Beschluss
9 L 1161/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0926.9L1161.14.00
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Leitsätze
Fehlende Kraftfahreignung nach Amphetaminkonsum
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende Kraftfahreignung nach Amphetaminkonsum 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. September 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2014 wiederherzustellen, ist dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Das Gericht legt den wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellten Antrag zugunsten des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsmittelandrohung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. In Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da die Antragsgegnerin insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In Bezug auf die Androhung von Zwangsmitteln ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, da die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bezüglich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn 10. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, aus dem Ergebnis des Blutgutachtens werde deutlich, dass der Antragsteller ein Betäubungsmittel konsumiert habe, das dem Bereich der so genannten „harten Drogen“ zugerechnet werde. Gleichzeitig habe er ein Kraftfahrzeug geführt. Damit zeige er ein bedenkliches Drogenkonsumsverhalten. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogenwirkung führe zu einer überdurchschnittlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Allgemeinheit habe einen Anspruch darauf, vor Kraftfahrzeugführern, die die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr in dieser Weise gefährdeten, geschützt zu werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem gesicherten Verkehrsablauf sei höher einzuschätzen, als das Interesse des Antragstellers bis zur Bestandskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürften sich die in der Hauptsache angefochtenen Regelungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Pflicht zur Abgabe des Führerscheins bis zum 7. August 2014, Zwangsgeldandrohung) als rechtmäßig erweisen. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der vom Antragsteller gerügte Anhörungsmangel rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Sollte der Antragsteller das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 nicht erhalten haben, wäre die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich erforderliche Anhörung dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden, dass der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren mit den Schriftsätzen vom 13. August 2014 und vom 26. September 2014 auf die Einwände des Antragstellers eingegangen ist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. C StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar auch unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 –, juris Rn 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 –, juris Rn 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung. Danach ist von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, steht – jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung – aufgrund des Gutachtens des Labors L. vom 7. Mai 2014 fest. Das chemisch-toxikologische Gutachten hat im Blut des Antragstellers Amphetamin in einer Konzentration von 72 ng/ml nachgewiesen. Soweit der Antragsteller geltend macht, entweder sei das chemisch-toxikologische Gutachten fehlerhaft erstellt oder die untersuchte Blutprobe stamme nicht von ihm, denn da er, wie seine Hausärztin bestätigt hat, aufgrund einer Myasthenia-gravis-Erkrankung regelmäßig Mestinon, Opium-Tinktur, Imurek und Novaminsulfon einnehme, hätten in seinem Blut Opiate nachweisbar sein müssen, dringt er damit nicht durch. Das Labor L. hat auf Nachfrage mit Schreiben vom 3. September 2014 ausgeführt, dass die genannten Arzneimittel nicht zu einem falsch positiven Amphetamin-Befund führen können, da sie weder Amphetamin noch einen Wirkstoff beinhalten, der im Organismus zu Amphetamin oder einer strukturähnlichen Substanz verstopft wechselt wird. Dafür, dass die Blutprobe vertauscht worden sein könnte, bestehen auch nach dem Vortrag des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Vortrag, regelmäßig eine Opium-Tinktur einzunehmen, ohne die Angabe, in welcher Dosierung und in welchen zeitlichen Abständen das Medikament eingenommen wird, insbesondere wie lange die letzte Einnahme im Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe zurücklag, reicht nicht aus, um darauf zu schließen, dass im Blut des Antragstellers Opiate hätten nachweisbar seien müssen. Dies gilt insbesondere, da die Nachweisbarkeitsdauer von Opiaten im Blut in der Regel nur weniger Stunden beträgt. Vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn 34. Gegen eine Vertauschung spricht, dass schon der von der Polizei Bochum am 22. April 2014 vor Abnahme der Blutprobe durchgeführte Speicheltest positiv auf Amphetaminsubstanzen reagierte und insoweit mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung übereinstimmt. Im Übrigen dürfte – unabhängig von der Einnahme von Amphetamin – die Einnahme einer Opium-Tinktur in einer Dosierung, die zu einer im Blut nachweisbaren Opiat-Konzentration führt, ihrerseits die Kraftfahreignung des Antragstellers infrage stellen. Die in der Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2014 enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins bis zum 7. August 2014 hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein–Westfalen (VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht orientiert sich in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Der Streitwert richtet sich demnach gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich – wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist – als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit – wie im Fall des Antragstellers nicht dargelegt – gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zur Hälfte anzusetzen.