Urteil
18 K 2210/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0617.18K2210.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der zunächst unter der J. Anschrift C.-straße wohnte, meldete sich zum 15. Juni 2008 mit Nebenwohnung unter der E. Anschrift L.-straße an; seine J. Wohnung behielt er – zunächst – als Hauptwohnung bei. Die Beklagte schrieb den Kläger Ende September 2008 unter seiner früheren Anschrift in J. wegen einer zu prüfenden Zweitwohnungsteuerpflicht an und bat um Übersendung der ausgefüllten Steuererklärung. Am 6. April 2009 meldete der Kläger seine E. Nebenwohnung ab und zeigte die C1.-straße als neue Hauptwohnung an; zugleich meldete er sich unter seiner J. Hauptwohnungsanschrift ab. Nachdem auf das erste Anschreiben an den Kläger keine Reaktion erfolgte, schrieb die Beklagte ihn im November 2011 unter seiner E. Hauptwohnungsanschrift erneut an. Mitte Dezember 2011 überreichte der Kläger eine ausgefüllte Erklärung zur Zweitwohnungsteuer, wonach er Ende Februar 2009 aus der Nebenwohnung ausgezogen sei und sich Anfang April 2009 zum 1. März 2009 ab- bzw. umgemeldet habe. Die Warmmiete der Nebenwohnung habe 356,00 EUR betragen; weiterhin überreichte er die ausgefüllte Anlage „Berufsbedingte Nebenwohnung von Verheirateten“, derzufolge er in J1. mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gearbeitet habe und seine Hauptwohnsitz mit seiner Familie in J. gewesen sei. Ferner legte er den Mietvertrag seiner Nebenwohnung, eine Übergabeprotokoll von Anfang März 2009 für die Nebenwohnung wie auch seinen Arbeitsvertrag mit der I. T. D. GmbH vom 30. April 2008 vor. Mit Bescheid über die Festsetzung zur Zweitwohnungsteuer vom 20. April 2012 zog die Beklagte den Kläger zu Steuern in Höhe von 272,00 EUR für seine E. Zweitwohnung in der L.-straße im Zeitraum Juli 2008 bis Februar 2009 bei einer monatlichen angesetzten Kaltmiete über 284,80 EUR und einer Steuersatz von 12 % heran. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und macht unter Vorlage seiner Eheurkunde vom 26. November 2009 geltend: Seine frühere E. Wohnung sei eine reine Erwerbswohnung gewesen, weil er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und von J. nach E. gezogen sei. Die Wochenenden wie auch Feier- und Urlaubstage habe er bei seiner Familie in J. verbracht. Bei Gegenüberstellung seiner Aufenthaltszeiten an den jeweiligen Wohnungsorten und neutraler Wertung seiner Arbeitszeit in J1. als nicht in der besteuernden Kommune gelegenem Arbeitsort sowie der Fahrten von dort nach J. bzw. E. ergebe sich keine eindeutige überwiegende Nutzung seiner früheren beiden Wohnungen; deshalb habe eine Hauptwohnsitzbestimmung nach dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung zu erfolgen. Dies sei J. gewesen, wo seine jetzige Ehefrau mit ihrem gemeinsamen Sohn gelebt habe. Somit habe er nach den melderechtlichen Vorgaben seinerzeit keine andere Möglichkeit gehabt, als sich in E. mit Nebenwohnung anzumelden. Da seine jetzige Ehefrau den gemeinsamen Sohn unter der Woche, er diesen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit an den Wochenenden betreut habe, verletze ihn die Steuerpflicht in seinem Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 20. April 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die melderechtliche Möglichkeit, dass sich der Kläger wegen seiner Vollzeitbeschäftigung als zur Zeit der Nutzung seiner Nebenwohnung Unverheirateter in E. mit Hauptwohnsitz hätte anmelden können, um die Steuerpflicht zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte im Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gleichen Rubrums 18 L 753/12 mit dem am 26. Juli 2012 ergangenen Beschluss der Kammer verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 20. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten stehen– auch nach nochmaliger rechtlicher Überprüfung des angefochtenen Steuerbescheides im Hauptsacheverfahren – Zweitwohnungsteuer in Höhe von 272,00 EUR für die vom Kläger jedenfalls in der Zeit von Anfang Juli 2008 bis Ende Februar 2009 vorgehaltene Nebenwohnung in der L.-straße in E. zu. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS –) vom 23. April 1998 in der maßgeblichen Fassung vom 30. November 1998. Gemäß § 1 Abs. 1 ZwStS erhebt die Stadt E. eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Nach § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat (Satz 1); Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ist (Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZwStS wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Die Satzungsbestimmungen aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dies unterscheidet sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand darstellt. Andererseits setzt er keine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Für die Besteuerung kommt es aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf an, dass die Leistungsfähigkeit im einzelnen konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist allein der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Dieser Aufwand bzw. Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird. Die Aufwandbesteuerung knüpft nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit an. Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Ferner darf der Satzungsgeber die Steuerpflicht im Regelfall ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnnutzung von der melderechtlichen Erklärung der Steuerpflichtigen abhängig machen, solange die Wohnung tatsächlich bewohnt wird. Unerheblich ist, dass das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, (Kammer-)Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 –, Juris Rn. 50, und (Kammer-)Beschluss vom 17. Februar 2010– 1 BvR 520/09 –, Juris Rn. 32 – 34; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7.08 –, NVwZ 2009, S. 1437, 1438, Rn. 15 und Rn. 18. Demgemäß ist es grundsätzlich möglich, auch so gen. Erwerbszweitwohnung der Zweitwohnungsteuer zu unterwerfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013– 14 A 875/13 –, Juris Rn. 5 bis 11. Insbesondere darf die dem Steuerbescheid zu Grunde liegende Satzung bei der Definition der Zweitwohnung in § 2 Abs. 1 lit. a) ZwStS – wonach Zweitwohnung jede Wohnung (...) ist, die dem (...) Hauptmieter im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (...) dient – an das Melderecht anknüpfen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, dass der Steuertatbestand nicht allein an die Anmeldung einer Wohnung als Nebenwohnung anknüpft, weil der Begriff der Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG einen konkreten, über die allgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand einer Person verlangt, die deshalb die Wohnung auch tatsächlich bewohnen muss. Denn der Satzungsgeber kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der melderechtlichen Erklärung des Einwohners ausgehen. Denn regelmäßig wird das allgemeine Wohnbedürfnis regelmäßig in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt werden und die Innehabung einer Nebenwohnung stellt einen zusätzlichen steuerbaren Aufwand (vgl. Art. 105 Abs. 2a GG) dar. Allerdings dürfen nachweislich unrichtige Meldeverhältnisse nicht für die Steuerpflicht ausschlaggebend sein, weshalb mangels tatsächlichen Aufwands der Einwand nicht unbeachtlich sein darf, die als Nebenwohnung angemeldete Wohnung sei aufgegeben worden oder werde tatsächlich als Hauptwohnung genutzt. Denn im Einzelfall ist bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen die tatsächliche Wohnsituation entscheidend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7.08 –, NVwZ 2009, S. 1437 ff = KStZ 2009, S. 230ff. = Juris Rn. 18. Dies stellt auch § 2 Abs. 4 ZwStS sicher, der bestimmt, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1). Der Kläger erfüllt den Steuertatbestand des Innehabens einer Zweitwohnung im E. Stadtgebiet. Er hat sich nach dem von der Beklagten zum Verfahren gereichten Auszug aus dem Melderegister zum 15. Juni 2008 ausdrücklich mit Nebenwohnung unter der E. Anschrift „L.-straße“ angemeldet und seine frühere Wohnung in der „C.-straße“ in J. als Hauptwohnung bestimmt; seine E. Nebenwohnung hat der Kläger zum 1. März 2009 wieder abgemeldet, da er von dort aus in die „C1.-straße“ in E. verzogen war. Damit hat der Kläger in E. seit dem 15. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 eine Nebenwohnung bewohnt, sodass die Steuerfestsetzung gerechtfertigt ist, zumal der Kläger keine Angaben gemacht hat, in seiner E. Nebenwohnung tatsächlich nicht gewohnt zu haben. Im Übrigen hat der Kläger im Dezember 2011 der Beklagten mitgeteilt, dass er am 16. Juli 2008 in J1. ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Ferner hat er eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer mit Angaben zur E. Nebenwohnung überreicht, wonach er wöchentlich 38,5 Stunden arbeite, und den Anstellungsvertrag mit der I. T. D. GmbH vom 30. April 2008 vorgelegt (Beginn des Arbeitsverhältnisses am 16. Juni 2008, § 6 lit. a) Satz 1 des Arbeitsvertrages) vorgelegt. Danach durfte die Beklagte angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Angaben des Klägers zu seiner Haupt- (J. ) sowie Nebenwohnung (E. ) trotz seiner vollzeitigen Beschäftigung an seinem Arbeitsort J1. und der insoweit nach der Lebenserfahrung mit einer Vollzeitbeschäftigung einhergehenden Annahme eines überwiegenden Aufenthalts am bzw. in der Nähe des Dienstortes (vgl. auch § 2 lit. f) des Arbeitsvertrages: „Der Mitarbeiter übernimmt insbesondere: An seinem Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet seinen Wohnsitz zu haben.