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Beschluss

6 L 674/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0711.6L674.13.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar spricht einiges für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (dazu nachfolgend unter 1.); es fehlt indes an einem Anordnungsgrund (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Als Grundlage eines Anordnungsanspruchs kommt vorliegend die Planungshoheit der Antragstellerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NRW verankerten Selbstverwaltungsgarantie in Betracht. Die Kammer ist der Auffassung, dass vor der Aufnahme der Nutzung der in Rede stehenden Anlagen als Asylbewerberunterkunft ein förmliches Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen (dazu nachfolgend unter a)). Der Verzicht auf ein solches Verfahren und damit auch auf die gebotene förmliche Beteiligung der Antragstellerin dürfte diese in ihren Rechten verletzen und eine Untersagung der Nutzung nahe legen (dazu nachfolgend unter b)). Ob das Vorhaben der Antragsgegner materiell-rechtlich unzulässig ist, bleibt offen (dazu nachfolgend unter c)). a) Der Betrieb einer Einrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern in den betreffenden Gebäuden verstößt gegen formelles Baurecht, da er, obwohl genehmigungspflichtig, weder durch eine Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW noch durch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 BauO NRW legalisiert worden ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich der Baugenehmigung. Bei Vorhaben öffentlicher Bauherrn genügt allerdings gemäß § 80 Abs. 1 BauO NRW unter Umständen die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde, wobei es dem öffentlichen Bauherrn freisteht, auf das Zustimmungsverfahren zu verzichten und eine Baugenehmigung einzuholen. Eines der beiden Verfahren hätte vorliegend durchgeführt werden müssen, weil die Aufnahme einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig war. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist die Nutzung der in Rede stehenden Gebäude als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht durch eine bestehende Baugenehmigung oder Zustimmung gedeckt. Die Antragsgegner berufen sich insoweit auf Zulassungsentscheidungen von 1951 und 1992, mit denen die frühere Nutzung als Übergangswohneinrichtung auf der Grundlage von § 37 BauGB und seiner Vorgängervorschrift genehmigt worden sein soll. Der nähere Inhalt dieser „Genehmigungen“ ist der Kammer nicht bekannt und von den Antragsgegnern auch nicht mitgeteilt worden. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch ohne Bedeutung: Sollte für die in Rede stehenden Gebäude in den Jahren 1951 und/oder 1992 eine Nutzung als „Wohngebäude“ genehmigt worden sein, so verlässt die Aufnahme einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft die Bandbreite der genehmigten Nutzung und bedarf somit als Nutzungsänderung der Baugenehmigung. Vgl. zur Wiederaufnahme einer Nutzung innerhalb der genehmigten Bandbreite nach längerer Unterbrechung OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B 1918/05 -. Denn eine Asylbewerberunterkunft mit hoher Belegungsdichte, Überwachung, zentralen Einrichtungen zur Versorgung der Untergebrachten etc. ist – jedenfalls bei der von den Antragsgegnern angestrebten Kapazität – nicht als schlichte Wohnnutzung sondern als „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 4 C 2.96 -, NVwZ 1998, 173; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 - und vom 4. November 2003 - 22 B 1345/03 -, NVwZ 2004, 427, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 9/12, § 4 BauNVO Rdnr. 94; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 3 Rdnr. 16.4 ff.; Stock, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2003, § 4 Rdnr. 52. Sollte hingegen in der Vergangenheit bereits eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft mit heimähnlichen Charakter, also als Anlage für soziale Zwecke genehmigt gewesen sein, so ist die entsprechende Baugenehmigung oder Zustimmung nicht mehr wirksam. Eine Baugenehmigung kann ihre Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG verlieren, wenn die genehmigte Nutzung dauerhaft aufgegeben wird. Ob nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne ohne Weiteres von einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG auszugehen ist und die Baugenehmigung somit unwirksam wird und wie lang eine solche Zeitspanne sein soll, ist umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht aber darüber, dass die Baugenehmigung jedenfalls dann ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Nutzung über einen gewissen Zeitraum nicht mehr ausgeübt wird und nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen ist, weil konkrete Umstände gegen eine solche Wiederaufnahme sprechen, namentlich weil ein Verzicht des Bauherrn auf die Baugenehmigung anzunehmen ist. Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 ff.; Hellhammer-Hawig, in Schönenbroicher/Kamp (Hrsg.), BauO NRW, Kommentar, 2012, § 75 Rdnr. 180 ff.; Johlen, BauR 2010, 1680 (1682); Schlarmann/Ruttloff, DVBl. 2012, 869 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die frühere Baugenehmigung oder Zustimmung, wenn sie eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft legalisiert hat, vorliegend unwirksam geworden. Denn sie ist dann nicht nur mehr als drei Jahre lang nicht ausgenutzt worden, sondern die Antragsgegner als Inhaber der Zulassungen haben auch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Nutzung nicht wieder aufgenommen werden soll. Die von der Antragstellerin angeführten Umstände, namentlich die medienwirksamen Erklärungen anlässlich der Schließung der Aufnahmeeinrichtung bzw. des Kompetenzzentrums für Integration im Jahre 2009 und die Erklärungen der Antragsgegner in dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan V. -N. Nr. 26 sind insoweit eindeutig. Nach der Verkehrsauffassung war mit der Wiederaufnahme einer Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr zu rechnen; etwaig vorhandene Baugenehmigungen oder Zustimmungen waren durch den Verzicht der Antragsgegner erloschen. Die Wiederaufnahme der Nutzung hätte somit der Durchführung entweder eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines Zustimmungsverfahrens nach § 80 Abs. 1 BauO NRW bedurft. Die Nutzung als Asylbewerberunterkunft ist formell rechtswidrig. b) Das Fehlen einer das Vorhaben legalisierenden Genehmigung oder Zustimmung stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht nur einen „die Planungshoheit der Antragstellerin nicht berührenden formellen Mangel“ dar. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Antragstellerin in einem entsprechenden Verfahren förmlich hätte beteiligt werden müssen. Dies ergibt sich für das Zustimmungsverfahren aus § 80 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW (für das Baugenehmigungsverfahren aus § 72 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW). Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 80 Abs. 1 BauO NRW wäre aber vor allem, da das Vorhaben im (noch) unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB verwirklicht worden ist, das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB oder dessen Ersetzung gemäß § 80 Abs. 2 BauO NRW erforderlich gewesen. Die aufgeführten Vorschriften dienen der Wahrung der Planungshoheit der Gemeinde. Diese soll ihre Planungsvorstellungen auch gegenüber dem öffentlichen Bauherrn geltend machen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 ff.; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 72 Rdnr. 23 ff., § 80 Rdnr. 19; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 80 Rdnr. 10; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: 2/13, § 80 Rdnr. 13. Auf die Beteiligung der Gemeinde und die Einholung des Einvernehmens konnte auch nicht etwa mit Blick auf § 37 BauGB verzichtet werden. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung überhaupt erfüllt sind, entbindet auch § 37 BauGB nicht ohne Weiteres von dem Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB, zumal wenn die höhere Verwaltungsbehörde davon ausgeht, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, eine Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB also nicht trifft. Vgl. Krautzberger/Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 9/12, § 37 Rdnr. 19 ff. und 22 ff. Eine entsprechende förmliche Beteiligung der Antragstellerin hat nicht stattgefunden. Sie ist zwar durch die Bezirksregierung Arnsberg in gewissem Umfang über die Pläne, eine Einrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern zu schaffen, informiert worden. Konkrete Bauvorlagen, die der Gemeinde eine hinreichend genaue Vorstellung von dem im Raum stehenden Vorhaben hätten vermitteln können, sind ihr indes nicht übermittelt worden und offenbar auch gar nicht vorhanden. Hinsichtlich der Folgen der unterbliebenen Beteiligung der Antragstellerin ist die wichtige Funktion des § 36 BauGB im Verfahren zu berücksichtigen. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist ein Sicherungsinstrument, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll. Die Gemeinde ist als Trägerin der Planungshoheit aber auch befugt, gerade in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher eine Baugenehmigung, die ohne Einholung des erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB oder dessen wirksame Ersetzung erteilt wird, auf eine Anfechtungsklage der Gemeinde hin ohne Weiteres, insbesondere ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens, aufzuheben, um der Planungshoheit der Gemeinde zur Wirksamkeit zu verhelfen. Das Einvernehmenserfordernis ist damit als ein „absolutes Verfahrensrecht“ ausgestaltet, dessen Missachtung von der Gemeinde unabhängig von der materiellen Rechtslage geltend gemacht werden kann. