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Urteil

13 K 2443/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1017.13K2443.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 98 % und die Beklagte zu 2 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind zu je ½ Eigentümer der in C. gelegenen Grundstücksparzellen Gemarkung E. , Flur 9, Flurstücke 422, 484 und 485. Die Grundstücksparzellen weisen eine hinter den Flurstücken 482, 483 und 414 - 421 verlaufende Grundstücksbegrenzungslinie auf, die in einer Länge von 52 m in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßengrenze der Straße Auf dem Pfade verläuft. Es besteht ein Zugang zu den klägerischen Grundstücksparzellen über die an die Straße Auf dem Pfade angrenzende und im Fremdeigentum stehende Wegeparzelle Gemarkung E. Flur 9, Flurstück 418, für das ein im Grundbuch des Amtsgerichts C. eingetragenes Wegerecht besteht. 3 Die Straße Auf dem Pfade ist im Straßenverzeichnis, das als Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der 27. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 Teil der Satzung ist, als zweimal wöchentlich zu reinigende Straße verzeichnet. Nach § 5 Satz 2 dieser Satzung trägt die Stadt u. a. den auf die Winterwartung entfallenden Kostenanteil. Winterdienstgebühren werden von der Beklagten insoweit nicht erhoben. Die Straßenreinigung im Stadtgebiet erfolgt durch die von der Stadt C. damit beauftragte Umweltservice C. GmbH (USB). 4 Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreini-gungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2010 für die zweimalige wöchentliche Reinigung der Straße Auf dem Q. i.H.v. 578,24 € heran. 5 Mit Schreiben vom 24. Januar 2010 baten die Kläger die Beklagte um Überprüfung der Straßenreinigungsgebühren und deren Neuberechnung. Es bestünde nur eine ca. 6 m breite Zufahrt zu ihrem Grundstück. Die Straßenreinigungsgebühren würden, wie nach Rücksprache mit Nachbarn feststehe, seit Jahren doppelt abgerechnet. 6 Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 erläuterte die Beklagte den Klägern die der Veranlagung zugrunde gelegten Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Hinterliegergrundstücken. 7 Die Kläger baten die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2011, die „Straßenreinigungskosten“ für das Jahr 2010 den wirklich erbrachten Leistungen anzupassen. 8 Mit Änderungsbescheid vom 20. Mai 2011 „minderte“ die Beklagte die für das Jahr 2010 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren um 55,41 € auf 522,83 €. Den weitergehenden Antrag auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den vorliegenden Aufstellungen der USB die Reinigung im Bereich des klägerischen Grundstückes tatsächlich zeitweilig nur wesentlich eingeschränkt erfolgt sei. Entsprechend den Reinigungsleistungen würden daher die Straßenreinigungsgebühren für den betroffenen Zeitraum Januar bis Mai 2010 um 23 % des ursprünglich festgesetzten Betrages ermäßigt. Da die Reinigung im übrigen Jahreszeitraum 2010 sowie im I. Quartal 2011 dagegen ohne wesentliche Einschränkungen erfolgt sei, komme eine weitergehende Gebührenermäßigung nicht in Betracht. Eine Ermäßigung wegen durch winterliche Verhältnisse unmöglich gemachte Reinigung der Farbahnen und Gehwege scheide aus, weil in diesem Falle statt des Sommerdienstes eine Winterwartung durch die Beklagte erfolge. Wenn im Rahmen der Winterwartung in einzelnen Straßen zeitweise weder Schnee geräumt noch gestreut werde, führe dies zu keinem Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren. Für die Durchführung der Winterwartung erhebe die Stadt C. keine Gebühren. Die Kosten der Winterwartung seien nicht im Gebührenbedarf der Straßenreinigungsgebühren enthalten und würden gemäß § 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen. Für diese Teilleistung der Straßenreinigung seien die Kläger nicht als Gebührenpflichtige herangezogen worden. 9 Die Kläger haben am 15. Juni 2011 Klage erhoben. 