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Urteil

12 K 2541/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit einer schadensersatzgerichteten Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis genügt die Durchführung eines Vorverfahrens; dieses muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. • Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 78 BBG ist neben objektiv fürsorgepflichtwidrigem Verhalten Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und adäquater Kausalität des Schadens erforderlich. • Ein Amtsträger handelt nicht fahrlässig, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung zuvor als rechtmäßig beurteilt hat, sofern diese gerichtliche Prüfung nicht nur summarisch war. • Gesetzliche Wertungen (hier § 47 Abs. 4 BBG) können den Anspruch auf nachträglichen schadensersatzrechtlichen Ausgleich einschränken, weil der Gesetzgeber dem Beamten das Risiko der vorläufigen Einbehaltung zuweist.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für wegen Zurruhesetzung einbehaltene Besoldung; kein Verschulden des Dienstherrn • Zur Zulässigkeit einer schadensersatzgerichteten Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis genügt die Durchführung eines Vorverfahrens; dieses muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. • Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 78 BBG ist neben objektiv fürsorgepflichtwidrigem Verhalten Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und adäquater Kausalität des Schadens erforderlich. • Ein Amtsträger handelt nicht fahrlässig, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung zuvor als rechtmäßig beurteilt hat, sofern diese gerichtliche Prüfung nicht nur summarisch war. • Gesetzliche Wertungen (hier § 47 Abs. 4 BBG) können den Anspruch auf nachträglichen schadensersatzrechtlichen Ausgleich einschränken, weil der Gesetzgeber dem Beamten das Risiko der vorläufigen Einbehaltung zuweist. Der Kläger, Postoberinspektor bei der Beklagten, wurde mit Bescheid vom 03.05.2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 01.06.2012 in den Ruhestand versetzt; der Widerspruch wurde am 06.11.2012 zurückgewiesen und angefochten. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde die Besoldungskürzung geprüft; das Oberverwaltungsgericht ordnete später an, die die Ruhegehalt übersteigenden Bezüge bis zur Bestandskraft nicht einzubehalten, und die Beklagte hob den Zurruhesetzungsbescheid auf. Der Kläger verlangte im Rahmen der Klageerweiterung Schadensersatz von 296,58 Euro wegen Zinszahlungen aus aufgenommenen Darlehen, die er wegen der Einbehaltung habe aufnehmen müssen. Die Beklagte wies einen vorab geltend gemachten Leistungswiderspruch zurück. Der Kläger klagt auf Zahlung von 296,58 Euro nebst Zinsen; die Beklagte beantragt Abweisung. Das Gericht trennte den Streitgegenstand ab und entschied über den Schadensersatzantrag. • Zulässigkeit: Ein vorheriges Vorverfahren war nicht erforderlich in zeitlicher Hinsicht zum Klagezeitpunkt; die Klage ist zulässig. • Tatbestandliche Prüfung: Es bestehen Indizien, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, da sie den Zurruhesetzungsbescheid aufhob und die einbehaltenen Bezüge nachzahlte. • Verschuldenserfordernis: Für einen Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG ist schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich; die Beklagte ist allerdings nicht schuldhaft gehandelt. • Kollegialgerichtsregel: Die Beklagte kann sich entlasten, weil ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht die Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz als vertretbar und nach nicht nur summarischer Prüfung für rechtmäßig hielt; deshalb fehlte Fahrlässigkeit des Amtswalters. • Kausalität und Gesetzeslage: Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorläge, ist fraglich, ob der geltend gemachte Schaden adäquat-kausal verursacht wurde; außerdem ordnet § 47 Abs. 4 BBG die Einbehaltung bis zur Bestandskraft an, wodurch der gesetzliche Ausgleichsbetrag begrenzt wird. • Private Mitverursachung: Die Aufnahme des verzinslichen Darlehens hängt auch von persönlichen, dem Dienstherrn nicht zurechenbaren Risikofaktoren des Klägers ab, sodass adäquate Kausalität fehlt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 296,58 Euro, weil zwar eine objektiv mögliche Fürsorgepflichtverletzung in Betracht kommt, der Dienstherr jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat; die Entscheidung eines Kollegialgerichts im vorläufigen Rechtsschutz macht das behördliche Handeln zumindest vertretbar. Zudem sprechen die gesetzliche Regelung des § 47 Abs. 4 BBG und die persönliche Mitverursachung der Darlehensaufnahme gegen eine adäquate Kausalität des geltend gemachten Schadens. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.