Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage ist nicht der Zeitpunkt der Errichtung sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. 2. Für die Annahme einer Duldung durch die Beklagte bedarf es Handlungen oder Willenserklärungen der Behörde, aus denen unmissverständlich geschlossen werden kann, dass sie sich auf Dauer mit dem illegalen Zustand abgefunden hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung der Beklagten, mit der ihm die Entfernung eines Holzhauses, eines Schuppens sowie eines Vordachs inkl. einer Terrassenanlage auf dem als Campingplatz „A. B. “ genutzten Grundstück Gemarkung C. , Flur 16, Flurstück 366 in F. aufgegeben wird. Das unmittelbar an der Ruhr gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt F. , welcher für diesen Bereich das Entwicklungsziel „Arten- und Biotopschutz“ aufweist und befindet sich zudem in der Wasserschutzzone III (Trinkwassergewinnung). Im Regionalen Flächennutzungsplan ist der Bereich als Grünfläche dargestellt. Darüber hinaus liegt das Grundstück im Bereich der Verbandsgrünfläche Nr. 60 des Regionalverbandes S. sowie innerhalb der gesetzlichen Hochwasserzone der S. . Das Grundstück steht im Eigentum der Beklagten und ist seit dem Jahr 1954, zusammen mit dem angrenzenden Flurstück 550, an Herrn I. I1. als Weidefläche verpachtet. Entgegen des vereinbarten Nutzungszwecks errichtete dieser auf dem Grundstück einen Campingplatz. Im Jahr 2010 pachtete der Kläger von diesem eine Parzelle auf dem Flurstück 366. Seitdem nutzt der Kläger die auf dieser Parzelle errichteten Anlagen. Im Jahr 2010 wurde der Campingplatz anlässlich einer Uferbegehung des Überschwemmungsgebiets der S. von der Bezirksregierung E. , Dezernat Wasserwirtschaft, aufgegriffen und ist seitdem Gegenstand verwaltungsbehördlichen Handelns der Beklagten. Unter dem 1. Oktober 2012 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der beabsichtigten Beseitigungsverfügung an. Mit Ordnungsverfügung vom 16. November 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die von ihm auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 16, Flurstück 366, errichteten baulichen Anlagen (hierzu zählen Gebäude und Festeinbauten sowie Schuppen z.B. aus Holz oder Stein, Treppenanlagen, Überdachungen, Mauern, Terrassenanlagen und Zaunanlagen, Betonfundamente, Terrassen aus Stein, Gehwegplatten) sowie sämtlich von ihm gelagerten landschaftsfremden Materialien vom Grundstück zu entfernen (Ziffer 1). Zudem drohte die Beklagte für den Fall, dass der Kläger der Forderung zu Ziffer 1 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen sollte, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, die Errichtung der baulichen Anlage sei formell illegal, da eine erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden sei. Die Beklagte beabsichtige in Zusammenarbeit mit anderen Fachämtern unter bestimmten Auflagen für das Flurstück 550 eine Baugenehmigung für einen Campingplatz gemäß Camping- und Wochenendplatzverordnung zu erteilen. Das Flurstück 366 solle hierbei als Ausgleichsmaßnahme für den Campingplatz renaturiert werden. Die Nutzung sei darüber hinaus auch materiell illegal, da die Bauwerke den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans und der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan widersprechen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und Maßnahmen des Hochwasserschutzes gefährden würden. Zudem verstoße die Nutzung gegen das landschaftsrechtliche Bauverbot, da es nicht den Abstand von 50 Metern zu der Uferlinie einhalte. Unter dem 22. November 2012 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Gebührenbescheid in Höhe von 100,00 €. Der Kläger hat am 24. Dezember 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er habe darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei dem genutzten Grundstück um einen genehmigten Campingplatz handele, da der Hauptpächter, Herr I1. , zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass eine Baugenehmigung für den Campingplatz fehle. Zudem hätten regelmäßige Behördenbesichtigungen stattgefunden, in denen u.a. Regelungen zum Wasserab- und zulauf auferlegt worden seien, denen er jedes Mal nachgekommen sei. Er habe erstmalig im Sommer 2012 Kenntnis davon erhalten, dass der Campingplatz ungenehmigt sei. Der Betrieb der Campinganlage sei der Beklagten seit dem Jahr 1955 bekannt. Zudem habe der Hauptpächter ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, so dass die formelle Illegalität behoben werden könne. Darüber hinaus sei die materielle Legalität gegeben. Aus dem Landschaftsplan ergebe sich lediglich, dass eine Regelung hinsichtlich der Campingplatzentwicklung zu treffen sei. Mit keinem Wort sei jedoch erwähnt, wie diese Entwicklung fortgeführt werden solle. Schließlich greife auch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung. Die Beklagte habe mehr als 40 Jahre die Nutzung des Grundstücks als Campingfläche und zum Aufstellen für Mobilheime akzeptiert und geduldet. Daher stelle die Ordnungsverfügung für den Kläger eine unzumutbare Härte dar. Der Kläger habe auch deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung vertrauen dürfen, da er an die Beklagte über mehrere Jahre Zweitwohnsitzsteuer gezahlt habe. Außerdem habe er für den Erwerb des Mobilheims sowie für die Pacht des Stellplatzes über Jahre hinweg erhebliche Summen aufgewendet. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) – sinngemäß -, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. November 2012 sowie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. November 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, sie habe bereits im Juni 2012 der Tochter des Hauptpächters mitgeteilt, dass der Betrieb eines Campingplatzes ausschließlich auf dem Flurstück 550 genehmigungsfähig sei, nicht jedoch auf dem Flurstück 366. Eine nachträgliche Genehmigung habe zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion gestanden. Der Ausgang des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich des Flurstücks 550 habe demnach vor Erlass der Beseitigungsverfügung nicht abgewartet werden müssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Beklagte die Holzhütte zu keinem Zeitpunkt aktiv geduldet habe. Der Inanspruchnahme des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass dieser die Anlage nicht selbst errichtet habe. Der Kläger habe die auf seiner Parzelle befindlichen