10 Zur Begründung führen sie aus, entgegen den von der Beklagten übernommenen Angaben der USB fänden in der Straße Auf dem Q. nicht wöchentlich zwei Straßenreinigungen statt. Es sei in den letzten zwei Jahren (2010 und 2011) allenfalls maximal dreimal im Monat die Straße gereinigt worden. Oftmals sei die Straße auch mit hochgefahrenen Bürsten durchfahren worden. Es werde bezweifelt, ob die Beklagte durch das beauftragte Unternehmen überhaupt die vertraglich versprochenen Reinigungsleistungen auch unter günstigen Bedingungen schaffen könne. Die Beklagte gebe selbst im Bescheid vom 20. Mai 2011 an, dass in den Wintermonaten witterungsbedingt aufgrund von Schnee und Eis die sonst üblichen Reinigungen von Fahrbahn und Gehwegen nicht stattfinden könnten. Dieser Vortrag widerspräche aber dem von der Beklagten als Berechnungsgrundlage vorgelegten Tabellen der USB, da aus diesen hervorgehe, dass in den Wintermonaten Januar, Februar und Dezember, in denen sehr häufig Schnee und Eis die Fahrbahn bedeckt habe, angeblich alle Straßenreinigungen stattgefunden hätten. Folglich entsprächen die in der Tabelle aufgeführten Daten nicht den tatsächlichen Reinigungsgewohnheiten und könnten nicht als Berechnungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden. Es sei aufgrund dieses Widerspruches und der nachweisbaren Fakten davon auszugehen, dass Eintragungen pauschal vorgenommen worden und nicht auf die tatsächlichen Fahrten zurückzuführen seien. Die Nachweise seien widersprüchlich und pauschal und daher nicht verwertbar. Bei den klägerischen Flurstücken handele es sich ausweislich des Bescheides vom 19. Januar 2010 um Gartenland. Es sei nicht rechtmäßig, wenn die Beklagte neben den unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücken auch ihr Grundstück zusätzlich zu Straßenreinigungsgebühren heranziehe. Bei Grundstücken wie ihrem, die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen, erfolge die übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen durch eine intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung. Dies liege aber bei einem lediglich zur Erholung dienenden Gartenland - wie das bei ihrem Grundstück der Fall sei - nicht vor. Es bestehe zudem auch für die in den Wintermonaten witterungsbedingt ausgefallenen Straßenreinigungen ein Erstattungsanspruch der Kläger. Es möge zwar richtig sein, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht bei der Winterwartung Prioritäten setzen könne hinsichtlich der zu räumenden Straßen und Straßenabschnitte. Jedoch entbinde dies die Beklagte nicht davon, die Straßen regelmäßig entsprechend ihrer vorkalkulierten 11 Straßenreinigungsgebühren zu reinigen oder, soweit dies nicht der Fall sei, die eingezahlten Beträge zurückzuerstatten. Die Beklagte setze im Übrigen zu viele Frontmeter fest. Zwar sei richtig, dass die Länge der auf der Straße Auf dem Q. zugewandten Begrenzungslinie des Gartenlandes der Kläger 52 m betrage. Jedoch könnten die 52 m nicht insgesamt für jeden Anlieger in Anschlag gebracht werden, da ansonsten von den Grundstückseigentümern der an die Straße Auf dem Q. angrenzenden Grundstücke und der Hinterlieger mehrfach ein Betrag für den selben Straßenabschnitt erhoben werde. Die Folge davon sei, dass die Beklagte für die entsprechenden Straßenabschnitte mehrfach Beiträge einnehme, die ihr nicht mehrfach zustünden. Es sei daher auf sämtliche Vorder- und Hinterlieger lediglich ein anteiliger Wert bezüglich der 52 m umzulegen. Die durch den weiteren Bescheid vom 19. Januar 2012 erfolgte Reduzierung der für das Jahr 2010 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren um weitere 46,26 € sei zu niedrig. § 8 Abs. 3 der Straßenreinigung-und Gebührensatzung der Stadt C. regele als zwingende Vorschrift die Anpassung der Benutzungsgebühr für den Fall der Änderung der Grundlagen. Die Satzungsregelung verwirkliche damit das Äquivalenzprinzip. Es beruhe seinerseits auf Art. 3 des Grundgesetzes. Zum Zwecke der Verwaltungserleichterung gäbe es in § 8 Abs. 4 der Satzung die Toleranzschwelle von 10 % der Leistung. Übersteige jedoch das Maß der Nichtleistung oder Schlechtleistung 10 % der abgerechneten Leistungen, müsse zwingend eine Gebührenanpassung erfolgen. Die Gebührenanpassung sei in dem Verhältnis vorzunehmen, wie eine Nichtleistung oder Schlechtleistung vorliege. Dies sei durch die Beklagte für das Jahr 2010 nicht geschehen. Dies könne durch Vernehmung der Anwohner