OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1643/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0212.10K1643.12.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Klage auf Übernahme von Elternbeiträgen in einer privaten Kindertagesstätte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Übernahme von Elternbeiträgen in einer privaten Kindertagesstätte Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 2006 geborene Kläger, vertreten durch seinen Vater, begehrt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 6. Juli 2012. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012, das der Vater des Klägers am 23. Januar 2012 der Beklagten übergab, machte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer privaten Kindertagesstätte für den vorgenannten Zeitraum geltend. In diesem Schreiben führte der Vater des Klägers wie folgt aus: Die Familie sei kurzfristig aus Spanien nach Deutschland gezogen und habe daher kurzfristig einen Kindergartenplatz für den Kläger benötigt. Er, d.h. der Vater des Klägers, habe am 18. und 19. August 2011 beim Jugendamt der Beklagten angerufen und mit verschiedenen Mitarbeitern telefoniert, um einen Platz für seinen Sohn, den Kläger, zu erhalten. In diesen Gesprächen sei ihm signalisiert worden, dass es hinsichtlich eines Platzes für den Kläger nicht gut aussehe. Da der Vater des Klägers jedoch auch einen Platz für den ganzen Tag gesucht habe, sei er gezwungen gewesen, einen privaten Kindergartenplatz anzunehmen. Die Mitarbeiterin der Beklagten hätte ihm sodann vorgeschlagen, eine Bedarfsmeldung oder Kostenübernahme anzumelden. In einem weiteren Telefonat am 23. August 2011 habe er eine Mitarbeiterin der Beklagten um Kostenübernahme gebeten und zugesagt, dass er nach Abschluss des Umzuges der Beklagten etwas Schriftliches zukommen lasse. Aufgrund zusätzlicher umzugsbedingter Tätigkeiten und gesundheitlicher Probleme der Söhne habe er sich nicht früher bei der Beklagten melden können. In einem mit der Beklagten am 31. Januar 2012 geführten Telefonat erklärte der Vater des Klägers, dass in Spanien, wo die Familie bislang gelebt habe, beide Eltern berufstätig gewesen seien und der Kläger einen Ganztageskindergarten besucht habe. Nach dem Umzug nach F1. habe der Kläger auch in F1. eine Kindertagesstätte mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden besuchen sollen. Eine Ganztagsbeschäftigung der Mutter des Klägers sei geplant gewesen; bis heute sei sie allerdings nicht berufstätig. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer privaten Kindertagesstätte angefallen waren, ab. Grundsätzlich stehe dem Kläger gemäß § 24 SGB VIII ein Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung zu. Das laufende Kindergartenjahr habe am 1. August begonnen; zu diesem Zeitpunkt seien aufgrund der hohen Nachfrage die Ganztagsplätze in der Regel bereits vergeben, die Platzvergabe durch die Kindertagesstätten sei bereits ab Februar 2011 erfolgt. Im Rahmen der mit dem Jugendamt geführten Telefonate sei der Vater des Klägers darauf hingewiesen worden, dass er bei der Suche nach einem geeigneten Kindergartenplatz unterstützt werden können; ihm sei diesbezüglich mitgeteilt worden, dass eine schriftliche Bedarfsmeldung einzureichen sei. Da der Vater des Klägers einen Rechtsanspruch nicht geltend gemacht habe, sei auch keine Platzvermittlung durch das Jungendamt erfolgt. Die von dem Vater des Klägers erfolgte Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes in einer privaten Kindertagesstätte könne nicht dazu führen, dass die Kostenlast an die Behörde weitergegeben und diese somit einer nicht kalkulierbaren Belastung ausgesetzt werde. Es gelte der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Vorliegend sei nicht zu erkennen, dass der Hilfebedarf so dringlich gewesen sei, dass ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung nicht hätte verlangt werden können. Der Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 23. Februar 2012 zugestellt. Der Kläger hat am 22. März 2012 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 30. März 2012 hat die Beklagten den Eltern des Klägers in der städtischen Kindertagesstätte F.