Urteil
11 K 3520/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1208.11K3520.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des am W.---weg in T. gelegenen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 35, Flurstücke 54, 55, 56 und 57. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist das Grundstück als Fläche für Wald dargestellt. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplans des Beklagten vom 23. Februar 2013 liegen sie im Landschaftsschutzgebiet L 6 T1. W1. . Im Rahmen einer örtlichen Überprüfung am 15. April 2014 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück eine Zaunanlage aus grobmaschigem Weidezaun mit Toranlagen, eine Holzblockhütte sowie Teichanlagen vorhanden waren. Nach Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens beantragte der Kläger am 12. Dezember 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung der Holzblockhütte als Lagerraum für land- und forstwirtschaftliche Geräte sowie für die Zaunanlage. Zur Begründung führte er aus, die Grundstücke sollten landwirtschaftlich für einen Imkereibetrieb sowie forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Zaunanlage sei erforderlich zum Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und Wildverbiss sowie als Verkehrssicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Teichanlagen. Nach Einholung von Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW und des Landesbetriebs Wald und Holz NRW lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 8. April 2015 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das im Außenbereich gelegene Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen für einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb seien nicht nachgewiesen. Der Kläger selbst verfüge über keine Kenntnisse in der Bienenhaltung. Die beabsichtigte Einstellung eines Betriebsleiters für einen neu aufzubauenden Nebenerwerbsbetrieb widerspreche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Hinsichtlich der Anzahl der zu haltenden Bienenvölker seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Die nach allen Seiten geschlossene Holzhütte sei als Beutenraum ungeeignet und als Geräteraum überdimensioniert. Der Kläger betreibe auch keinen privilegierten forstwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle an Angaben zur Betriebsstruktur und zur Gewinnerzielung. Als sonstiges Vorhaben seien die Holzblockhütte und die Zaunanlage unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Der Kläger hat am 8. Mai 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Die seit mindestens 75 Jahren vorhandene Holzblockhütte genieße Bestandsschutz. Sie sei im Rahmen der Sumpftrockenlegung mit staatlicher Genehmigung entstanden. Die Flächen würden seit mehr als 50 Jahren in der zweiten Generation bewirtschaftet. In den vergangenen Jahren seien umfangreiche Aufforstungsarbeiten vorgenommen worden, weitere seien für den Herbst/ Winter 2016 geplant. Derzeit würden Holzerntemaßnahmen auf den Waldflächen außerhalb des Zauns durchgeführt. Die Lagerung der forstwirtschaftlichen Geräte vor Ort sei aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich. Bei Trockenheit müssten die Kulturen fast täglich bewässert werden. Die Einzäunung sei nach § 3 LFoG NRW zum Schutz der ausgebrachten Forstkulturen zulässig. Sie sei auch aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich. Bei den Ufern der Teiche handele es sich zum Teil um Steilufer mit erhöhter Abrutschgefahr. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. April 2015 zu verpflichten, ihm die am 12. Dezember 2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Holzhütte als Lagerraum und einer Zaunanlage auf dem am W.---weg in T. gelegenen Grundstück Gemarkung T. , Flur 35, Flurstücke 54, 55, 56 und 57 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Der langjährige Bestand einer illegalen baulichen Anlage verleihe dieser keinen Bestandsschutz. Nachweise über eine Genehmigung oder Duldung der Hütte seien nicht vorgelegt worden. Der Kläger betreibe keine privilegierte Forstwirtschaft. Dies sei bereits wegen der geringen Fläche nicht möglich. Nachweise zu der angegebenen Bewirtschaftung über einen Zeitraum von 50 Jahren, z.B. in Form von Steuerunterlagen, seien nicht erbracht worden. Es fehle an Angaben dazu, aus welchen Gründen die Gerätschaften nicht zum Vorhabengrundstück transportiert werden könnten, wenn sie dort benötigt würden. Die vom Kläger angegebene nahezu tägliche Bewässerung sei forstwirtschaftlich nicht erforderlich und auch im Hinblick auf die Lage des Grundstücks innerhalb eines ehemaligen Sumpfgebietes und dem hiermit verbundenen hohen Grundwasserspiegel nicht nachvollziehbar. Eine unbefristete Genehmigung der derzeit vorhandenen Zaunanlage mit den Abmessungen von 150 m x 130 m sei in jedem Fall unzulässig; temporär umzäunt werden dürfe allenfalls der kleine Bereich der Aufforstung. Die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Untere Landschaftsbehörde habe die landschaftsrechtlich erforderliche Befreiung nicht in Aussicht gestellt. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Bereits die Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die eingereichten Bauvorlagen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht hinreichend präszise beschreiben. Hinsichtlich der Zaunanlage wurde lediglich eine Grundrisszeichung vorgelegt; es fehlen Angaben zur Höhe und zum Material des Zauns und der Toranlagen. In der Grundrisszeichnung der Holzblockhütte ist in beiden Räumen als Nutzungszweck „Lagerraum land- und forstwirtschaftliches Gerät“ eingetragen; welcher Raumanteil auf die Imkerei und welcher auf den forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, bleibt offen. Darüber hinaus widerspricht diese Grundrisszeichnung den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 16. März 2015, auch die Bienenvölker sollten innerhalb des Blockhauses untergebracht werden. Abgesehen hiervon sind die Holzblockhütte und die Zaunanlage auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB. Nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial liegt das von ausgedehnten Freiflächen umgebene Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Kläger kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Weder die beabsichtigte Imkerei noch die betriebene Forstwirtschaft erfüllen die Voraussetzungen eines Betriebes im Sinne dieser Vorschrift. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Beklagten Bezug genommen. Ergänzend sei folgendes ausgeführt: Ein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation. Dies kann sowohl ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb als auch ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb sein, wobei an die Privilegierung einer Nebenerwerbsstelle strengere Anforderungen zu stellen sind. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist. Zu den Merkmalen, denen insoweit indizielle Bedeutung zukommt, zählen die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung und die subjektive Gewinnerzielungsabsicht. Der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb muss daher darauf ausgerichtet sein, dem Betriebsinhaber neben seinem Hauptberuf weitere Einnahmen zu verschaffen, um damit seine Existenz zusätzlich abzusichern. Weitere Indizien für das Vorliegen eines Betriebs sind die Größe der vorhandenen Betriebsflächen, die Betriebsmittel, die Eignung des Betriebsinhabers, die Betriebsorganisation, das aufgewendete Kapital, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Anzahl der Arbeitnehmer. Schließlich gilt als Faustregel: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und die Zahl der Tiere und Maschinen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 -, BRS 46 Nr. 75. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht von einem privilegierten Betrieb ausgegangen werden. Hinsichtlich der beabsichtigten Imkerei fehlt es sowohl an einer tragfähigen Wirtschaftlichkeitsberechnung als auch an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Betriebskonzept. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung weist für die ersten beiden Jahre lediglich Verluste aus; auch für die Jahre 3 und 4 werden keine Gewinne ermittelt, die in nennenswertem Umfang zur Existenzsicherung beitragen können. Auf welcher Grundlage der in die Berechnung eingestellte jährliche Ertrag von 12.150,-- Euro ermittelt worden ist, wird nicht näher erläutert. Abgesehen hiervon ist diese Wirtschaftlichkeitsberechnung auch deshalb nicht verwertbar, weil sie auf dem Betrieb der Imkerei mit 50 Bienenvölkern beruht, während der Kläger im Schreiben vom 16. März 2015 die Anzahl der Bienenvölker mit 20-30 beziffert hat. Abgesehen von der widersprüchlichen Anzahl der Bienenvölker sind auch die Angaben zu den Standorten des Imkereibetriebes und die zeitliche Perspektive der geplanten Betriebserweiterungen unklar geblieben. Erstmalig im vorgenannten Schreiben hat der Kläger angegeben, dass die Bienenvölker in einem Teil der Holzblockhütte ortsgebunden gehalten werden sollen, und darauf hingewiesen, dass die Zupachtung weiterer 3 ha von seinem Bruder geplant sei, um dort weitere Wirtschaftsvölker unterzubringen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung enthält am Schluss den Hinweis, eine Aufstockung auf 120 Wirtschaftsvölker sei „mittelfristig“ geplant. Hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Betriebes, der nach den Angaben des Klägers seit mehr als 50 Jahren in der 2. Generation betrieben wird, sind trotz Hinweises des Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Nachweise zur Organisation und Wirtschaftlichkeit vorgelegt worden. Die überreichten Unterlagen – Beitrittserklärung Forstbetriebsgemeinschaft H. , Grundsteuerbescheid für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Auftrag und Vollmacht zur Durchführung einer Holzerntemaßnahme an das Regionalforstamt Niederrhein – und der Vortrag zu den Aufforstungsmaßnahmen erlauben insoweit keine Rückschlüsse. Das Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 26. Januar 2015 enthält vielmehr den ausdrücklichen Hinweis: „Forstflächen unterliegen stets der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn über einen längeren Zeitraum keine Arbeiten auf den Flächen anfallen und kein Nutzen daraus gezogen wird.