der Straße Auf dem Q. bewiesen werden. Unter ihnen gebe es erheblichen Unmut darüber, dass die Beklagte - nicht nur - im Jahre 2010 weit unter den abgerechneten Leistungen die Straße gereinigt habe. Die eigenen Angaben der Beklagten über die vorgenommenen Reinigungsarbeiten im Jahre 2010 seien grob falsch. Die Beklagte könne diese Angaben nicht unmittelbar nach Durchführung einer jeden Reinigungsfahrt gefertigt haben. Die Beklagte habe nicht bloß im Zeitraum von Januar bis Mai 23 % weniger gereinigt und in den Monaten Oktober und November nicht bloß 50 % weniger. Vielmehr habe die Beklagte über das ganze Jahr gesehen nicht einmal 50 % der abgerechneten Reinigungsarbeiten erbracht. Es sei sogar so gut wie niemals gereinigt worden. In der Nähe befinde sich eine Schule. Auf dem Gehweg befinde sich daher ab und zu Papier. Bestimmtes Papier hätten die Anwohner dort noch wochenlang vorfinden können. Es sei auch mit dem Bezirksvorsteher zu einer Ortsbegehung gekommen, dem dieses Problem auch aufgefallen sei. 12 Die Beklagte ermäßigte nach gerichtlichem Hinweis mit Erklärung vom 19. Oktober 2012 die noch festgesetzten Straßenreinigungsgebühren wegen Reinigungsausfällen im Oktober und November 2010 um weitere 46,26 € auf 476,57 €. 13 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, den Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren, soweit sie noch im Streit sind, in Höhe von 276,57 € zurückzunehmen und den von den Klägern bereits geleisteten Betrag in dieser Höhe zu erstatten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2011 und führt vertiefend aus: Die klägerischen Ausführungen zur Häufigkeit der tatsächlichen Reinigungen entsprächen nicht den objektiven Gegebenheiten. Sie verweist hierzu auf die Stellungnahmen der USB. Die Kläger unterlägen einem Missverständnis, wenn sie meinten, die vorgelegten Tabellen des USB widersprechen den Ausführungen in dem Bescheid vom 20. Mai 2011, wonach es zu Beginn des Jahres 2010 und auch im Winter 2010/2011 infolge der ungewohnt langen witterungsbedingten Beeinträchtigungen weitestgehend faktisch unmöglich gewesen sei, die sonst übliche Reinigung (z.B. durch Kehrmaschinen) von Fahrbahn und Gehwegen durchzuführen. Die Aufzeichnungen seien weder widersprüchlich noch sei der Vorwurf von pauschalen Eintragungen nachvollziehbar. Sowohl im Januar und Februar 2010 als auch im Dezember 2010 habe USB vermerkt, 19 dass im Wesentlichen keine Reinigung wegen Winterdiensteinsätzen hätte erfolgen können. Die Fahrbahn der Straße Auf dem Q. sei im Rahmen dieser Winterdiensteinsätze teilweise gestreut bzw. geräumt worden. Die Richtigkeit der Angaben sei durch die Mitarbeiter der zuständigen Kolonne des USB noch einmal ausdrücklich bestätigt worden. Die in den Wintermonaten witterungsbedingt ausgefallenen normalen Reinigungen (z.B. durch Kehrmaschinen) führten nicht zu einem Erstattungsanspruch. Auch wenn es sich lediglich um Gartenland handele, könnten für die Reinigung der das Gartenland erschließenden Straße Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Auch der Einwand, bei einer Hinterliegersituation erhebe die Stadt für die Reinigung der gleichen Strecke zu Unrecht mehrfach Gebühren, greife im Ergebnis nicht durch. 20 Die Kammer hat durch Beschluss vom 18. Juli 2013 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 21 In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 ist durch Zeugenvernahme der Zeugen I. , H. , I1. , H1. , L. und X. Beweis erhoben worden, in welchem Umfang im Jahre 2010 durch die Mitarbeiter der Umweltservice C. GmbH die Straße Auf dem Q. in C. im Rahmen der öffentlichen Straßenreinigung gereinigt worden ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des über die mündliche Verhandlung gefertigten Protokolls Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über die vorliegende Klage. 25 Das Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es nach teilweiser Rücknahme des Grundbesitzabgabenbescheides vom 19. Januar 2010 in Höhe von 46,26 wegen Reinigungsausfalles in den Monaten Oktober und November 2010 € erledigt ist. 26 Soweit die Kläger die Klage im Übrigen aufrechterhalten, hat sie keinen Erfolg. 