Beschluss
7 L 299/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0314.7L299.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 919/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. 5 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgetz ‑ StVG ‑ und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ und beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, 6 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. 7 Die Aufforderung des Antragsgegners vom 22. November 2013 genügt diesen Anforderungen. Sie ist zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch in diesem Sinne meint nicht bereits den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. 8 Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. 9 Dabei können auch nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten berücksichtigt werden, wobei allein die einmalige Feststellung einer Alkoholkonzentration, die auf ein deutlich normabweisenden Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, nicht ausreicht, um den Verdacht zu begründen, dass zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und dem Alkoholkonsum nicht getrennt wird. Vielmehr müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme rechtfertigen, dass ein hinreichend sichere Trennung nicht möglich ist. 10 Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. 11 Solche Umstände hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenaufforderung vom 22. November 2013 anlassbezogen und hinreichend bestimmt dargelegt. Die Aufforderung ist darauf gestützt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration vom 2,56 ‰ festgestellt wurde und er in der Hauptverhandlung zu einer möglichen Trunkenheitsfahrt an diesem Tag eingeräumt habe, es könne sein, dass er entgegen seiner ursprünglichen Aussage bei der Polizei doch gefahren sei. Hinzu komme, dass die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube des PKW des Antragstellers noch warm gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht nur eine langfristige und hohe Alkoholgewöhnung aufweise, sondern zudem nicht in der Lage sei, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Diese der Aufforderung zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus der Strafakte des Amtsgerichts E. (Az. 215 Js 1446/12), insbesondere aus dem Protokoll der Hauptverhandlung am 23. April 2013. Danach hat der Antragsteller angegeben: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“ (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 98). Damit hat er selbst Zweifel an seinem Trennungsvermögen geäußert. Soweit er jetzt vorträgt, dies habe er allein aus prozesstaktischen Erwägungen gesagt, um eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Die Angaben der Polizeibeamten sowie der Nachbarn des Antragstellers rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller tatsächlich gefahren ist. 12 Die Ausführungen des Antragsgegners sind ausreichend, um dem Antragsteller den konkreten Anlass der Gutachtenaufforderung vor Augen zu führen. Sie ermöglichen ihm nachzuprüfen, ob die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt sind. 13 Der Antragsteller ist der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen. Das fällt in seine Sphäre. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. 14 Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss er zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen. 15 Ebenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar in der Vergangenheit ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen hat, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de. Hinzu kommen ein Viertel der Auslagen und Gebühren.