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Gerichtsbescheid

6z K 4128/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1031.6Z.K4128.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1983 geborene, in F. lebende Klägerin erwarb am 1. April 2002 ihre Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,7. Am 31. Mai 2014 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten in der Wartezeitquote mit den Ortswünschen Freie Universität Berlin und Universität Leipzig um die Zulassung zum Studium der Tiermedizin zum Wintersemester 2014/2015. Mit einer Zulassung auch an einem anderen Studienort erklärte sie sich nicht einverstanden. Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei in der Wartezeitquote zwar ausgewählt worden, habe aber an keinem der von ihr genannten Studienorte ausgewählt werden können. Dort seien mehr Bewerber zu berücksichtigen als Studienplätze vorhanden gewesen. Daher hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien einen Platz erhalten können. Die Klägerin hat am 15. September 2014 Klage erhoben, die sie damit begründet, ihre Wartezeit liege bei 21 Semestern. Da dies weit über der geforderten Mindestanzahl von 12 Wartesemestern liege, widerspreche sie der Studienauswahl durch die Ortspräferenz. Sie sei hauptwohnsitzmäßig bei ihrer Mutter gemeldet und habe sich für die nächstgelegene Hochschule beworben, sei aber nicht berücksichtigt worden, weil ihr Wohnort zum Land Sachsen-Anhalt zähle und nicht zum Land Berlin. Da der Studiengang Veterinärmedizin nur an fünf Universitäten angeboten werde und in Sachsen-Anhalt keine Universität diesen Studiengang anbiete, werde sie durch die Auswahl generell benachteiligt. Die (in § 21 VergabeVO) unter Punkten 2 und 4 festgelegten Sozialkriterien seien eine generelle Benachteiligung von Bewerbern, die nicht in einem der fünf Bundesländer wohnten, in denen das Studium der Veterinärmedizin angeboten werde. Zudem habe sie sich bereits zum Wintersemester 2012/2013 mit denselben Hochschulwünschen und Sozialkriterien beworben und habe einen Studienplatz erhalten, diesen aber aus privaten Gründen nicht angetreten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, sie im Studiengang Tiermedizin, beginnend mit dem ersten Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Verteilung der über die Wartezeitquote Zugelassenen richte sich nach § 21 VergabeVO und erfolge vorrangig nach den Studienortwünschen der Bewerber. Könnten nicht alle zugelassenen Bewerber, die einen Studienort mit gleicher Präferenz beantragt hätten, dort zugelassen werden, entscheide eine Rangfolge unter sozialen Gesichtspunkten. Bestehe in einer Fallgruppe Ranggleichheit, entscheide das Los. Für Berlin habe die Verteilungsgrenze bei der Ortspräferenz 1, in der Ranggruppe 5 und bei einer Durchschnittsnote von 2,5 als nachrangigem Verteilungskriterium gelegen. An letzterem sei die Klägerin gescheitert. Bei der von ihr in zweiter Ortspräferenz angegebenen Universität Leipzig habe die Verteilungsgrenze bereits bei der ersten Ortspräferenz gelegen. Ein weiterer Studienplatz habe der Klägerin nicht angeboten werden können, da sie weitere Studienorte ausdrücklich ausgeschlossen habe. Hinsichtlich der Sozialkriterien führt sie aus, die Zuordnung der Kreise zu den Hochschulen erfolge anhand von Entfernungstabellen. Der Vorrang von Bewerbern, die im Einzugsbereich der Hochschule bei den Eltern wohnten, trage dem grundgesetzlichen Schutz der Familie Rechnung und solle den Erhalt der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Eltern ermöglichen. Hier berücksichtigten die Bundesländer vorrangig Bewerber, die im Bundesland der Hochschule wohnten. Aber auch Kreise benachbarter Bundesländer, würden zugeordnet, sofern sich der Kreis länderübergreifend direkt neben dem Kreis der Hochschule befinde. Dieser Vorrang der Landeskinder entspreche dem föderalistischen Bildungssystem und sei bisher gerichtlich nicht beanstandet worden. Bei nicht zugeordneten Kreisen anderer Bundesländer sei es in den meisten Fällen aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohnort und Hochschule gar nicht möglich, das Studium ohne Wohnortwechsel zu betreiben, womit der Schutz der Familie nicht mehr gegeben wäre. Da die Klägerin keine berücksichtigungsfähige Bindung an einen der gewählten Studienorte geltend gemacht habe und ihr Wohnort, F. im Landkreis Stendal, nach der Entfernungstabelle der Freien Universität Berlin länderübergreifend nicht zugeordnet sei, sei die Klägerin zu Recht in der Verteilungsgruppe 5 berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Die Beklagte hat den Zulassungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Im Rahmen der Wartezeitquote – eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden – hat die Beklagte die Klägerin zwar mit einundzwanzig Wartesemestern für den Studiengang Tiermedizin auswählen können, ihr ist jedoch kein Studienplatz an einer der beiden von ihr benannten Universitäten Berlin und Leipzig zugewiesen worden. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster Stelle hat die Klägerin die Freie Universität Berlin genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Freien Universität Berlin zugewiesen bekommen konnten. Ist das – wie hier – nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Die Antragsgegnerin hat der Klägerin hierbei das Sozialkriterium der Stufe 5 zugeordnet. Im Rahmen der Verteilung konnte ihr kein Studienplatz zugewiesen werden, da an der Freien Universität Berlin lediglich Bewerber bis zum Sozialkriterium 5 zugelassen werden konnten, die eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 aufwiesen. Die Klägerin konnte mit ihrer Durchschnittsnote von 2,7 nicht zum Zuge kommen. Die Zuordnung der Klägerin zum Sozialkriterium 5 begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren keine Umstände geltend gemacht, die zur Zuerkennung des Sozialkriteriums 1 bis 4 führen könnten. Der erstmals im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachte Umstand, dass die Klägerin bei Ihrer Mutter gemeldet ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach § 21 VergabeVO und der Anlage 4 zur VergabeVO sind einem Studienort nämlich nur die Kreise und kreisfreien Städte des betreffenden Bundeslandes sowie – gegebenenfalls – die an den Studienort unmittelbar angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte des benachbarten Bundeslandes zugeordnet. Der Kreis Stendal, in dem der Wohnort der Klägerin liegt, liegt in Sachsen-Anhalt. Damit gehört er weder zu Berlin noch grenzt er im Bundesland Brandenburg unmittelbar an den Studienort Berlin an. Soweit die Klägerin letztlich eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen mit der Begründung geltend macht, die Landeskinder Sachsen-Anhalts, die nicht in einem Kreis lebten, der einer Universität in einem benachbarten Bundesland zugewiesen sei, würden in nicht hinzunehmender Weise benachteiligt, da es im eigenen Bundesland keine tiermedizinische Fakultät gebe, hat ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg. Zur Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Ortsverteilung gemäß § 21 VergabeVO in Verbindung mit der Anlage 4 über die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Verfahren 6z K 4094/12 (abrufbar unter www.NRWE.de) ebenfalls für einen die Vergabe eines Studienplatzes im Studienfach Tiermedizin betreffenden Sachverhalt wie folgt entschieden: „…Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei ergeben sich aus dem Gleichheitssatz umso engere Grenzen für den Gesetzgeber, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 (851 f.); Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 (254), vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 (68 f.), und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400 (416 ff.), jeweils mit weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Zusammenhang wirkt sich die Ortsverteilungsregelung durchaus auf die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Freiheit aus, nämlich auf das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG). Das insoweit bestehende, aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht beinhaltet nicht nur die Wahl eines bestimmten Studiengangs, sondern grundsätzlich auch die Wahl einer bestimmten Hochschule. Vgl. nur VerfGH Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08 -, DVBl. 2008, 1377 ff. Hinsichtlich der Rechtfertigung von Eingriffen in das Teilhaberecht ist indes zwischen der freien Wahl des Studienfaches und der freien Wahl des Studienortes zu differenzieren. Da die Ausübung des Berufs eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes an die Approbation und diese an den Abschluss des entsprechenden Studiengangs geknüpft ist, stellt sich der Numerus clausus in den medizinischen Studiengängen als eine objektive Berufszugangsschranke und damit als ein besonders gravierender Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dem entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Numerus clausus und des bei der Vergabe der vorhandenen Studienplätze angewandten Verteilungsverfahrens streng; sie gehen über ein bloßes Willkürverbot weit hinaus. Vgl. dazu ausführlich den Vorlagebeschluss der Kammer vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, unter Ziffer III. 1. a) bb), mit weiteren Nachweisen. Diese besonders gravierende Einschränkung eines Freiheitsrechts steht bei der Regelung der Ortsverteilung nicht in Rede. So wird etwa die Klägerin durch die Zulassung an der Universität München anstelle der vorrangig gewünschten Tierärztlichen Hochschule Hannover nicht an der Ergreifung des von ihr angestrebten Berufs gehindert, sondern lediglich gezwungen, ihren Lebensmittelpunkt (vorübergehend) nach Süddeutschland zu verlagern. Daraus folgt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Ortsverteilung ein deutlich größerer Regelungsspielraum zuzubilligen ist als bei der Regelung der Studienzulassung selbst. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die landesrechtlichen Regelungen im Bereich des Hochschulwesens eine spezifisch gesamtstaatliche Dimension haben, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt, und dass einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig sind, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst noch einmal hervorgehoben hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Gesetz- und Verordnungsgeber durch die vorliegend maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Vergabestaatsvertrag 2008, § 21 VergabeVO und Anlage 4 zur VergabeVO die Grenzen ihres Regelungsspielraums nicht überschritten haben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Hauptkriterium bei der Ortsverteilung die Ortswünsche der Bewerber sind. Eine Vielzahl von Bewerbern wird dadurch – ohne Differenzierung zwischen Landeskindern und Bewerbern aus anderen Ländern – am gewünschten Studienort studieren können. Des Weiteren ist festzustellen, dass die von der Klägerin angegriffene Bevorzugung von Landeskindern sich zwar beim Studiengang Tiermedizin recht deutlich auswirkt, dass die Einschränkung der Möglichkeit eines wohnortnahen Studiums in den übrigen, dem zentralen Vergabeverfahren unterworfenen Studiengängen hingegen weit geringer ist. So wird zum Beispiel der Studiengang Humanmedizin in nahezu jedem Bundesland von mindestens einer Hochschule angeboten; die meisten Studierwilligen haben damit die Möglichkeit, über die Sozialkriterien des § 21 VergabeVO einen einigermaßen wohnortnahen Studienplatz zu erhalten, sieht man von dem besonders großen Bedarf im Berliner Raum, in dem regelmäßig auch zahlreiche Bewerber mit Sozialkriterien leer ausgehen, einmal ab. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Regelungen in Anlage 4 zur VergabeVO noch als vertretbare Umsetzung der Vorgabe dar, eine Verteilung „nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen“ (Art. 8 Abs. 1 S. 4 Vergabestaatsvertrag 2008) vorzunehmen. Durch die Zuordnungsregelungen in Anlage 4 zur VergabeVO ist sichergestellt, dass jeder Studienbewerber, der in dem Studienort selbst, in einem unmittelbar angrenzenden Kreis oder in einer unmittelbar angrenzenden Stadt wohnt, nach allen Sozialkriterien zugelassen werden kann – unabhängig davon, zu welchem Bundesland der jeweilige Kreis oder die jeweilige Stadt gehört. Lediglich bei denjenigen Studierwilligen, die nicht in unmittelbarer Nähe zum Studienort wohnen, stellt sich das Problem der Bevorzugung von Landeskindern, weil unter diesen Studierwilligen nur die Landeskinder sich auf die Sozialkriterien der Fallgruppen 2 und 4 des § 21 Abs. 1 VergabeVO berufen können. Selbst diese Bevorzugung ist indes weniger starr als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Auch den Studierwilligen aus einem anderen Bundesland steht es nämlich frei, einen Antrag auf besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 3 VergabeVO zu stellen und damit das Sozialkriterium der Fallgruppe 3 des § 21 Abs. 1 VergabeVO zu erlangen. Besonders gravierende soziale Gründe für das Studium an einem bestimmten Studienort können also unabhängig von dem Bundesland des Bewerbers Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung des Regelungssystems in Anlage 4 zur VergabeVO ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Zuordnung (allein) der Städte und Kreise eines Landes zu den einzelnen Studienorten nicht etwa nur die Bevorzugung von Landeskindern zum Ziel hat. Ein wesentlicher Zweck der Zuordnung zu den Studienorten ist es vielmehr, bei den Sozialkriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 4 VergabeVO zwischen den verschiedenen Hochschulen eines Landes zu differenzieren, also feststellen zu können, welche von mehreren Hochschulen eines Landes für einen bestimmten Bewerber die Möglichkeit des wohnortnahen Studiums am ehesten erfüllt. Die nach alledem im Einzelfall noch verbleibenden faktischen Bevorzugungen von Landeskindern hält die Kammer angesichts der Notwendigkeit, ein unter großem Zeitdruck abzuwickelndes Massenverfahren praktikabel und übersichtlich zu regeln, für hinnehmbar.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest. Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VergabeVO hat die Klägerin nicht gestellt. An der weiteren von der Klägerin mit zweiter Ortspräferenz angegebenen Universität Leipzig konnte sie ebenfalls nicht zum Zuge kommen, da dort die Zahl der Bewerber ebenfalls die Zahl der Studienplätze übertraf und eine Auswahl bereits unter denjenigen Bewerbern erfolgen musste, die die Hochschule als erste Ortspräferenz angegeben hatten. Da die Klägerin eine Zulassung an anderen Hochschulen ausgeschlossen hat, konnte ihr auch an keinem anderen Studienort ein Studienplatz zugewiesen werden. Schließlich führt auch das Vorbringen der Klägerin, dass sie bereits eine Wartezeit von 21 Halbjahren aufzuweisen habe, nicht zum Erfolg ihrer Klage, denn gerade die Wartezeit hat vorliegend zu ihrer Auswahl für die Zulassung zum Studium der Tiermedizin geführt. Gescheitert ist ihr Antrag lediglich an der Verengung ihrer Bewerbung auf nur zwei der fünf Hochschulen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 13 B 557/12 –, juris.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.