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Urteil

9 K 4057/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feuerwachturm im Außenbereich ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn die Holzwirtschaft keine nachhaltige, auf Dauer angelegte forstwirtschaftliche Betätigung darstellt. • Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur dann privilegiert, wenn seine Zweckbestimmung objektiv die Ausführung im Außenbereich zwingend erfordert. • Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (Wald) können ein Feuerwachturmvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen, soweit das Vorhaben die Zweckbestimmung der Fläche beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Feuerwachturm im Außenbereich: keine Privilegierung mangels forstwirtschaftlichem Betrieb und objektiver Erforderlichkeit • Ein Feuerwachturm im Außenbereich ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn die Holzwirtschaft keine nachhaltige, auf Dauer angelegte forstwirtschaftliche Betätigung darstellt. • Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur dann privilegiert, wenn seine Zweckbestimmung objektiv die Ausführung im Außenbereich zwingend erfordert. • Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (Wald) können ein Feuerwachturmvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen, soweit das Vorhaben die Zweckbestimmung der Fläche beeinträchtigt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 6,35 ha großen, überwiegend bewaldeten ehemaligen Zechengrundstücks, das teilweise kontaminiert ist. Sie schlägt jährlich 20–30 Festmeter Holz zur Vermarktung als Brennholz vor und beantragte am 22.08.2011 die Baugenehmigung für einen Feuerwachturm. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.08.2012 ab, da das Grundstück im Außenbereich und als Wald im Flächennutzungsplan dargestellt sei und öffentliche Belange sowie Festsetzungen des Landschaftsplans entgegenstünden. Die Klägerin machte Brandschutzgründe geltend, verwies auf Altlasten und die Nähe eines Fuß-/Radweges und berief sich auf die Ausnahme für Feuerwachtürme im Landschaftsplan. Sie behauptete zudem, durch Holzverkauf zumindest die öffentlichen Abgaben erwirtschaften zu können. Die Klage wurde erhoben, das Gericht nahm Augenschein vor. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW besteht nicht. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Das Vorhaben ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und liegt im Außenbereich, daher ist § 35 BauGB maßgeblich. • Keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Es fehlt an einem forstwirtschaftlichen Betrieb. Forstwirtschaft setzt eine auf Dauer angelegte, organi­sierte, lebensfähige und in einem Mindestumfang betriebene Holzwirtschaft voraus; die Klägerin gibt bis zu 30 Festmeter und einen geschätzten Jahresgewinn von ca. 750 € an, was keine nachhaltige Gewinnerzielung und keine hinreichende Betriebsorganisation belegt. • Dienen des Vorhabens: Selbst wenn ein Betrieb vorläge, müsste das Bauvorhaben dem Betrieb dienen; hier ist der Feuerwachturm objektiv nicht erforderlich, da Überwachung vom Boden wegen kleiner Abmessungen und Nähe zu Wegen und Straße gleichwertig möglich ist. • Keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Die Vorschrift verlangt, dass das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll; diese objektive Erforderlichkeit fehlt. • Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB: Zulassung scheitert, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Waldnutzung) entgegensteht und damit öffentliche Belange beeinträchtigt. • Landschaftsplan: Zwar nennt der Landschaftsplan Feuerwachtürme als Ausnahme vom Bebauungsverbot, dies vermag die übrigen planungsrechtlichen Hindernisse (insbesondere Flächennutzungsplandarstellung als Wald) nicht zu beseitigen. • Rechtsfolge: Wegen der genannten öffentlichen-rechtlichen Vorschriften besteht kein Anspruch auf Baugenehmigung; die Ablehnung ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Baugenehmigung für den Feuerwachturm. Entscheidend ist, dass die Holznutzung der Klägerin nicht als nachhaltiger forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzustufen ist und das Vorhaben auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil seine Zweckbestimmung die objektive Erforderlichkeit der Ausführung im Außenbereich nicht erfüllt. Zudem steht der Flächennutzungsplan mit der Darstellung als Wald der Zulassung entgegen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.