27 Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Bescheides gerichtete Klage, mit dem der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der damit u. a. festgesetzten Straßenreinigungsgebühren, soweit diese nach teilweiser Rücknahme des Bescheides noch im Streit sind, zum Teil zurückgenommen werden soll, ist unbegründet. Soweit die Kläger weiterhin die Erstattung der geleisteten Straßenreinigungsgebühren begehren, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage ebenfalls zulässig aber unbegründet. 28 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Verpflichtung zum Erlass eines Bescheides, gerichtet auf Rücknahme des Grundbesitzabgabenbescheides vom 19. Januar 2010, soweit durch ihn Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind noch auf teilweise Erstattung der für das Jahr 2010 geleisteten und noch nicht erstatteten Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 276,57 €. 29 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 30 Ein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Grundbesitzabgabenbescheides ergibt sich zum einen nicht aus städtischem Satzungsrecht. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der 27. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - SRGS) besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung, falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss. Die Regelung enthält damit keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt vielmehr eine solche voraus, die satzungsrechtlich lediglich beschränkt wird. Insoweit kann daher auch dahinstehen, wie der dort verwandte Begriff der „zwingenden Gründe“ auszulegen ist. Es kommt für die Annahme einer erheblichen Leistungsstörung jedenfalls allein darauf an, ob die Leistungsstörungen nach Art, Umfang und Dauer sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht für das geschuldete Reinigungsergebnis erheblich sind, wobei der Grund der Leistungsstörung, insbesondere, ob für den Leistungsausfall nicht zu vertretende Gründe vorliegen, unerheblich ist. 31 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 - veröffentl. in juris; Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 - 13 K 283/10 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2011, S. 98 ff und vom 19. September 2013 - 13 K 2032/11 -; hierzu auch Grieger, „Ohne Fleiß kein Preis“ Gebührenrechtliche Folgen bei Mängeln und Ausfällen der Reinigung öffentlicher Straßen?, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2012, S. S. 48 ff. 32 Die Kläger können zum anderen auch nicht aus anderen Normen einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides über Grundbesitzabgaben vom 19. Januar 2010 ableiten. 33 So liegen die Voraussetzungen des für den Klageantrag allein als Anspruchsgrundlage für den Erlass eines auf teilweise Rücknahme des Grundbesitzabgabenbescheides vom 19. Januar 2010 gerichteten Bescheides in Betracht kommenden § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) - und zwar weder in direkter noch in analoger Anwendung - nicht vor. Nach § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Ansicht der Kammer können während des Veranlagungszeitraumes eintretende Leistungsstörungen auf Seiten der Gemeinde wegen Schlecht- oder Nichtleistung bei der gebührenrelevanten Leistung, die nach Erlass eines eine antizipierte Gebührenfestsetzung für das gesamte Jahr regelnden Gebührenbescheids auftreten, den am Jahresanfang rechtmäßig erlassenen Bescheid rechtswidrig werden lassen. 34 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 35 - 13 K 283/10 -, KStZ 2011 98 und vom 19. September 2013 - 13 K 2032/11 -; Grieger, a.a.O., S. 49 f m.w.N. 36 Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 19. Januar 2010 ist hinsichtlich der damit festgesetzten und noch im Streit befindlichen Straßenreinigungsgebühren zum einen nicht bereits bei Erlass des Bescheides rechtswidrig gewesen. Die Grundstücke der Kläger sind im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Sie grenzen zwar nicht unmittelbar an die Straße Auf dem Q. an, sind aber aufgrund des im Grundbuch von E. eingetragenen Wegerechtes über das davorliegende 37 Flurstück von dieser Straße aus zugänglich. Die Nutzung als Gartengelände entspricht der Nutzung von Grundstücken, wie sie innerhalb geschlossener Ortslagen üblich und wirtschaftlich sinnvoll sind; einer baulichen oder gewerblichen Nutzung bedarf es insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nicht. 