Urteil
5 K 4936/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0117.5K4936.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Nutzungsänderung eines Teils des Gebäudes U.-------weg 31 in ein Entertainment-Center. Das Gebäude liegt südlich des U1.-------weges . Auf der nördlichen Straßenseite befinden sich in dem Straßengeviert bestehend aus U2.-------weg , X.------straße , K.------------straße und H. Straße fast ausschließlich großflächige Gewerbebetriebe mit entsprechend großen Hallen für Produktionen, Speditionen u. a. Gewerbe. In dem südlich des U1.-------weges folgenden Straßengeviert bestehend aus U2.-------weg , X.------straße , X1. -/W. Straße und H. Straße liegen mit dem Haus Nr. 31 und dem angrenzenden Nachbargebäude Nr. 27 lediglich zwei ähnlich großflächige Gewerbe-, Produktions- oder Lagerhallen. Im Übrigen finden sich in diesem Gebiet, das in Nord-Süd-Richtung von der G.-------straße und der X2.-------straße (teilweise) durchquert wird, neben zahlreichen kleineren Gewerbebetrieben in großem Umfang Wohnbebauung. Dabei überwiegt in dem nördlichen Teil dieses Gebiets südlich des U1.-------weges die gewerbliche Nutzung, während im südlichen Teil die Wohnnutzung vorherrscht, ohne dass zwischen diesen beiden Teilen eine deutliche Trennlinie festzustellen wäre. Das Gebäude Nr. 31 wurde in der Vergangenheit als Lagerhalle mit Büroteil genutzt, später wurden Büros und Sozialräume eingebaut. Zuletzt wurde die Nutzungsänderung eines Teils der Lagerräume als Werkstatt für Schaltanlagen und Verteilerbau genehmigt. Am 3. August 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für Nutzung eines Teilbereichs der Halle als Entertainment-Center mit 6 Spielhallen mit einer Nutzfläche von jeweils ca. 150 m² mit je 12 Geldspielgeräten. In den erwähnten Gebieten nördlich und südlich des U1.-------weges befinden sich keine Vergnügungsstätten mit Ausnahme eines "Unterhaltungscenters" in dem Haus W. Str. 58. Hierbei handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, für die eine Baugenehmigung nicht vorliegt. Genehmigt wurde seitens der Beklagten eine Nutzung als Bistro. Ein Antrag auf Nutzung des hinteren Teils dieses Bistros als Vergnügungsstätte für Sportwetten ist noch nicht beschieden. Für den fraglichen Bereich hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Beklagten am 4. Februar 2010 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "U2.-------weg " gefasst. Ziel des geplanten Bebauungsplans war die Sicherung vorhandener Gewerbeflächen sowie der Ausschluss von Einzelhandel und u.a. Vergnügungsstätten jeder Art. Nach vorangegangener Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung nicht eindeutig einem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden könne. Zwar seien im Bereich des U3.--------wegs überwiegend gewerbliche Betriebe vorhanden, aber in unmittelbarer Nähe zum Antragsgrundstück auch ein Teppicheinzelhändler, wie auch reine Wohngebäude (G1. . 10-24). Die planungsrechtliche Beurteilung müsse deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB erfolgen. Darüber hinaus liege das Grundstück in einem Bereich, für den die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden sei, durch den Vergnügungsstätten aller Art ausgeschlossen werden sollen. Da in der näheren Umgebung keinerlei Vergnügungsstätten vorhanden seien, füge sich das Antragsvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein und sei daher planungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat am 25. November 2011 Klage erhoben. Sie meint, der Bescheid verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot: Es sei unklar, ob er Regelungscharakter habe oder ob es sich um eine bloße Mitteilung handelt. Er erwecke aber den Anschein einer Regelung, die einer Zurückstellung nach § 15 BauGB entspreche. Der Begriff Zurückstellung werde aber nicht erwähnt. Der Bescheid solle wohl die Wirkung einer Zurückstellung haben, aber die unbequeme Wirkung der Jahresfrist nicht beinhalten. Der Aufstellungsbeschluss sei für eine Zurückstellung der Bauvoranfrage zu unbestimmt; es handele sich ausschließlich um eine Verhinderungsplanung . § 34 Abs. 1 BauGB finde keine Anwendung; das Antragsgrundstück sei im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgezeichnet. Deshalb beurteile sich die Frage nach der Zulässigkeit als Vergnügungsstätte nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ausschließlich nach der Frage, ob eine solche Nutzung nach der BauNVO zulässig wäre. Soweit die Beklagte den Charakter eines Gewerbegebietes damit ablehne, dass sich dort auch ein Teppicheinzelhandel sowie Wohngebäude befänden, sei dem nicht zu folgen. Die Wohngebäude befänden sich am untersten südwestlichen Rand des Gewerbegebietes und zwar alle in einer Straße (G1. .). Die Wohngebäude nähmen damit eine stark untergeordnete Rolle ein und seien bei der Betrachtung der näheren Umgebung außer Betracht zu lassen. Ebenso verhalte es sich mit dem Teppichhandel. Da die Beklagte sich nicht mit einer möglichen Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO auseinandergesetzt habe, liege ein Ermessensfehler vor. Wenn der Gebietscharakter nicht dem eines Gewerbegebiets entsprechen sollte, dann sei das Gebiet als Mischgebiet einzustufen, wo das beantragte Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2011 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die beantragte Nutzungsänderung im Gebäude U.-------weg 31 in F. (Gemarkung B. , Flur 13, Flurstück 6) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, wo keinerlei Vergnügungsstätten vorhanden seien. Da das Erfordernis des "sich Einfügens" nicht schlechthin ausschließe, was es bisher in der Umgebung noch nicht gebe, dulde es auch Ausnahmen. Der Rahmen dürfe nur nicht in einer Weise überschritten werden, die geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründe oder erhöhe, indem es die gegebene städtebauliche Situation verschlechtere, störe oder belaste, bringe die ihn umgebende Situation gleichsam in Bewegung und stifte Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehe. Ein solches Vorhaben, das um seiner Wirkung selbst willen selbst schon planungsbedürftig sei oder mit Blick auf seine Vorbildwirkung für nachfolgende Vorhaben das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich ziehe, füge sich nicht in seine Umgebung ein. In Anwendung dieser Grundsätze sei das Vorhaben geeignet, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Der Hinweis auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sei lediglich zur Information für den Kläger in den Bescheid aufgenommen worden. Die Ablehnung der Bauvoranfrage sei allein wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 BauGB erfolgt. Am 6. Juli 2012 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Ihr fehlt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der bei einer Verpflichtungsklage maßgeblich ist, das für jedes Begehren auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzinteresse. Am 1. Dezember 2012 ist das Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen vom 13. November 2012 (GVNW S. 523) in Kraft getreten, mit dem der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) im Lande Nordrhein-Westfalen umgesetzt worden ist. Nach § 25 Abs. 2 GlüStV ist die Erteilung einer - gewerberechtlichen - Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen besteht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die Klägerin strebt die Errichtung von sechs nebeneinander liegenden Spielhallen in einem Gebäude an. Dieses Vorhaben kann nach dem neuen GlüStV schlechterdings gewerberechtlich nicht genehmigt werden. Dann aber besteht für das Begehren auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für dieses Vorhaben kein Rechtsschutzinteresse, denn von einem solchen könnte die Klägerin mangels gewerberechtlicher Erlaubnis unter keinen Umständen Gebrauch machen. Nur informationshalber sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte. Insoweit wird zur Begründung auf die Verfügung des Berichterstatters vom 14. September 2012 verwiesen, in der die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens dargelegt worden ist. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.