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Urteil

9 K 3557/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Baugenehmigungspflicht besteht für Nutzungsänderung und bauliche Anlagen im Außenbereich nach BauO NRW. • Berufsmäßige Imkerei ist landwirtschaftlich im Sinne des §201 BauGB, setzt aber eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht und gesicherte Dauer an. • Bei Nebenerwerbsimkerei ist besonders auf Ertragskraft und ein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept zu achten. • Wohnhaus und umfangreiche Betriebsräume im Außenbereich müssen dem Betrieb tatsächlich dienen; bloße Förderlichkeit reicht nicht. • Öffentliche Belange (Flächennutzungsplan, Gefahr der Splittersiedlung, fehlende Erschließung/Abstandsflächen) können die Privilegierung nach §35 BauGB verhindern.
Entscheidungsgründe
Unbegründeter Anspruch auf Baugenehmigung für Imkerei im Außenbereich • Baugenehmigungspflicht besteht für Nutzungsänderung und bauliche Anlagen im Außenbereich nach BauO NRW. • Berufsmäßige Imkerei ist landwirtschaftlich im Sinne des §201 BauGB, setzt aber eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht und gesicherte Dauer an. • Bei Nebenerwerbsimkerei ist besonders auf Ertragskraft und ein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept zu achten. • Wohnhaus und umfangreiche Betriebsräume im Außenbereich müssen dem Betrieb tatsächlich dienen; bloße Förderlichkeit reicht nicht. • Öffentliche Belange (Flächennutzungsplan, Gefahr der Splittersiedlung, fehlende Erschließung/Abstandsflächen) können die Privilegierung nach §35 BauGB verhindern. Der Kläger ist Eigentümer zweier landwirtschaftlich ausgewiesener Flurstücke im Außenbereich und betreibt dort seit Jahren eine Imkerei. Er beantragte die Genehmigung für ein Wohnhaus, eine Garage und ein Stallgebäude (als "Imkerhaus") zur Nutzung für die Imkerei mit zunächst etwa 28–33 Bienenvölkern und geplanten Erweiterungen. Die Beklagte lehnte ab mit Hinweis auf fehlende Privilegierung im Außenbereich, die Gefahr einer Splittersiedlung und unzureichende Erschließung; der Kläger berief sich auf berufsmäßige Imkerei. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und prüfte insbesondere Betriebsumfang, Gewinnerzielungsabsicht, Raumbedarf und baurechtliche Vorgaben. Der Kläger legte nachträgliche Angaben zu Arbeitszeiten, Umsatzzielen und Plänen zur Erweiterung vor, konnte jedoch kein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept vorlegen. Die Flurstücke sind im Flächennutzungsplan als Landwirtschaft ausgewiesen; auf benachbartem Gelände finden sich bereits genehmigte Wohnbauten. • Das Vorhaben bedarf wegen Nutzungsänderung und Errichtung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung (§63 BauO NRW). • Im Außenbereich greift die Regelung des §35 BauGB: Nur Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind privilegiert (§35 Abs.1 Nr.1 BauGB). • Berufsmäßige Imkerei zählt zwar zu den landwirtschaftlichen Betrieben (§201 BauGB), setzt aber eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht und Dauerhaftigkeit voraus; bei Nebenerwerb ist besondere Prüfung der Ertragskraft erforderlich. • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass seine Imkerei im relevanten Zeitpunkt die für eine berufsmäßige Imkerei erforderlichen Erträge bzw. ein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept aufwies; die geplanten Erträge blieben bis 2016 unter der Grenze, die ein relevantes Eigengewicht gegenüber Haupteinkünften ergäbe. • Selbst bei Anerkennung einer berufsmäßigen Imkerei würden die beantragten baulichen Anlagen (Wohnhaus, Garage, Stallgebäude mit 53,45 m² Nutzfläche und Produktionsausstattung) nicht im hier gebotenen Umfang dem Betrieb dienen; sie sind größer und stärker ausgestattet, als ein vernünftiger Landwirt im Hinblick auf Schonung des Außenbereichs errichten würde. • Empfehlungen der Landwirtschaftskammer und praktische Erwägungen zeigen, dass für den vorhandenen Bienenvölkerbestand deutlich kleinere, zweckbestimmte Bauten ausreichend wären; viele Tätigkeiten können außerhalb des Außenbereichs oder ohne ständige Anwesenheit erfolgen. • Öffentliche Belange sprechen gegen die Genehmigung: die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind zu beachten (§35 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB) und das Vorhaben fördert die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§35 Abs.3 Satz1 Nr.7 BauGB). • Bauordnungsrechtliche Mindestabstände sind nicht eingehalten; das Stallgebäude steht grenzständig und verletzt ggf. die 3-m-Abstandsfläche (§6 BauO NRW). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Vorhaben sind im Außenbereich nicht privilegiert nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB, weil die berufsmäßige Imkerei nicht in entscheidendem Zeitpunkt als ausreichend ertrags- und gewinnorientiert nachgewiesen war und die Gebäude den betrieblichen Erfordernissen nicht in einem angemessenen und schonenden Umfang dienen. Darüber hinaus beeinträchtigen öffentliche Belange, insbesondere der Flächennutzungsplan und die Gefahr der Splittersiedlung, die Zulässigkeit; zudem bestehen bauordnungsrechtliche Bedenken wegen fehlender Abstandsflächen. Damit ist die Ablehnung durch die Behörde rechtmäßig und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.