38 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 9 B 1415/98 -; Urteil vom 26. März 2003 - 9 A 2355/00 -, NVWZ - RR 2004, 68. 39 Die Straße Auf dem Q. bietet für die als Gartenland genutzten Grundstücke der Kläger den Vorteil der Zugänglichkeit über eine gereinigte Straße, der gerade aus der Lage der Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage herrührt. Die Vorteile sind zum einen gesundheitspolizeilicher und hygienischer Art, zum anderen folgen sie aus einem erleichterten gemeindlichen Wirtschaftsverkehr sowie der Forderung von Sicherheit und Bequemlichkeit der Bürger vor Ort. Im Hinblick auf diese Vorteilsvermittlung liegen keine Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip vor. Vielmehr ist die Gebührenpflichtigkeit der Kläger für die an der Straße Auf dem Q. gelegenen Grundstücke eine typische Folge der Erschließung dieser Grundstücke durch die gereinigte Straße. 40 Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kläger für die Grundstücke Gemarkung E. , Flur 9, Flurstücke 422, 484 und 485 einerseits und für die unmittelbar an die Straße Auf dem Q. angrenzenden Grundstücke andererseits zu Straßenreinigungsgebühren entsprechend der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite herangezogen hat. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 SRGS (auch) geregelte Heranziehung von Hinterliegern ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, wenn die Gemeinden nicht nur für Anliegergrundstücke, sondern auch für Hinterliegergrundstücke Straßenreinigungsgebühren erheben. 41 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 - u.a., in Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1982, S. 213; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB. 5.93 -, KStZ 1994, S. 152; OVG NRW, Urteil vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -. 42 Um solche (Hinterlieger-)grundstücke handelt es sich bei den Flurstücken 484, 485 und 422. "Grundstück" ist nach der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW unabhängig von der Regelung des Grundstücksbegriffs in der Satzung im Regelfall das Buchgrundstück. Dies ist die Fläche, die im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. 43 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 - , Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1990, 285. 44 Der sog. Frontmetermaßstab ist ein zulässiger Gebührenmaßstab. Hierbei stellt die Frontlänge aber nicht die Kehrstrecke in der jeweiligen Örtlichkeit dar, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Hierdurch ist eine zu Überschüssen führende Gebührenerhebung ausgeschlossen, da sich bei einer höheren Gesamtfrontlänge im Stadtgebiet der jeweilige Gebührensatz vermindert. Es bedarf daher entgegen der Auffassung der Kläger auch keiner Aufteilung der Frontmeter auf sämtliche Anlieger- und Hinterliegergrundstücke. 45 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW: Vgl. Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169, Beschlüsse vom 15. Januar 1987 - 22 B 2449/86 - und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -. 46 Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 19. Januar 2010 ist auch nicht nach seinem Erlass nachträglich rechtswidrig geworden. Da es für die unmittelbare Anwendung des § 130 AO auf die Rechtswidrigkeit bei Erlass des Bescheides ankommt, 47 Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 130 Rdnr. 20m.w.N.; zum Verwaltungsverfahrensgesetz Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage, § 48 Rdnr. 57 ff., 48 ein - wie vorliegend - der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren zugrunde liegender, zu Jahresbeginn erlassener Festsetzungsbescheid aber erst durch nach seinem Erlass auftretende Leistungsstörungen bei der Straßenreinigung rechtswidrig werden kann, kommt insoweit auch eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht. Eine auf Erlass der Gebühr nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus Gründen sachlicher Unbilligkeit gerichtete Klage ist nach der hier vertretenen Ansicht nicht sachdienlich. 