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Beschluss

6z K 4094/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verteilung von Studienplätzen auf Studienorte nach § 21 VergabeVO und Anlage 4 ist verfassungsgemäß und verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein verfassungsrechtlicher Zweifel an der Zuordnung der Kreise in Anlage 4 führt nicht automatisch zu einem individuellen Anspruch auf Zuteilung an einen bestimmten Studienort. • Bei Verteilungen nach Ortspräferenzen ist zunächst die Rangfolge der Sozialkriterien des § 21 VergabeVO maßgeblich; bei Überbelegung entscheidet die Abiturnote gemäß § 21 Abs. 2 VergabeVO. • Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 VergabeVO wäre erforderlich, um Pflege- oder familiäre Gründe gesondert zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuteilung an bevorzugte Hochschule bei Rangfolge der Sozialkriterien und Abiturnote • Die Verteilung von Studienplätzen auf Studienorte nach § 21 VergabeVO und Anlage 4 ist verfassungsgemäß und verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein verfassungsrechtlicher Zweifel an der Zuordnung der Kreise in Anlage 4 führt nicht automatisch zu einem individuellen Anspruch auf Zuteilung an einen bestimmten Studienort. • Bei Verteilungen nach Ortspräferenzen ist zunächst die Rangfolge der Sozialkriterien des § 21 VergabeVO maßgeblich; bei Überbelegung entscheidet die Abiturnote gemäß § 21 Abs. 2 VergabeVO. • Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 VergabeVO wäre erforderlich, um Pflege- oder familiäre Gründe gesondert zu berücksichtigen. Die Klägerin (Jahrgang 1985) bewarb sich für das Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin und nannte als vorrangigen Ortswunsch die Tierärztliche Hochschule I1. Sie hatte eine Wartezeit von 14 Halbjahren und wurde zentral über die Wartezeitquote zugelassen; die Zuteilung erfolgte jedoch an die Universität N., weil an I1. Bewerber mit günstigeren Verteilungskriterien verfügbar waren. Die Klägerin wohnt beim Elternhaus in Kreis T. und pflegt ihre schwerstpflegebedürftige Großmutter in S.; sie rügte, Kreis T. sei zu Unrecht nicht der Hochschule I1. zugeordnet und die Anlage 4 zur VergabeVO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte verweist auf die abschließende Zuordnung in Anlage 4 und die Anwendung der Sozialkriterien des § 21 VergabeVO; die Klägerin stellte keinen Antrag nach § 21 Abs. 3 VergabeVO. Die Klage begehrt die Zuteilung an I1.; das Gericht prüfte materiell und stellte fest, dass die Klägerin bei Anwendung der Sozialkriterien und der Abiturnote nicht zum Zuge gekommen ist. • Zuständigkeit und Verfahren: Entscheidung im Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO, da keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. • Vergaberechtliche Verteilung: Gemäß § 21 VergabeVO ist vorrangig nach Ortspräferenz zu verteilen; kann nicht allen Bewerbern mit gleicher Präferenz ein Platz zugewiesen werden, greift die Rangfolge der Sozialkriterien (§ 21 Abs.1 S.2 Nr.1–5) und bei weiterer Überbelegung § 21 Abs.2 (Abiturnote). Die Klägerin konnte innerhalb der relevanten Verteilungsgruppe wegen ihrer Abiturnote (3,3) nicht berücksichtigt werden. • Sozialkriterien und besondere Anträge: Die von der Klägerin geltend gemachte Pflegebedürftigkeit der Großmutter hätte nur durch einen gesonderten Antrag nach § 21 Abs.3 VergabeVO (besondere Berücksichtigung des ersten Ortswunsches) berücksichtigt werden können, einen solchen Antrag hat sie nicht gestellt. • Zuordnung der Kreise (Anlage 4): Anlage 4 ordnet Studienorte den Kreisen des jeweiligen Bundeslandes und ggf. unmittelbar angrenzenden Kreisen des Nachbarlandes zu. Der Wohnortkreis der Klägerin gehört nicht zur dem Studienort I1. zugeordneten Menge; deshalb war die Gewährung des Sozialkriteriums Nr.4 nicht geboten. • Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeit: Auch wenn Art. 3 Abs.1 GG und Art.12 Abs.1 GG berührt sind, besteht im Bereich der Ortsverteilung ein weiterer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers/der Länder als bei der Zulassung selbst. Die Regelung in Anlage 4 ist sachgerecht begründet, dient einem praktikablen, gesamtstaatlich geprägten Verteilungsverfahren und stellt keine verfassungswidrige, nicht gerechtfertigte Landeskinderprivilegierung dar. • Folgen einer möglichen Verfassungswidrigkeit: Selbst bei offener oder denkbarer Verfassungswidrigkeit der Anlage 4 folgt daraus kein unmittelbarer individueller Anspruch der Klägerin auf Zuteilung an I1.; eine Änderung des Verteilungssystems wäre dem Gesetzgeber vorbehalten. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Ortswunsches I1. im Zulassungsbescheid vom 10.08.2012 verletzt die Klägerin nicht; die Verteilung erfolgte nach § 21 VergabeVO unter Beachtung der Sozialkriterien und der Abiturnote, wobei die Klägerin wegen ihrer Note nicht berücksichtigt werden konnte. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der Zuordnungsregelung in Anlage 4 begründet keinen individuellen Anspruch auf Umverteilung zugunsten der Klägerin; ein Systemwechsel wäre vom Gesetzgeber vorzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.