachleiterin am Studienseminar. Sie sammelte zwischen 2009 und 2011 ein Guthaben aus Vorgriffs‑ und Entlastungsstunden (insgesamt 24 Wochenstunden). Wegen eines Schlaganfalls wurde sie im August 2012 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Sie beantragte Auszahlung bzw. finanziellen Ausgleich der nicht mehr zeitlich nutzbaren Vorgriffs‑ und Entlastungsstunden; die Bezirksregierung gewährte nur Ausgleich für Vorgriffsstunden, nicht jedoch für Entlastungsstunden. Die Klägerin machte geltend, ein finanzieller Ausgleich sei wegen Unmöglichkeit des Zeitausgleichs geboten und berief sich auf Gleichbehandlungsgründe gegenüber Fällen mit Vorgriffsstunden. Das Land verweigerte Auszahlung mit Hinweis auf fehlende Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit und auf den Zweck von Entlastungsstunden. Die Klägerin klagte und begehrte hilfsweise Feststellung einer Rechtsverletzung. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; der Bescheid der Bezirksregierung ist rechtmäßig (§113 Abs.5 VwGO). • Kein Anspruch aus §61 LBG NRW: Voraussetzung für Mehrarbeitsvergütung ist eine dienstliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit; Entlastungsstunden sind keine Anordnung von Mehrarbeit, sondern Verteilung der regulären Arbeitszeit (keine Voraussetzung für Vergütung nach §61 LBG NRW). • Schadensersatzanspruch entfällt mangels ersatzfähigem Vermögensschaden; die verlorene Freizeit stellt keinen materiellen Schaden im Sinne der beamtenrechtlichen Schadensersatzregelungen dar. • Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, da er nicht auf finanzielle Entschädigung gerichtet ist, sondern auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands. • Treu und Glauben (§242 BGB) begründet keinen Anspruch auf Geldersatz: Rechtsprechung des BVerwG begrenzt Ausgleich nach Treu und Glauben regelmäßig auf Dienstbefreiung, nicht auf Geldleistungen, auch wenn Freizeitausgleich im Ruhestand nicht möglich ist. • Die systematische Ausgestaltung des Lehrerarbeitszeitrechts zeigt, dass Entlastungsstunden zum Ausgleich besonderer schulischer Belastungen innerhalb desselben Schuljahres wirken sollen; das Fehlen einer generellen Ausgleichsregelung begründet keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art.3 GG). • Unterschiede zu den Vorgriffsstunden liegen darin, dass die Regelungslage bei Vorgriffsstunden eine planwidrige Lücke aufwies, während Entlastungsstunden ihrem Zweck nach zeitnah verrechnet werden sollen und ein etwaiger Verfall auf organisatorische Umstände zurückgeht; dies rechtfertigt unterschiedliche Behandlung ohne Verfassungswidrigkeit. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für ihr Pflichtstundenermäßigungs‑Guthaben. Das Gericht sieht keine Rechtsgrundlage in §61 LBG NRW, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden für einen Schadensersatzanspruch, keinen Folgenbeseitigungsanspruch und keine stützbare Anspruchsgrundlage aus Treu und Glauben für eine Geldentschädigung. Ebenso besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Pflicht des Landes, eine allgemeine Ausgleichsregelung zu schaffen; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Fällen der Vorgriffsstunden ist gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten; die Berufung wird zugelassen.