49 Urteil der Kammer vom 19. September 2013 -13 K 2032/11 -; abweichend: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989- 9 A 242/88 -. 50 Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2010 ist hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren auch nicht nachträglich rechtswidrig geworden, weil die Straßenreinigung durch die Mitarbeiter der von der Beklagten beauftragten USB nicht über den durch bereits erfolgte teilweise Rücknahmen des Festsetzungsbescheides berücksichtigten Umfang hinaus ausgefallen oder mangelhaft erfolgt ist. 51 In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Schlecht- oder Nichtleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr (nur) führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße - nicht nur einzelner Stellen - in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen. 52 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -, Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVGE) 35, S. 180 ff. (185 f.), vom 28. September 1989 ‑ 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 ‑ und Beschlüsse vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 ‑, in: juris und vom 21. Januar 2010 ‑ 9 A 383/09 -. 53 Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung führen Fälle derart erheblicher Leistungsmängel zwingend zu einer Ermäßigung, Minderung oder einem Erlass der streitigen Gebührenforderung, 54 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 ‑ 2 A 2018/80 -, a.a.O.; vom 28. September 1989 ‑ 9 A 242/88 ‑; Beschluss vom 27. Mai 1994 ‑ 9 A 199/94 ‑, a.a.O.; umfassend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 283/10 - KStZ 2011, S. 98 und NRWE.de, 55 übertragen auf die hier zugrunde gelegte Anspruchsgrundlage des § 130 Abs. 1 AO also zu einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der betreffenden Gebührenfestsetzung und einer Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des Bescheids auf Null. 56 Solche über die durch entsprechende Minderungen seitens der Beklagten bereits berücksichtigten Leistungsmängel in den Monaten Januar bis Mai sowie Oktober und November 2010 hinausgehende Leistungsmängel bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Straßenreinigung in der Straße Auf dem Q. lagen im maßgeblichen Veranlagungsjahr 2010 nicht vor. 57 Maßgebend für die Beurteilung einer erheblichen Leistungsstörung sind die Anforderungen, die nach den gesetzlichen Vorgaben durch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW -) und die einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen der Gemeinde an Quantität und Qualität der Reinigungsleistung (vgl. § 4 Abs. 2 StrReinG) zu stellen sind. Hieran hat sich die zu erbringende Leistung zu orientieren. Reinigung der ganzen Fahrbahn und Gehwege als die von der Gemeinde zu erbringende Leistung bedeutet allerdings nicht, dass jeder einzelne Quadratmeter der Fahrbahn gereinigt werden müsste, um von einer die Straßenreinigungsgebühr rechtfertigenden Reinigungsleistung sprechen zu können, 58 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 - in veröffentl. in juris. 59 Im vorliegenden Fall war die (allein) gebührenpflichtige Leistung der Sommerreinigung erbracht, wenn regelmäßig zweimal wöchentlich in dem Abschnitt der Straße Auf dem Q. zwischen L1.---straße und der Straße I2. , den das Gericht nach Lage, Ausbauzustand und Erschließungswirkung als das für die Straßenreinigungsgebührenpflicht der Kläger maßgebliche Straßenstück ansieht, eine maschinelle Fahrbahnreinigung und eine Handreinigung der Gehwege durchgeführt wurde. Da die Beklagte die auf den Winterdienst entfallenden Kosten selbst trägt und für diese Leistung keine Winterdienstgebühren erhebt, ist die Überprüfung des Umfangs der tatsächlich im Veranlagungsjahr erbrachten Leistungen der Sommerreinigung auf die Zeiträume zu beschränken, in denen nicht wegen der vorhandenen Witterungs- und Straßenverhältnisse allein ein Winterdienst möglich war. Insoweit bleiben die in den handschriftlichen Reinigungsnachweisen vermerkten 21 Ausfälle der Gehwegreinigung und 24 Ausfälle der maschinellen Fahrbahnreinigung wegen winterlicher Verhältnisse in den Monaten Januar, Februar, November und Dezember 2010 hierbei unberücksichtigt. Weitere 22 Ausfälle der Gehwegreinigung und 10 Ausfälle der maschinellen Fahrbahnreinigung wurden zum Teil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und zum Teil im gerichtlichen Verfahren durch angemessene Ermäßigungen der Straßenreinigungsgebühren berücksichtigt. 