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 12 LC 136/07 -, juris; Beutling/ Pauli, BauR 2010, 418 ff. Für eine Entscheidung, die im Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW ergeht, kann nichts anderes gelten. Dass es auch in diesem Verfahren der Beteiligung der Gemeinde, namentlich der Einholung des Einvernehmens bedarf, ist durch § 80 Abs. 2 BauO NRW unmissverständlich klargestellt, würde sich dessen ungeachtet aber auch aus dem Vorrang des (bundesrechtlichen) Planungsrechts ergeben. Wenn die Gemeinde im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung oder Zustimmung das Recht hat, ihr (absolutes) Verfahrensrecht durch Anfechtung der entsprechenden Entscheidung – ungeachtet der materiellen Rechtslage – durchzusetzen, spricht vieles dafür, dass sie einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, das ohne Durchführung eines Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens verwirklicht wird, ebenfalls entgegentreten kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, NVwZ 1992, 878; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 26 CE 02.2052 -, juris. Dies gilt gerade bei dem Vorhaben eines öffentlichen Bauherrn. Dieser könnte nämlich andernfalls die mit Rücksicht auf die verfassungskräftige Planungshoheit bewusst stark ausgestaltete Position der Gemeinde im Verfahren ohne Weiteres leer laufen lassen, indem er von einem förmlichen Verfahren absieht. Es liegt nahe, der Gemeinde in einem solchen Fall den von der Antragstellerin postulierten Anspruch auf Stilllegung bzw. Nutzungsuntersagung zuzusprechen, wenngleich die endgültige Entscheidung dieser Rechtsfrage letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. c) Ob die Nutzung der in Rede stehenden Gebäude als Asylbewerberunterkunft mit dem materiellen Baurecht vereinbar ist, lässt die Kammer offen. Sie merkt allerdings an, dass die Wirksamkeit der am 18. April 2013 beschlossenen 32. Veränderungssperre für den Bebauungsplan V. -N. Nr. 26 „Landesstelle V. -N. “, Teilbereich B: Hochschul- und Wohngebiet, nach wie vor fraglich ist. Voraussetzung einer wirksamen Veränderungssperre ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser Aufstellungsbeschluss muss überdies, um seinerseits Wirksamkeit zu erlangen, ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BauR 1993, 59 ff. Daran dürfte es vorliegend wohl fehlen. Zwar hat der zuständige Ratsausschuss der Beklagten am 19. Oktober 2011 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans V. -N. Nr. 26 „Landesstelle V. -N. “, Teilbereich B: Hochschulergänzungs- und Wohngebiet, gefasst und dieser Beschluss ist im Amtsblatt Nr. 24/2011 (erstmals) bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 52 Abs. 3 GO NRW finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift. Damit findet auf sie auch die auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 GO NRW erlassene Bekanntmachungsverordnung sinngemäß Anwendung. Jedenfalls der wesentlichen Regelung des § 2 Abs. 3 BekanntmachungsVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmachungsVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet, muss die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen demnach entsprechen. So jetzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 - und Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, beide juris. Eine diesen Anforderungen entsprechende Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters aus dem Jahre 2011 ist nicht ersichtlich. Auch der erneuten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 14 vom 9. Juli 2013 (Anlage AS 22, Bl. 20 ff.) lag wohl keine Bekanntmachungsanordnung zugrunde, die den aufgezeigten Anforderungen entsprach. Denn die Bekanntmachungsanordnung vom 8. Juli 2013 (Anlage AS 22, Bl. 16) enthält die Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmachungsVO nicht. Erst ein separater, vom 9. Juli 2013 datierender und ausweislich seines Wortlauts wohl nach der Bekanntgabe im Amtsblatt erstellter Vermerk des Bürgermeisters (Anlage AS 22, Bl. 19) enthält die entsprechenden Erklärungen. Dass ein solcher nachträglicher Prüfungsvermerk den Anforderungen der auf Förmlichkeit ausgerichteten Bekanntmachungsverordnung genügt, erscheint zweifelhaft; § 2 BekanntmachungsVO regelt ausweislich seiner Überschrift das „Verfahren vor der Bekanntgabe“. Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob der Aufstellungsbeschluss rückwirkend in Kraft gesetzt werden konnte. Der in der Bekanntmachung zitierte § 214 Abs. 4 BauGB dürfte jedenfalls nicht anwendbar sein, weil der Aufstellungsbeschluss (im Gegensatz zur Veränderungssperre) keine Satzung ist. 2. Für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Sicherungsbedürfnis vorliegend hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Antragstellerin der Sache nach eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist gegeben, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 123 Rdnr. 14. Dies ist hier der Fall. Wenn die Nutzung als Asylbewerberunterkunft für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt würde, so würde in Bezug auf diesen Zeitraum eine Folge erzwungen, die sich bei einer für die Antragsgegner positiven Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen ließe; die Entscheidung, eine Nutzung als Asylbewerberunterkunft zu unterbinden, wäre also für den entsprechenden Zeitraum endgültig. Darin liegt eine teilweise – weil zeitlich beschränkte – Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist, da sie mit dem Wesen der einstweiligen Anordnung und dem beschränkten Prüfungsumfang eines Eilverfahrens nicht vereinbar ist, grundsätzlich unzulässig. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Garantie eines effektiven Rechtsschutzes ist die Vorwegnahme der Hauptsache allerdings ausnahmsweise zulässig, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären. Selbst wenn man die Antragstellerin, die sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht per se auf die Rechtsschutzgarantie berufen kann, mit Blick auf ihre verfassungskräftige Planungshoheit vorliegend als Trägerin des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ansähe, ließe sich eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht rechtfertigen. Denn dass die vorläufige Weiternutzung als Asylbewerberunterkunft zu schlechthin unerträglichen Folgen für die Antragstellerin führen würde, ist nicht anzunehmen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass bauliche Maßnahmen bzw. Veränderungen größeren Umfangs offenbar gar nicht vorgenommen werden, so dass sich die Frage, inwieweit entsprechende Maßnahmen nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens rückgängig gemacht werden können, nicht stellt. Die Tätigkeit der Antragsgegner beschränkt sich im Wesentlichen auf das Aufstellen eines Containers und die Wiederaufnahme der Nutzung von Gebäuden, die seit langem vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Nutzung als „Entlastungs-Unterkunft“ jederzeit kurzfristig beendet werden kann. Denn die Asylbewerber werden in der Einrichtung ohnehin nur für kurze Zeit untergebracht, bevor sie auf die ihnen zugewiesenen Wohnorte verteilt werden. Auch insoweit werden also keine Fakten geschaffen, die später nur schwer rückgängig zu machen sind. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern im Übrigen noch im Juni 2013 in dem Bemühen, sich konstruktiv an der Lösung des Unterbringungsproblems zu beteiligen, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorgeschlagen, der zufolge die Nutzung als Asylbewerberunterkunft bis zum 31. März 2015 geduldet werden sollte (vgl. den entsprechenden Entwurf, BA 2 am Ende). Auch vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, der Betrieb der Einrichtung sei aus tatsächlichen Gründen keinesfalls – auch nicht übergangsweise – hinnehmbar, fern. In rechtlicher Hinsicht wäre ein Anordnungsgrund zu erwägen, wenn der vorläufige Betrieb der Einrichtung das Gebiet dergestalt prägen würde, dass sich Dritte auf die Prägung berufen könnten und Nutzungen genehmigt werden müssten, die der von der Antragstellerin beabsichtigten Weiterentwicklung des Gebietes zuwiderliefen. Dies ist aber – abgesehen davon, dass die Antragstellerin entsprechenden Vorhaben mit den Mitteln der Plansicherung, namentlich mit Zurückstellung und Veränderungssperre entgegen treten könnte – nicht der Fall. Denn die für die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird nur durch solche baulichen Nutzungen im Rechtssinne geprägt, von denen mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass sie dauerhaft vorhanden sein werden. Dies ist in Bezug auf die Asylbewerberunterkunft derzeit nicht der Fall. Da eine Baugenehmigung oder förmliche Zustimmung für diese Einrichtung nicht existiert und das auf Untersagung der Nutzung gerichtete Hauptsacheverfahren noch anhängig ist, kann von einer Prägung des Gebietes durch diese Nutzung nicht ausgegangen werden. Sonstige Gründe, die eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vgl. zum Anordnungsgrund auch – in ähnlichem Kontext –OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 11 B 2453/93 -, Beschlussabdruck, S. 8. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig angezeigten Halbierung dieses Betrages hat die Kammer wegen der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.