“ Die Holzblockhütte ist, soweit sie für die Imkerei genutzt werden soll, auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die Vorschrift erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Zwar können Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach Nr. 1 gegeben ist, nach Nr. 4 zulässig sein, weil die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet, weil sie im Hinblick auf die Bestäubung der Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann und weil von ihr Nachteile und Gefahren für die Umgebung ausgehen können. Jedoch sind die Vorhaben nach dieser Vorschrift auf das Erforderliche zu beschränken, also auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen. Es dürfen keine Zusatzeinrichtungen oder Räumlichkeiten entstehen, die eine der Imkerei wesensfremde Nutzung zulassen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert nur Vorhaben in einer Größe und Ausstattung, die nach den in der Vorschrift genannten Tatbeständen jeweils im konkreten Fall gerechtfertigt sind, vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 -; VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2015 – 2 A 766/13 -; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2014 – W 4 K 14.617 -, alle juris, jeweils m.w.N. Das Gericht teilt auf der Grundlage der in der Rechtsprechung, vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2014 – 9 K 3557/11 -, beide juris, als antizipierte Sachverständigenäußerungen zugrunde gelegten „Ratschläge zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich“ der Landwirtschaftskammer NRW die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen erläuterte Beurteilung des Beklagten, dass die Holzblockhütte nach ihrer Größe und Gestaltung für die Imkerei weder erforderlich noch geeignet ist. Bei einer Nutzung ausschließlich als Geräteraum wäre ausgehend von 20-30 Bienenvölkern lediglich eine Fläche von 12-14 qm notwendig. Auch die Zaunanlage ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Soweit der Kläger sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die vorhandenen Teichanlagen für erforderlich hält, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich nach Hinweisen in den Verwaltungsvorgängen um künstlich angelegte Fischteiche handelt, die die Erteilung einer Baugenehmigung für eine weitere bauliche Anlage im Außenbereich nur rechtfertigen könnten, wenn sie ihrerseits formell und materiell legal wären. Die baurechtliche, landschaftsrechtliche und wasserrechtliche Zulässigkeit der Teiche ist bislang nicht überprüft worden. Abgesehen hiervon fehlt es an substantiierten Angaben zu den Gründen, aus denen sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Lage der Teichanlagen und der Aufsichtspflicht der Eltern eine besondere Gefährdung von Kindern ergibt. Der Kläger hat insoweit lediglich darauf verwiesen, dass es sich bei Teilen des Uferbereichs um Steilufer handelt. Im Übrigen dürften nach der Rechtsprechung, vgl. VG München, Urteil vom 31. Januar 2013 – M 11 K 12.3959 -, juris, m.w.N., selbst bei Gewässern mit besonderer Gefahrenlage keine vollständige Einfriedung, sondern lediglich auch für kleinere Kinder einprägsame Warnschilder erforderlich sein. Eine Privilegierung der Zaunanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist auch nicht wegen der durchgeführten Aufforstungsmaßnahmen anzunehmen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) NRW sind Eingatterungen u.a. „zum Schutz von Forstkulturen“ zulässig. Dies rechtfertigt, wie sich auch aus der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme (ohne Datum, Eingang 18. Mai 2015) des Landesbetriebs Wald und Holz NRW ergibt, lediglich eine temporäre Umzäunung der einzelnen Aufforstungsflächen, nicht aber die beantragte unbefristete Genehmigung der weite Teile des Grundstücks umfassenden Zaunanlage aus waldfremden Materialien. Als nicht privilegierte Vorhaben sind die Holzblockhütte und die Zaunanlage nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Sie widersprechen zunächst den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), der hier eine Fläche für Wald vorsieht. Auch Bauvorhaben zu land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, die wie hier aufgrund ihres Umfangs nicht privilegiert sind, stehen einer entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan entgegen; ansonsten würde diese Darstellung weitgehend leerlaufen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 2 A 632/12 -. Des Weiteren widersprechen sie den Darstellungen des Landschaftsplans des Beklagten (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Das klägerische Grundstück liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets L 6 (T1. W1. ). Nach Ziffer 3.2 I 1.a) und d) der textlichen Festsetzungen ist es in Landschaftsschutzgebieten u.a. verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW und Zäune zu errichten. Schließlich lässt das Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Entsprechend der Zielsetzung dieser Vorschrift, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern, umfasst der Begriff der Splittersiedlung nicht nur Wohngebäude, sondern auch Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 -, BauR 1976, 344 (gewerbliche Anlagen) und vom 12. März 1998 – 4 C 10.97, BRS 60 Nr. 98 (Garagen); OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris (Stahlcontainer zur Lagerung von Oldtimern). Die Holzblockhütte und die Zaunanlage hätten eine weitreichende oder doch zumindest nicht übersehbare Vorbildwirkung. Im Falle ihrer Zulassung könnte die Errichtung vergleichbarer sonstiger Vorhaben auch auf anderen Flächen in der Umgebung des klägerischen Grundstücks nicht verhindert werden. Schließlich kommt eine Genehmigung der Holzblockhütte auch unter Bestandsschutzgesichtspunkten nicht in Betracht. Insoweit kann offen bleiben, ob die Holzhütte überhaupt Bestandsschutz beanspruchen kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 -, BVerwGE 106, 228, gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen hat. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt.