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Urteil

7 K 919/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0213.7K919.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 6. Juli 2012 kam es nach Nachbarbeschwerden um 23.23 Uhr zu einem Polizeieinsatz in E. N. , N1. 33. Eine Nachbarin erklärte vor Ort, der Kläger habe den ganzen Nachmittag über Alkohol konsumiert, sei gegen 21.15 Uhr mit seinem PKW vom Hof gefahren und nach etwa 30 Minuten zurückgekehrt. Der Kläger räumte den Konsum einer halben Flasche Wodka im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 22.45 Uhr ein, bestritt jedoch, an diesem Abend mit dem PKW gefahren zu sein. Die Polizisten entnahmen dem Kläger um 23.55 Uhr eine Blutprobe, deren mittlere Blutalkoholkonzentration das Labor Krone auf 2,56 Promille bezifferte. Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht E. gegen den Kläger am 25. Februar 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit einen Strafbefehl ‑ Cs 215 Js 1446/12 ‑. Dem Kläger wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen auferlegt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Einspruch des Klägers beraumte das Amtsgericht E. am 23. April 2013 die Hauptverhandlung an. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ließ sich der Kläger nach der Vernehmung von Nachbarn und der anwesenden Polizeibeamten zur Sache ein und erklärte, dass er am Abend des 6. Juli 2012 doch mit dem PKW gefahren sein könnte. Das Gericht stellte das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900 € ein. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, weil die festgestellte Blutalkoholkonzentration den Schluss auf Alkoholmissbrauch zulasse. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog der Beklagte ihm die Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013. Hiergegen nahm der Kläger erfolgreich vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4052/13 wieder her und führte zur Begründung aus, die Gutachtenanordnung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil allein die Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Bezug zum Straßenverkehr keinen Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV begründe. Daher habe der Kläger kein Fahreignungsgutachten vorlegen müssen und habe die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden dürfen. Hierauf hob der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 auf. Mit Schreiben vom 22. November 2013 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Er begründete diese Anordnung ergänzend dahin, dass der Kläger in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, den PKW am Abend des 6. Juli 2012 im alkoholisierten Zustand geführt zu haben. Dies legten auch die Zeugenaussagen und die Feststellung der Polizei nahe, die Motorhaube sei noch warm gewesen. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog der Beklagte ihm nach Anhörung die Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2014 und führte zur Begründung aus, aufgrund des nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens sei der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Aufgrund der Umstände des 6. Juli 2012 sei er zu Recht aufgefordert worden, ein derartiges Gutachten vorzulegen. Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen ab Zustellung bei dem Beklagten abzuliefern und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Für die Amtshandlung setzte der Beklagte Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 103,65 € fest. Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung am 24. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Entziehung der Fahrerlaubnis werde mit der Erwägung gerechtfertigt, bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille lägen Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vor. Es sei jedoch seine Privatsache, wenn er im privaten Bereich Alkohol konsumiere. Derartige Allgemeinplätze rechtfertigten keine Gutachtenanordnung. Seine Einlassung im Hauptverhandlungsprotokoll beruhe auf prozesstaktischen Erwägungen. Er habe eine Konfrontation mit feindlich gesonnenen Nachbarn vermeiden wollen. Er sei nicht mit dem PKW gefahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Kreises vom 24. Januar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2014 mit Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 7 L 299/14 ‑ abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 16 B 358/14 ‑ zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der streitgegenständlichen Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 2052/13 und 7 L 1068/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2014 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu hat die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 7 L 299/14 ‑ ausgeführt: „Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgetz ‑ StVG ‑ und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ und beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. Die Aufforderung des Antragsgegners vom 22. November 2013 genügt diesen Anforderungen. Sie ist zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch in diesem Sinne meint nicht bereits den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. Dabei können auch nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten berücksichtigt werden, wobei allein die einmalige Feststellung einer Alkoholkonzentration, die auf ein deutlich normabweisenden Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, nicht ausreicht, um den Verdacht zu begründen, dass zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und dem Alkoholkonsum nicht getrennt wird. Vielmehr müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme rechtfertigen, dass ein hinreichend sichere Trennung nicht möglich ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. Solche Umstände hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenaufforderung vom 22. November 2013 anlassbezogen und hinreichend bestimmt dargelegt. Die Aufforderung ist darauf gestützt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration vom 2,56 ‰ festgestellt wurde und er in der Hauptverhandlung zu einer möglichen Trunkenheitsfahrt an diesem Tag eingeräumt habe, es könne sein, dass er entgegen seiner ursprünglichen Aussage bei der Polizei doch gefahren sei. Hinzu komme, dass die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube des PKW des Antragstellers noch warm gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht nur eine langfristige und hohe Alkoholgewöhnung aufweise, sondern zudem nicht in der Lage sei, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Diese der Aufforderung zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus der Strafakte des Amtsgerichts E. (Az. 215 Js 1446/12), insbesondere aus dem Protokoll der Hauptverhandlung am 23. April 2013. Danach hat der Antragsteller angegeben: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“ (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 98). Damit hat er selbst Zweifel an seinem Trennungsvermögen geäußert. Soweit er jetzt vorträgt, dies habe er allein aus prozesstaktischen Erwägungen gesagt, um eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Die Angaben der Polizeibeamten sowie der Nachbarn des Antragstellers rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller tatsächlich gefahren ist. Die Ausführungen des Antragsgegners sind ausreichend, um dem Antragsteller den konkreten Anlass der Gutachtenaufforderung vor Augen zu führen. Sie ermöglichen ihm nachzuprüfen, ob die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt sind. Der Antragsteller ist der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen. Das fällt in seine Sphäre. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss er zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen. Ebenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar in der Vergangenheit ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen hat, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Eilbeschluss der Kammer durch Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 7 L 299/14 ‑ zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. November 2013 sei formell und materiell rechtmäßig. Damit musste der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen, nachdem dieser das medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte. Der Umstand, dass der Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr vom 25. Februar 2013 ‑ und damit auch die Fahrerlaubnisentziehung ‑ vom Amtsgericht E. durch die Verfahrenseinstellung vom 23. April 2013 aufgehoben worden ist, ist für die vorliegende rechtliche Bewertung unerheblich. Gleiches gilt für die Fahrerlaubnisentziehung durch den beklagten Kreis vom 31. Juli 2013, die auf einem Formfehler beruhte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ bereits angedeutet, die über den Alkoholkonsum des Klägers vom 6. Juli 2012 hinausgehenden aktenkundigen Umstände legten es „durchaus nahe“, eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erlassen, vgl. Seite 4 dieses Beschlusses. Diese Umstände konnten jedoch damals nicht berücksichtigt werden, weil die Gutachtenanordnung hierauf nicht gestützt worden war. Gegen die Zwangsgeldandrohung ist vor dem Hintergrund der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung rechtlich nichts zu erinnern, die festgesetzten Gebühren und Auslagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben der einschlägigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.