OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 3653/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0814.5K3653.13.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 2. April 2013 die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Nutzungsänderung einer Ausstellungshalle im Hause X. 283 in F. (Gemarkung W. , Flur 13, Flurstücke 135 u. a.) in zwei Automatenspielhallen mit je 100 m² Nettospielfläche. In dem Gebäude werden bereits zwei Spielhallen von je 110 m² Größe betrieben. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans 3/76 „C. Straße“ vom 11. März 1977, der für das fragliche Grundstück die Festsetzung „Gewerbegebiet“ enthält. In dem benachbarten Gebäude befindet sich eine Indoor-Cartbahn. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Zulassung der Spielhallen neben den bereits vorhandenen Spielhallen sowie der Indoor-Cartbahn eine störende Häufung von Vergnügungsstätten mit negativen Folgen auf das Gewerbegebiet zur Folge hätte. Das gelte vor allem für den „Trading-Down“-Effekt, den Vergnügungsstätten in dieser Massierung für ihre Umgebung zur Folge hätten. Da Vergnügungsstätten nicht dem vorrangigen Zweck eines Gewerbegebietes, nämlich der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden (produzierenden) Gewerbebetrieben“ dienten, wäre mit der Ansiedlung von weiteren Spielhallen auch der Gebietsgewährleistungsanspruch für die bereits ansässigen sonstigen Betriebe beeinträchtigt. Dem Vorhaben stehe deshalb § 15 BauNVO entgegen. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass nach der zur Zeit des Inkrafttreten des Bebauungsplans geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung Spielhallen in nicht kerngebietstypischer Größe als Gewerbebetriebe aller Art bauplanungsrechtlich allgemein zulässig seien. Im Übrigen würden die Überlegungen der Beklagten dem Baugebiet in seiner Struktur nicht gerecht. Das Cartcenter stelle nach seiner Zweckbestimmung keine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne dar, sondern diene der sportlichen Betätigung. Demgegenüber finde sich im Plangebiet eine Vielzahl von Gewerbebetrieben aller Art, die allein den Charakter des Baugebiets bestimmten. Ergänzend verwies der Kläger darauf, dass die Beklagte noch nach Vorliegen des Antrags des Klägers auf dem Grundstück I. . 55c einen Spielhallenkomplex von vier Spielhallen genehmigt habe. Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre Auffassung aus dem Anhörungsschreiben. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Baugenehmigung für die vier Spielhallen im Hause I. . 55c bereits am 13. Januar 2012, also vor der Antragstellung in diesem Verfahren, erteilt worden sei. Die Zulassung dieser vier Spielhallen mache umso deutlicher, dass durch das Hinzutreten von zwei weiteren Spielhallen das Gewerbegebiet in unzulässiger Weise negativ geprägt würde. Der Kläger hat am 6. August 2013 Klage erhoben. Er hält daran fest, dass auch bei Zulassung der zur Genehmigung gestellten Spielhallen von einer Prägung des Baugebiets durch Vergnügungsstätten nicht die Rede sein könne, da sich im Plangebiet eine Vielzahl von Gewerbebetrieben unterschiedlichster Art befänden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger einen Bauvorbescheid für Errichtung von zwei Spielhallen mit jeweils 100 m² Grundfläche auf dem Grundstück X. 283 in F. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Für die Klage besteht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages NRW ‑ AG GlüStV NRW ‑ am 1. Dezember 2012 (GVBl. 2012, 523) kein Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger fehlt hinsichtlich des mit der Klage begehrten positiven Vorbescheids das notwendige Sachbescheidungsinteresse. Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Kläger an der Verwertung der angestrebten Genehmigung gehindert und diese deshalb für ihn ersichtlich wertlos ist. Der Zweck des Vorbescheides, für einen künftig zu stellenden Bauantrag vorab eine die Behörde bindende Entscheidung zu erhalten, wird in diesem Fall verfehlt. Die Erteilung des Vorbescheids darf unter Berufung auf entgegenstehende rechtliche Hindernisse aber nur dann versagt werden, wenn sich diese „schlechthin nicht ausräumen“ lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 ‑ 10 A 2596/11 ‑, juris-Dokument; Urteil der Kammer vom 17. Januar 2013 ‑ 5 K 4936/11 ‑. So liegt es hier. Der Kläger ist aus Rechtsgründen gehindert, von dem begehrten Vorbescheid Gebrauch zu machen und vermag daher mit einer Klage auf Erteilung desselben seine Rechtsstellung nicht zu verbessern. Der Verwertung des begehrten Vorbescheids steht § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §§ 24 f. GlüStV entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Hier bestehen in dem Gebäude, in dem die zwei weiteren Spielhallen errichtet werden sollen, bereits zwei Spielhallen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Soweit in der Rechtsprechung z. T. die Auffassung vertreten wird, dass ein Rechtsschutzinteresse nicht zu verneinen sei, solange über die gegen das entsprechende Landesglückspielgesetz erhobenen Verfassungsbeschwerden noch nicht entschieden ist, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2013 ‑ 5 S 29/12 ‑, juris-Dokument, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Sie geht von der geltenden Rechtslage aus, gegen die die Kammer ebenso wenig wie das OVG NRW (a.a.O.) verfassungs- oder europarechtliche Bedenken hat; solche sind vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Danach ist wie zuvor dargelegt, die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle im vorliegenden Falle ausgeschlossen. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.