---- einen Platz mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden angeboten. Eine Reaktion der Eltern des Klägers hierauf ist nicht erfolgt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII seien erfüllt. Seine Familie habe im August/September 2011 geplant, von Spanien nach Deutschland umzuziehen und deshalb einen ganztägigen Vorschulkindergartenplatz zum 1. September 2011 für ihn, d.h. den Kläger im Alter von fünf Jahren benötigt. In den vorherigen Monaten habe sich sein Vater bei mehreren öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen bemüht, einen Kindergartenplatz zu bekommen. Die mit dem Jugendamt am 18. August 2011 geführten Telefonate hätten keinen Erfolg gebracht. Am selben Tag habe sein Vater einen privaten Kindergartenplatz gefunden. Dort sei ihm bedeutet worden, dass eine Entscheidung und Zusage schnell fallen sollte, da der Platz sonst an ein anderes Kind vergeben werden würde. Auch die weiteren Telefonate am 19. und 22. August 2011 mit dem Jugendamt der Beklagten hätten keinen Erfolg gebracht. In diesen Telefonaten habe sein Vater dem Jugendamt mitgeteilt, dass ein Kindergartenplatz in einer privaten Kindergarteneinrichtung frei sei und auf die Dringlichkeit einer Entscheidung aufmerksam gemacht. Seinem Vater sei sodann von dem Jugendamt vorgeschlagen worden, ihn, d.h. den Kläger, in dem privaten Kindergarten anzumelden und sodann, falls ein ganztätiger Kindergartenplatz in einer städtischen Einrichtung gefunden werden sollte, in diese zu wechseln. Für diesen Zeitraum müsse sein Vater sodann einen Antrag beim Jugendamt für die Kostenübernahme stellen. Aufgrund dieser Aussagen der Mitarbeiter des Jugendamtes habe sein Vater schon während der Telefonate am 19. und 22. August 2011 um eine Kostenübernahme gebeten. Am 22. August 2011 habe sein Vater sodann der Leiterin des privaten Kindergartens eine Zusage geben müssen. Hierüber habe sein Vater das Jugendamt der Beklagten dann am 23. August 2011 in einem Telefonat in Kenntnis gesetzt und seine Forderung hinsichtlich der Übernahme der Kosten durch die Beklagte wiederholt. Der von der Beklagten im März 2012 angebotenen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte sei angesichts der Kündigungsfrist von drei Monaten in der privaten Kindertagesstätte nicht in Betracht gekommen. Er sehe das Jugendamt der Beklagten nicht als zentrale Vergabestelle von Kindertagesplätzen an. Jeder habe die Pflicht, sich in einer Gemeinschaft um seine Angelegenheiten selber zu kümmern. Den Platz in einer privaten Kindertagesstätte habe er angenommen, da das Jugendamt der Beklagten ihn telefonisch über die Möglichkeit der Kostenübernahme informiert habe. Die Hilfe, d.h. ein Kinder-tagesstättenplatz, sei dringend erforderlich gewesen. Einen Sinn, einen schriftlichen Antrag zu stellen, habe er nicht gesehen. Auch sei ihm kein Vorwurf zu machen, seine Bedarfsanmeldung nicht abgegeben zu haben, wenn dies dem Bedarf gar nicht entspreche. Im Übrigen sei er von dem Jugendamt zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass eine Kostenübernahme nur dann erfolge, wenn zuvor eine schriftliche Bedarfsmeldung und Klage stattgefunden habe. Er sei in dem Glauben gelassen worden, eine Kostenübernahme erfolge. Schließlich seien nach Art. 3 des Grundgesetzes alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Er sei jedoch nicht in den Genuss einer kompletten Beitragsbefreiung als Kind im letzten Jahr vor der Schule gekommen, da er keinen Platz in einem öffentlichen Kindergarten erhalten habe. Kommunen müssten freie Plätze für verspätete Zugänge aufgrund von Umzügen etc. vorhalten. Sein Vater habe die Beklagte über den Bedarf eines ganztätigen Platzes ab voraussichtlich April 2011 am 18. Februar 2011 ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang legt der Vater des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 einen von ihm unterzeichneten Anmeldebogen für Kindertageseinrichtungen in F. , die ebenfalls von ihm unterzeichnete Anmeldung oder Änderungsmitteilung, einen lediglich von dem Vater des Klägers unterzeichnen Aufnahmevertrag betreffend die Kindertagesstätte F.---- in F1. , einen Personalbogen für Kinder sowie eine nur von dem Vater des Klägers unterzeichnete Anmeldung für den Kindergarten St. N. vor. In diesen Anmeldebögen, die keinen Stempel der jeweiligen Kindertagesstätte aufweisen, ist jeweils angegeben, dass der Kläger voraussichtlich ab April 2011 in die Kindertagesstätte aufgenommen werden solle. Diese Unterlagen habe sein Vater persönlich am 18. Februar 2011 in der Kindertagestätte F.---- in F1. abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Umzug noch für April 2011 geplant gewesen, dieser habe sich jedoch verzögert. Davon ausgehend habe sein Vater bereits ab Februar 2011 einen ganztägigen Bedarf angemeldet. Damit hätte die Beklagte über Anmeldung, Dringlichkeit und Art des Bedarfs ab Februar 2011 Kenntnis haben müssen. Sein Vater sei der Meinung, dass er, d.h. der Kläger, der vorzugsweise in der spanischen Sprache kommuniziere, die deutsche Sprache am besten lerne, indem er mit anderen gleichaltrigen Kindern ganztägig den Tag im Kindergarten gestalte, anstatt von seiner Mutter halbtags zuhause betreut zu werden, die ebenfalls die spanische Sprache beherrsche und mit