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Urteil

12 K 2541/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1216.12K2541.13.00
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Leitsätze

Zum Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, weil bei einer rechtswidrigen Zurruhesetzung ein finanzieller Schaden entstanden sei.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, weil bei einer rechtswidrigen Zurruhesetzung ein finanzieller Schaden entstanden sei. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Postoberinspektor im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 03. Mai 2012 versetzte die Beklagte den Kläger gemäß § 47 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG mit Wirkung vom 01. Juni 2012 in den Ruhestand. Den gegen den Zurruhesetzungsbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06. November 2012 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 10. Dezember 2012 Klage erhoben (12 K 5803/12). Im Hinblick auf die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BB beantragte der Kläger am 14. August 2012 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Juni 2012 weiterhin ungekürzte Bezüge auszuzahlen. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 ab (12 L 969/12). Zur Begründung ist ausgeführt, dass für eine Willkürlichkeit der Zurruhesetzung nichts ersichtlich sei. Sie sei auf der Grundlage eines betriebsärztlichen Gutachtens erfolgt und habe die vorangegangenen, lang andauernden Dienstunfähigkeitszeiten des Beamten berücksichtigt. Ob die nunmehr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere die des Direktors der Klinik für Strahlentherapie und Radio-Onkologie der Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. med. B. vom 02. Mai 2012 geeignet sei, die in dem betriebsärztlichen Gutachten vom 23. November 2011 getroffenen Feststellungen zu entkräften, bedürfe der Überprüfung im anhängigen Widerspruchsverfahren. Für ein willkürliches Verhalten des Dienstherrn biete diese Bescheinigung keinen Anhalt, zumal sich der Eingang des Attestes beim Dienstherrn offenbar mit dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung überschnitten habe. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde (1 B 1282/12) half das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 17. April 2013 ab und verpflichtete die Beklagte, in Bezug auf den Zeitraum vom 01. Juni 2012 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 03. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2012 über die Zurruhesetzung des Antragstellers die dessen Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG einzubehalten und ihm die bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten. Zur Begründung führte es aus, hier stehe ausnahmsweise die Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG der Auszahlung der Besoldung nicht entgegen. Der Zurruhesetzungsbescheid sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten im Widerspruchsverfahren dokumentiert, den Kläger ohne Rücksicht auf eine etwaige rechtserhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes in jedem Fall in den Ruhestand versetzen zu wollen. Sie habe konkrete, ärztlich begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen der ursprünglichen, auf das betriebsärztliche Gutachten vom 24. November 2011 gestützten Annahme nicht dienstunfähig ist, während des Widerspruchsverfahrens außer Acht gelassen. Insbesondere habe die Beklagte die vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Prof. Dr. med. B. vom 02. Mai 2012 nicht hinreichend berücksichtigt. Angesichts dessen stelle sich die Annahme, der Kläger sei dienstunfähig aufgrund der daraus resultierenden objektiven Zweifel und mit Blick auf die im Verfahren weiter gewonnenen Erkenntnisse als aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig dar. Unter dem 06. Mai 2013 hob die Beklagte den Zurruhesetzungsbescheid vom 03. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2012 auf. Die einbehaltenen Bezüge wurden dem Kläger mit den Bezügen für den Monat Juni 2013 nachgezahlt. In dem den Zurruhesetzungsbescheid betreffenden und vor der erkennenden Kammer geführten Klageverfahren 12 K 5803/12 beantragte der Kläger im Wege der Klageerweiterung am 16. Mai 2013, die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 296,58 Euro zu verurteilen. Zur Begründung führt er aus, durch die Reduzierung seiner Bezüge sei er nicht nur in seiner persönlichen Lebensführung eingeschränkt worden, sondern sei im Hinblick auf seine monatlichen Zahlungspflichten dazu gezwungen gewesen, von seiner Lebensgefährtin ein monatliches Darlehn in Höhe von je 500,- Euro mit einer Zinslast von 10 % pro anno zu nehmen. Angesichts seiner Vermögenslage, er sei verschuldet und habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben, sei die Inanspruchnahme eines Bankkredits zu günstigeren Konditionen nicht in Betracht gekommen. Aus dieser Zinslast ergebe sich die geltend gemachte Summe. Diese werde im Wege des Schadensersatzes wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten im Hinblick auf ihre Alimentation- und Fürsorgepflicht geltend gemacht. Nach Abtrennung dieses Streitgegenstandes durch Beschluss vom 23. Mai 2013 (12 K 2541/13 ) und Einstellung des die Zurruhesetzung des Klägers betreffenden Verfahrens (12 K 5803/12) durch Beschluss vom 04. Juni 2013 rügte die Beklagte im Hinblick auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch, dass es an einem vorherigen Antrag an die Beklagte und an dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren fehle. Mit Schriftsatz vom 04. April 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagtenim Wege des „Leistungswiderspruchs“ die Zahlung eines Betrages in Höhe von 296,58 Euro geltend. Diesen Anspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom04. Juli 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 296,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 12 K 5803/12 und 12 K 2541/13 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Erhebung der auf die Gewährung von Schadensersatz gerichteten Klage keinen dementsprechenden Antrag gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 – sowie Oberverwaltungsgericht für dasLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Juni 2004 – 6 A 309/02 – , jeweils veröffentlicht in juris. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt lediglich – wie hier gegeben – die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Als Sachentscheidungsvoraussetzung ist es in zeitlicher Hinsicht ausreichend, dass diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der den Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 78 BBG obliegenden Fürsorgepflicht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist ein Verhalten der für den Dienstherrn handelnden Personen, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und schuldhaft ist und darüber hinaus adäquat-kausal einen Schaden herbeigeführt hat. Zwar mag einiges darauf hindeuten, dass die Beklagte spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ihre gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht verletzt hat, die u.a. auch beinhaltet, die gesetzlichen Bestimmungen ‑ hier die Regelungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG und die damit gesetzlich vorgegebene Reduzierung der Besoldung auf das Versorgungsniveau gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BB – einzuhalten. Dieser Verpflichtung dürfte die Beklagten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen sein. Denn sie hat sich letztlich veranlasst gesehen, den Zurruhesetzungsbescheid aufzuheben und aufgrund dessen die Besoldungsdifferenz nachzuzahlen. Die Beklagte hat jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach hat der Dienstherr für einen Schaden einzustehen, wenn ihm Vorsatz – was vorliegend auszuschließen ist – oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, § 839 BGB. Fahrlässig handelt dabei gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dem Amtswalter des Dienstherrn kann jedoch auch bei einem objektiv rechtswidrigen Verhalten keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig beurteilt hat und damit, selbst wenn diese nachträglich als rechtswidrig anzusehen ist, das Handeln als jedenfalls vertretbar und somit nicht schuldhaft erscheint. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann. Insoweit sind auch Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – auch wenn sie seitens des nunmehr befassten Gerichts ergangen sind – in die Betrachtung mit einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, nicht nur auf einer summarischen sondern einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran kann es fehlen, wenn in tatsächlicher Hinsicht der rechtlichen Würdigung ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt oder der festgestellte Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt wurde oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen wurden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 - sowie Beschluss vom 23. März 1993 – 2 B 28/93 -, jeweils veröffentlicht in juris. Gemessen daran ist die Beklagte vorliegend durch die Kollegialgerichtsregel entlastet. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung des Klägers vom erkennenden Gericht geprüften Rechtmäßigkeit der Besoldungskürzung gemäß § 47 Abs. 4 BBG ist von dem zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Es erfolgte auch eine nicht nur summarische, sondern umfassende Würdigung der Rechtslage. Insbesondere hat das Gericht auch das vom Kläger vorgelegte Attest des Prof. Dr. med. B. vom 02. Mai 2012 berücksichtigt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Zurruhesetzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhe-setzungsbescheides am 03. Mai 2013 zumindest vertretbar war und dem Amtswalter der Beklagten diesbezüglich kein schuldhaftes, weil fahrlässiges Verhalten angelastet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden in der von ihm angeführten Höhe auch adäquat-kausal auf die objektiv rechtswidrige Amtshandlung zurückzuführen ist. Insoweit ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang auch die gesetzliche Wertung des § 47 Abs. 4 BBG zu berücksichtigen sein dürfte. Danach sind mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist, die das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge einzubehalten. Damit trifft das Gesetz und nicht die Behörde eine materiell-rechtliche Regelung über die Besoldung des wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, wenn dieser dem diesbezüglichen Verwaltungsakt widerspricht bzw. dagegen Klage erhebt. Das Gesetz selbst mutet somit dem Beamten grundsätzlich zu, dass diesem bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Aufhebung der Zurruhesetzung die nachzuzahlenden Bezüge nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen. Diese gesetzliche Vorgabe würde unterlaufen, wenn der Beamte im Nachhinein einen in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes erreichen könnte. Durch die gesetzlichen Regelungen zum vorläufigen Rechtsschutz ist dem Beamten zudem die Möglichkeit eröffnet, gegen die Einbehaltung der Bezüge vorzugehen und damit ggf. die besoldungsrechtlichen Folgen einer rechtswidrigen Zurruhesetzung in einem überschaubaren Zeitrahmen zu beseitigen. Damit dürfte zumindest im Regelfall dem anzuerkennenden Interesse des Beamten, von einer rechtswidrigen Besoldungskürzung verschont zu bleiben, genüge getan sein. Darüber hinaus ist in Bezug auf die Kausalität eines Schadens infolge einer Besoldungskürzung auf der Grundlage einer – rechtswidrigen - Zurruhesetzung zu berücksichtigen, dass die Unfähigkeit eines Beamten, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die damit einhergehende Notwendigkeit der Aufnahme eines verzinslichen Darlehns, auch von der Sphäre des Beamten zuzurechnenden individuellen Faktoren abhängt, die sich dem Einflussbereich des Dienstherrn entziehen. Der Dienstherr hat insbesondere keinen Einfluss darauf, in welchem Umfang ein Beamter private Verbindlichkeiten oder finanzielle Risiken eingeht, die dann bei einer Kürzung der Besoldung auf das Niveau der Versorgungsbezüge zu einem finanziellen Engpass führen. Hier hat der Kläger angegeben, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Es ist somit nicht von vornherein auszuschließen, dass er seinen finanziellen Verbindlichkeiten bei der Kürzung der Bezüge gemäß § 47 Abs. 4 BBG aus Gründen nicht nachkommen konnte, die in seinem Risikobereich liegen und damit dem Dienstherrn nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität zuzurechnen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.