60 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in der Straße Auf dem Q. in dem Abschnitt L1.---straße bis zur Straße I2. während der übrigen Reinigungstermine eine Sommerreinigung entsprechend den handschriftlichen Reinigungsnachweisen tatsächlich durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I. , H. und I1. . Der Zeuge I. hat als im fraglichen Zeitraum nach den vorliegenden Reinigungsnachweisen zumeist eingesetzter Vorarbeiter ausgesagt, zusammen mit seiner Reinigungskolonne die Gehwege der Straße Auf dem Q. in dem betreffenden Abschnitt gefegt zu haben. Dabei hätten sie den Kehricht entweder in die Straßenrinne gekehrt oder, wenn die Straßenkehrmaschine bereits vor ihnen die Fahrbahn gereinigt habe, Kehrichthaufen gebildet und diese dann selbst auf den mitgeführten Kehrichtsammelwagen geladen. Er und seine Kollegen liefen an einem Arbeitstag sämtliche Straßen, die im Straßenverzeichnis des Reinigungsbezirks enthalten sind, ab. Soweit es tatsächlich einmal aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, eine Straße zu reinigen, habe er dies nach Beendigung der Schicht im Reinigungsnachweis auf der Rückseite des Formblattes vermerkt. Er habe diesen Reinigungsnachweis als Vorarbeiter dann abgezeichnet. Nur dann, wenn er im Urlaub oder krank gewesen sei, habe diese Aufgabe der Zeuge H. als sein Stellvertreter übernommen. Der Zeuge H. hat ausgeführt, dass in regulären Zeiten, zu denen nicht Laubanfall die Arbeit für die Mitarbeiter erschwert habe, die Abarbeitung sämtlicher im Straßenverzeichnis aufgelisteten Straßen innerhalb ihrer Arbeitszeit zu schaffen gewesen sei. Dies sei jedenfalls möglich gewesen, soweit die Kolonne personell vollständig gewesen sei. Er hat ebenfalls bestätigt, dass er im Vertretungsfall bei ausgebliebener Reinigung einer Straße dies im Reinigungsnachweis entsprechend vermerkt habe. Dies sei jeweils nach Beendigung der Schicht geschehen. Er trage dann die Straßen ein, die ausnahmsweise nicht gereinigt worden sein. Dies könne z.B. der Fall sein, wenn aufgrund des hohen Laubanfalls im Herbst eine Reinigung sämtlicher Straßen des Reinigungsbezirkes nicht möglich gewesen sei. 61 Der Zeuge I1. hat als im fraglichen Zeitraum nach den vorliegenden handschriftlichen Reinigungsnachweisen zumeist eingesetzter Fahrer der Großkehrmaschine ausgesagt, sämtliche Straßen seines Bezirkes regelmäßig abgefahren und gereinigt zu haben, soweit nicht parkende Fahrzeuge eine Reinigung unmöglich gemacht hätten. Er trage am Ende einer jeden Schicht die Straßen in den Reinigungsnachweis ein, die von ihm nicht gereinigt werden konnten. 62 Die überzeugenden Aussagen der Zeugen I. , H. und I1. werden auch nicht durch die Bekundungen der Kläger als Partei sowie der Zeugen H1. , X. und L. entkräftet. Die Angaben der Kläger und der Zeugen mögen subjektiv durchaus richtig sein. Es soll nicht bezweifelt werden, dass sie in dem fraglichen Zeitraum eine städtische Straßenreinigung nicht oder nur eine eingeschränkte Straßenreinigung festgestellt haben. Dies schließt aber nicht aus, dass eine von ihnen nicht bemerkte Reinigung durch die Mitarbeiter von USB dennoch stattgefunden hat. So hat der Zeuge X. ausgeführt, dass er seine Wohnung regelmäßig morgens bereits um 4:00 Uhr verlassen habe. Er war daher schon aufgrund seiner frühen Abwesenheit nicht in der Lage, die jedenfalls von Frühjahr bis Herbst regelmäßig erst im Laufe des Morgens durchgeführte Reinigung festzustellen. Dass er auch an den Tagen, an denen er sich anlässlich von Urlaub oder Krankheit zu Hause aufhielt, keine Reinigungskräfte auf der Straße gesehen habe, stellt dagegen keinen Beleg dafür dar, dass diese nicht regelmäßig die Straße gereinigt haben, zumal sich hierauf nicht seine besondere Aufmerksamkeit gerichtet haben dürfte. Gleiches gilt auch für den Zeugen L. . Auch wenn dieser sich regelmäßig auf seinem Gartengrundstück im Hinterland der Straße Auf dem Q. aufgehalten haben sollte, schließt dies nicht aus, dass er die Reinigungskräfte und die Kehrmaschine nicht bemerkt hat. Dies entweder, weil er nicht darauf geachtet hat oder er erst nach der bereits durchgeführten Straßenreinigung sein Gartengrundstück aufgesucht hat. Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen H1. , der insoweit - anders als die Zeugen X. und L. - erklärt hat, dass er lediglich an Donnerstagen die Geräusche und - während der dunklen Jahreszeit - auch das Warnlicht einer Kehrmaschine bei der Reinigung der Fahrbahn von seiner Wohnung aus bemerkt habe. Soweit der Zeuge H1. ausgesagt hat, dass er an Montagen eine Kehrmaschine dagegen nicht bemerkt habe und auch der von ihm auf Höhe seiner Grundstückszufahrt an Samstagen in der Straßenrinne zusammengekehrte Kehricht auch noch an Montag Abenden von ihm vorgefunden worden sei, belegt dies allein, dass das Kehrfahrzeug diese Stelle nicht 63 mit dessen Bürste gereinigt hat. So kann die Vielzahl der durch Reinigungsnachweise dokumentierten tatsächlichen Ausfälle der Sommerreinigung der Fahrbahn Grund für eine unterbliebene Beseitigung des Kehrichts gewesen sein. Möglich ist aber auch, dass aufgrund geparkter Fahrzeuge eine Reinigung der Straßenrinne im Bereich der Grundstückszufahrt des Zeugen H1. aufgrund der eingeschränkten Wendigkeit der Großkehrmaschine nicht möglich war. Zudem ließe sich allein aus der fehlenden Reinigung des Abschnitts vor der Grundstückseinfahrt des Zeugen H1. nicht der sichere Rückschluss ziehen, dass die Reinigung der Fahrbahn der gesamten Straße unterlassen worden ist. Der Zeuge H1. hat weiterhin nicht die Angaben der Kläger bestätigen können, dass die Verschmutzungen im Bereich der Grundstückszufahrt über Wochen nicht beseitigt worden seien. Vielmehr hat er hierzu erklärt, dass die Verschmutzungen nach Durchfahrt der Kehrmaschine an Donnerstagen regelmäßig beseitigt worden sei. Andere Tatsachen, die für die Annahme weiterer als der in den Reinigungsnachweisen vermerkten Reinigungsausfällen sprechen könnten, haben weder die Zeugen H1. , X. und L. geschildert noch sind solche Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich, wie sie sich z. B. aus einer über einen längeren Zeitraum anhaltenden erheblichen Verunreinigung der Fahrbahn oder der Gehwege ergeben könnte. Feststellungen, dass die Straße im gesamten Abschnitt über einen längeren Zeitraum erheblich verschmutzt war, haben die Kläger nach ihren eigenen Angaben selbst nicht getroffen. 64 Soweit die Kläger neben der Verpflichtung zum Erlass eines Rücknahmebescheides auch die Erstattung von Straßenreingungsgebühren in Höhe von 276,57 € im Wege der allgemeinen Leistungsklage begehren, ist dem Klageantrag ebenfalls der Erfolg zu versagen. Ohne Erlass eines Rücknahmebescheides scheitert der Erstattungsanspruch, der vorliegend seine Rechtsgrundlage nur in § 12 Abs. 1 Nr. 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) finden könnte, ersichtlich daran, dass die noch streitbefangenen Straßenreinigungsgebühren aufgrund des in dieser Höhe noch fortbestehenden bestandskräftigen Bescheides über Grundbesitzabgaben vom 19. Januar 2010 von ihnen nicht ohne rechtlichen Grund „gezahlt“ worden sind. Damit mangelt es für den so verstandenen Klageanspruch an dessen gesetzlicher Voraussetzung gemäß § 37 Abs. 1 AO. 65 Die Klage ist nach alledem, soweit sie noch zur Entscheidung steht, insgesamt abzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die auf die Zeugenvernehmung entfallenden Verfahrenskosten dem zu entscheidenden Verfahrensteil zuzuordnen waren. . 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 68 Rechtsmittelbelehrung: 69 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 70 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 71 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 72 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 73 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 74 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 75 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 76 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.