ihm, d.h. dem Kläger, vorwiegend auf Spanisch kommuniziert hätte. Sein Vater lege den Bedarf fest, nicht die Beklagte. Dieser habe mit der privaten Kindertagesstätte im Vertrauen auf die Aussage der Mitarbeiter der Beklagten den Vertrag mit der privaten Kindertagesstätte unterzeichnet. Er sei davon ausgegangen, dass er den Betrag nur vorfinanzieren müsse und die Kosten würden sodann nachträglich auf Antrag erstattet. Die Beklagte habe die Organisation und das Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen zu verantworten. Sie sei als übergeordneter Träger der Kindertagesstätten verantwortlich. Schließlich habe die Deckung des Bedarfs im August 2011 keinen weiteren zeitlichen Aufschub geduldet. Er sei aus einem spanisch sprechenden Umfeld gekommen und habe Anspruch auf eine Eingliederungshilfe und Ausbildungsunterstützung ohne weitere Verzögerungen. Die weiterführende Unterbringung in einer privaten Einrichtung sei wegen der vor dem Umzug ausgeübten und nach dem Umzug geplanten Berufstätigkeit beider Eltern und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Betreuung tagsüber dringlich gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.418,75 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % je angefangenem Verzugsmonat zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des hier analog anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lägen nicht vor. Der Vater des Klägers habe „auf eigene Faust“ einen Kindergartenplatz für seinen Sohn, den Kläger, besorgt. Der Vater sage selbst, er habe sich telefonisch an das Jugendamt gewandt und ihm sei mitgeteilt worden, eine schriftliche Bedarfsmeldung einzureichen. Er habe den Rechtsanspruch jedoch nicht schriftlich geltend gemacht, so dass das Jugendamt auch keinen Platz habe vermitteln können. Vor einer Selbstbeschaffung hätte einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die Beitragsbefreiung im letzten Betreuungsjahr vor der Schule und die von dem Vater des Klägers angesprochene Ungleichbehandlung weist die Beklagte zudem darauf hin, dass sich die Landesregelung zur Beitragsfreiheit ausdrücklich nur auf Einrichtungen beschränke, die nach dem Kinderbildungsgesetz gefördert würden. Eine Berücksichtigung privater Kindertagesstätten sei nicht möglich. Der Vater des Klägers habe sie, d.h. die Beklagte, nicht rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, eine Möglichkeit der Prüfung habe für sie nicht bestanden. Ein Zeitraum von vier Tagen könne nicht als ein angemessener Zeitraum zwischen einer Bedarfsanmeldung und der Selbstbeschaffung für das Jugendamt angesehen werden. Hier gelte es auch, die Mitwirkungspflichten der Eltern zu berücksichtigen. Als angemessene Frist zur Realisierung des Rechtsanspruches könne ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten angesehen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagesstätten in den Sommerferien vom 25. Juli bis zum 6. September 2011 mindestens drei Wochen geschlossen seien. Das Jugendamt habe dem Vater des Klägers – entgegen seinen Ausführungen - nicht geraten, den Kläger in einer privaten Kindertagesstätte anzumelden und sodann den Kostenanspruch bei ihr, d.h. der Beklagten, geltend zu machen. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf einen Ganztagsplatz gehabt, da seine Mutter nicht berufstätig gewesen sei, eine Betreuung von 25 Stunden hätte ausgereicht. Die von dem Vater des Klägers vorgelegten Unterlagen über Anmeldungen in Kindertagesstätten im Februar 2011 könnten die für das Jugendamt erforderliche Bedarfsanmeldung nicht ersetzten. Anzumerken sei, dass der Vater des Klägers auf der Anmeldung für die Kindertagesstätte F.---- ausdrücklich die Weiterleitung der Daten an das Jugendamt ausgeschlossen habe. Dass die von ihm angesprochenen Kindertagesstätten die Anmeldung nicht an das Jugendamt weitergeleitet hätten, entspräche zudem dem üblichen Verfahren der Stadt F1. . Die Eltern suchten eigenständig einen Platz in einer Kindertagesstätte und gäben bei einer oder mehreren Einrichtungen eine Anmeldung ab. Sollte dies ohne Erfolg bleiben, meldeten die Eltern ihren Bedarf bei dem Jugendamt an. Hierauf werde auch im Internet verwiesen. Der Vater des Klägers habe, ohne die erforderliche Bedarfsanmeldung beim Jugendamt einzureichen, einen Betreuungsvertrag mit einer privaten Kindertagesstätte geschlossen. Eine Umdeutung der Anmeldung bei einer konkreten Kindertagesstätte in eine Bedarfsanmeldung an das Jugendamt sei nicht möglich. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein telefonischer Hinweis auf eine grundsätzlich mögliche Kostenerstattung auch nicht unter Verweis auf § 242 BGB die von dem Vater des Klägers begehrte Kostenübernahme rechtfertige. Das Gericht hat am 13. November 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll (Bl. 127, 128 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht legt das geltend gemachte Klagebegehren – auch unter Zugrundelegung des Schriftsatzes des Vaters des Klägers vom 12. November 2013 – dahingehend aus, dass Kläger das minderjährige Kind E. B. , vertreten durch seinen Vater, Herrn D. L. , ist und hat das Rubrum entsprechend berichtigt. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte – sekundäre - Kostenanspruch steht ausschließlich dem Kind zu. Diesbezüglich ist auf den Anspruchsinhaber des Primäranspruchs abzustellen. Der Anspruch eines Kindes ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf den Besuch einer Tageseinrichtung ist in § 24 Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung geregelt. Danach hat das Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Inhaber des Anspruchs auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes ist danach allein das Kind Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 -, juris. Die so verstandene Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Selbstbeschaffung eines Platzes in einer privaten Kindertagesstätte. 1. Ein solcher folgt zunächst nicht aus dem – auch von dem Vater des Klägers angeführten – Folgenbeseitigungsanspruch. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Die Rechtsfolge des Folgenbeseitigungsanspruchs ist dadurch beschränkt, dass dieser allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt. Eine Restitution in Geld ist nur in besonderen Fallkonstellationen zuerkannt worden, die hier allerdings nicht vorliegen. Als Wiederherstellung des status quo ante kann danach nicht die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangt werden. Darüber hinaus scheitert dieser Anspruch aber auch an der Begrenzung der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs. Es werden nicht diejenigen weiteren rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung erfasst, die erst infolge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, das auf seiner eigenen Entscheidung beruht. Die Kosten, deren Übernahme hier in Frage steht, sind indessen erst durch das Verhalten der Personensorgeberechtigten des Klägers entstanden, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und einen die Kosten auslösenden Vertrag mit der privaten Kindertagesstätte zu schließen. Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12 -, juris. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Aufwendungen für den selbstbeschafften Platz in einer privaten Kindertagesstätte folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, die Vor-aussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Vgl. zur analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 -, a.a.O.. Zwar dürften die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben. Der Anspruch eines Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung für ein Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr. Der Kläger, der 2006 geboren ist, hatte 2011 sein drittes Lebensjahr bereits vollendet. Die Frage, ob darüber hinaus der in § 24 Abs. 1 SGB VIII normierte Anspruch sich auch auf ein Ganztagesangebot erstreckt – wie der Vater des Klägers für diesen vorliegend begehrte – kann dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der erforderlichen rechtzeitigen Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten des Leistungsberechtigten. Der Vater des Klägers hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung nicht rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt. Dieser hat – auch nach seinem eigenen Vortrag - das Jugendamt der Beklagten, d.h. den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, erstmals am 18. August 2011 telefonisch über den Wunsch zur Aufnahme des Klägers in einer Kindertagesstätte informiert. Bereits am 22. August 2011 schloss der Vater des Klägers mit einer privaten Kindertagesstätte einen Betreuungsvertrag betreffend den Kläger ab dem 1. September 2011 und informierte die Beklagte hierüber am 23. August 2011. Diese Zeitspanne von noch nicht einmal einer Woche stellt keinen hinreichenden Zeitraum dar, um von einer rechtzeitigen Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch den Leistungsberechtigten im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sprechen zu können. Wie lang dieser Zeitraum beschaffen sein muss, um eine rechtzeitige Information bejahen zu können, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn jedenfalls ist die dem Beklagten hier zur Verfügung stehende Zeit als zu kurz zu qualifizieren. Innerhalb von weniger als einer Woche ist es dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht ernsthaft zuzumuten, einen – ganztägigen - Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ausfindig zu machen, zumal es sich um die Zeit der Sommerferien gehandelt hat. Der erstmals mit Schriftsatz des Vaters des Klägers vom 12. Juli 2013 erfolgte Vortrag, sein Vater habe bereits im Februar 2011 bei einzelnen Kindertagesstätten seinen Bedarf geltend gemacht, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus sämtlichen von dem Vater des Klägers insofern vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Kläger voraussichtlich ab April 2011 eine Kindertagesstätte in F1. besuche sollte. Wie der Vater des Klägers selbst vorträgt, erfolgte der geplante Umzug dann aber nicht im April 2011, sondern erst im August/September 2011. Inwiefern danach ein Bedarf ab September 2011 dargelegt worden sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Unabhängig davon hat der Vater des Klägers im Februar 2011 ausgehend von den von ihm vorgelegten Unterlagen und von seinem Vorbringen den Bedarf – zu welchem Zeitpunkt auch immer – lediglich gegenüber zwei Kindertagesstätten im Stadtgebiet der Beklagten angezeigt und geltend gemacht. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, den Erfüllungsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen. Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht; Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vgl. § 3 Abs. 2 SGB VIII. Der Erfüllungsanspruch besteht danach nicht im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung und wird als solcher nicht gegenüber einem Einrichtungsträger unmittelbar geltend gemacht. Vgl. hierzu OVG Rheinlang-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12 -, a.a.O.; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385. Der Kläger irrt, wenn er insofern meint, dass die Beklagte die Organisation und das Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen zu verantworten habe. Die Anmeldung eines Platzes bei einer oder mehreren bestimmten Kindertagesstätten im Stadtgebiet der Beklagten, ohne das Jugendamt, d.h. den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren, genügt nicht, um das erforderliche in Kenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bejahen zu können. Das SGB VIII weist dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Funktion eines Leistungsträgers zu, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat. Der Vorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ zu sein. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger. Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, wird daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann dieser seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 -, a.a.O.. Schließlich scheitert der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten auch an dem geforderten zeitlichen Moment; die Deckung des Bedarfs hätte keinen zeitlichen Aufschub dulden dürfen. Die Frage, ob insofern der Kostenübernahmeanspruch bereits ausgeschlossen ist, weil der Vater des Klägers es versäumt hat, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen, kann hier dahin gestellt bleiben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 -, a.a.O.. Jedenfalls fehlt es vorliegend an der erforderlichen Dringlichkeit für einen Ganztagsplatz ab dem 1. September 2011, weil die Mutter des Klägers nach den eigenen Angaben seines Vaters in der Zeit nach dem Umzug nach Deutschland nicht berufstätig war und damit eine anderweitige Betreuung des Kindes – zumindest zunächst – hätte sichergestellt werden können. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Selbstbeschaffung eines Platzes in einer privaten Kindertagesstätte folgt ferner nicht aus den von dem Vater des Klägers vorgetragenen Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten in den im August 2011 geführten Telefonaten. Selbst wenn die von dem Vater des Klägers angeführten und von der Beklagten bestrittenen Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten getätigt worden sein sollen, wären diese nicht als Zusage zu werten, die entstehenden Kosten zu übernehmen. Derartige Erklärungen sind als Zusicherung unwirksam, weil eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform bedarf. Sie begründen auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe werde die Kosten der Selbstbeschaffung übernehmen. Denn falls eine unwirksame Zusicherung ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, ein solches schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten, bedeutete dies eine unzulässige Umgehung der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Zusicherungen des § 34 SGB X. Andere Anspruchsgrundlagen, die den geltend gemachten Kostenanspruch tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.