Bauten im Jahr 2010 erworben und sei damit als Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache verantwortlich. Das Gericht hat am 28. Mai 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Im Rahmen des Ortstermins haben die Beteiligten vereinbart, die angefochtene Ordnungsverfügung für eine Übergangszeit nicht zu vollstrecken und das gerichtliche Verfahren nicht zu fördern, bis das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Nutzung des Flurstücks 550 als Campingplatz abgeschlossen sei, um dem Kläger hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich ggf. um einen alternativen Stellplatz auf dem Flurstück 550 zu bemühen. Im Übrigen wird auf das Ortsterminprotokoll verwiesen. Nachdem der Hauptpächter und Antragsteller im Genehmigungsverfahren, Herr I1. , verstorben ist, und ein Bauherrenwechsel nicht stattgefunden hat, stellte die Beklagte das Genehmigungsverfahren im Oktober 2014 ein. Eine im Anschluss daran seitens des Gerichts angeregte vergleichsweise Einigung hinsichtlich einer weiteren Fristeinräumung zur Umsetzung der Beseitigungsverfügung ist nicht zustande gekommen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Januar 2015 hat die Berichterstatterin die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 hat die Kammer der Berichterstatterin den Rechtsstreit als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Übrigen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zuständige Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dieser Vorschrift war die Beklagte berechtigt, dem Kläger die Beseitigung des von ihm genutzten Holzhauses, eines Schuppens sowie eines Vordachs inkl. einer Terrassenanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 16, Flurstück 366 aufzugeben. Die baulichen Anlagen auf der von dem Kläger gepachteten Parzelle des Grundstücks sind formell illegal, da eine hierauf gerichtete Baugenehmigung nicht existiert. Das nachträglich seitens des Pächters geführte Genehmigungsverfahren wurde inzwischen seitens der Beklagten eingestellt. Ein weiteres Genehmigungsverfahren wurde im Anschluss nicht eingeleitet. Die Anlagen sind auch materiell illegal, da sie nicht genehmigungsfähig sind. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage richtet sich hier nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, das nicht nach Absatz 1 der Vorschrift privilegiert ist. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB verweist das Gericht auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 16. November 2012, der der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Unabhängig von der Frage, wie sich der Verweis auf eine notwendige Regelung der „ungeordneten Campingplatzentwicklung“ in Ziffer 2.3 des Landschaftsplans der Stadt F. vom 6. April 1992 auf einen möglichen Widerspruch des Vorhabens zu den Darstellungen eines Landschaftsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB auswirkt, widerspricht die Anlage jedenfalls den Darstellungen des regionalen Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB und beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, ein Widerspruch des Vorhabens gegen Darstellungen des Flächennutzungsplanes scheide bereits deshalb aus, da dieser erst nach dem Aufstellen der Mobilheime entwickelt wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage und damit der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage sondern regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 -; zitiert nach juris. Da die Anlage demnach bereits nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig ist, kommt es auf einen Verstoß der baulichen Anlage gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes, nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund eines von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestands. Selbst wenn der Beklagten die tatsächliche Nutzung auf der von dem Kläger gepachteten Parzelle bekannt gewesen sein sollte, führt das Untätigbleiben über mehrere Jahre nicht dazu, dass die Nutzung von der Beklagten dauerhaft geduldet werde. Für die Annahme einer derartigen Duldung bedarf es Handlungen oder Willenserklärungen der Behörde, aus denen unmissverständlich geschlossen werden kann, dass sie sich auf Dauer mit dem illegalen Zustand abgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. Eine solche Willenserklärung liegt hier nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Kläger Zweitwohnsitzsteuer an die Beklagte gezahlt hat, ergibt sich keine andere Bewertung, da die Steuerpflicht nicht voraussetzt, dass das den steuerrechtlichen Tatbestand auslösende Verhalten legal ist. Entgegen der Ansicht des Klägers findet auch das aus dem Straßen- und Wegerecht bekannte Rechtsinstitut der „Widmung durch unvordenklichen Verjährung“ im Baurecht keine Anwendung. Der Kläger durfte in zulässiger Weise als Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) als Eigentümer der baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. Dafür, dass der Kläger tatsächlich nicht Eigentümer der zu entfernenden Anlagen geworden ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Ordnungsverfügung ist auch insgesamt ermessensfehlerfrei ergangen, § 114 VwGO. Sofern die Beklagte bei Erlass der Ordnungsverfügung noch von der Verhaltensstörerhaftung des Klägers gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ausging, durfte sie ihre dahingehenden Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachträglich ergänzen und nunmehr auch die Verantwortlichkeit des Klägers auf die Zustandshaftung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW stützen. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ermessensfehlers, insbesondere einer Überschreitung des Ermessens wegen Verstoßes gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Sofern dieser sich auf eine unzumutbare Härte durch die Beseitigung der baulichen Anlagen aufgrund des jahrelangen Untätigbleibens der Beklagten beruft, kann dem bereits aufgrund des Umstands, dass die Anlagen zu keinem Zeitpunkt formell oder materiell legal waren und eine entsprechende ausdrückliche Duldung der Beklagten nicht vorlag, nicht gefolgt werden. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Tarifstelle 2.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Danach beträgt bei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände die Gebühr 100,00 € bis 1.000,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.