“) davon ausgehen, dass der Kläger in E. eine Nebenwohnung bewohnt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger bei Aufteilung seiner Aufenthaltszeiten an den Orten seiner mehreren Wohnungen tatsächlich überwiegend in E. aufgehalten haben dürfte, sodass seine frühere E. Wohnung tatsächlich nicht seine Neben-, sondern seine Hauptwohnung gewesen ist. Zur Frage der Verteilung seiner Aufenthaltszeiten zwischen der E. Neben- und J. Hauptwohnung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Bestimmung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG – = § 16 Abs. 2 Satz 5 MG NRW – mit Blick auf den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in J. zu erfolgen habe. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder ob die Norm nur anwendbar ist, wenn die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 5 B 87.04031 –, BayVBl 1989, S. 499 , 500. Denn der Kläger wendet sich damit letztlich nicht gegen die mit der Steuerfestsetzung einhergehenden Annahme der Beklagten, dass er in J. seine Haupt- und in E. seine Nebenwohnung gehabt hat, sondern weist selbst ausdrücklich auf diese nach seinem Willen zu erfolgende Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung hin. Ähnliches gilt für die Frage, wie die Aufenthaltszeiten an den jeweiligen Wohnorten gegenüber zu stellen sind. Für den Bereich des prognostisch in die Zukunft gerichteten Melderechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Zur Konkretisierung der vorwiegenden Benutzung ist nur in Zweifelsfällen darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet. Dies wird daraus abgeleitet, dass zwischen dem Aufenthalt einer Person am Ort der (jeweiligen Neben- bzw. Haupt-)Wohnung und der Benutzung der Ort als solcher ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, den die Meldebehörde aus den Angaben des Einwohners zu ermitteln und der melderechtlichen Erfassung zu Grunde zu legen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 1 C 24.90 –, BVerwGE 89, S. 110 bis 117 = DVBl 1992, S. 305 bis 308 = NJW 1992, S. 1121 bis 1123 = Juris Rn. 12 bis 21. Nach diesen Maßstäben – die im Grundsatz auch bei einer Anknüpfung des Zweitwohnungsteuerrechts an das Melderecht anzuwenden sind – spricht mit Blick auf die Lebenserfahrung mehr dafür, dass sich der Kläger im Besteuerungszeitraum tatsächlich überwiegend in E. anstatt in J. aufgehalten hat. Dies gilt insbesondere, soweit die faktischen Anwesenheitszeiten des Klägers an seinem– außerhalb Dortmunds gelegenen – Arbeitsort J1. angesichts der Entfernung seiner früheren J. Hauptwohnung zum Arbeitsort im Vergleich zu E. bei der gebotenen taggenauen Gegenüberstellung der Aufenthaltszeiten einem Wohnaufenthalt in E. zuzuschlagen sind. Der Kläger hat im Termin der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, während seiner Probezeit an seinem neuen Arbeitsverhältnis in der Regel Sonntags abends nach E. , und von dort aus Montags morgens nach J1. und abends innerhalb der Woche wieder dorthin zurückgefahren, und Freitags (früh-)nachmittags von J1. aus nach J. gefahren zu sein. Damit hat er sich – abgesehen von nicht vom Kläger beschriebenen Sonderfällen oder Urlaubszeiten – von Montags bis Freitags in E. (= fünf Tage) bzw. bei anderer Zählweise von Montags bis Donnerstag (= vier Tage) also überwiegend am Ort der angemeldeten Nebenwohnung aufgehalten, sodass dies rechtlich seine Hauptwohnung gewesen ist. Dass sich der Kläger entgegen seiner eigenen Annahme tatsächlich überwiegend in E. aufgehalten hat, führt nicht dazu, dass ein Fall „nachweislich unrichtiger Meldeverhältnisse“ ohne Steuerpflicht vorliegt. Denn er beruft sich ausdrücklich nicht darauf, die als Nebenwohnung angemeldete Wohnung tatsächlich als Hauptwohnung – und damit überwiegend – genutzt zu haben; vielmehr geht er selbst von einem im Vergleich zu seiner früheren Hauptwohnung nur hälftigen Aufenthalt in E. aus, sodass es an einer evidenten Unrichtigkeit der Deklarierung der E. Wohnung als Nebenwohnung fehlt. Ferner sind die Anwesenheitszeiten des Klägers in E. , J. und J1. sowie während der Fahrzeiten von dem einen zu einem der anderen Orte nicht stunden- bzw. minutengenau gegenüber zu stellen, wie dies dem Kläger offenbar vorschwebt; vielmehr ist bei der allein gebotenen taggenauen Betrachtung jeder einzelne Tag – bis auf ggf. urlaubs- oder krankheitsbedingt anders zu verteilende Tage wegen Abwesenheit von jedweder Wohnung wegen z.B. Reise oder Krankenhausaufenthalts – auf die unterschiedlichen Wohnorts zu verteilen. Denn der Kläger wird an jedem einzelnen Tag einen „umschlossen Raum“ benötigt haben, den er „zum Wohnen oder Schlafen benutzt (haben) wird“, welcher den Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 3 ZwStS erfasst, um dort Verrichtungen des täglichen Lebens nachzukommen. Eine solche tageweise Betrachtung und Zuweisung von Aufenthaltszeiten auf die verschiedenen Wohnungen hat die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit etwa angenommen bei einer in Köln gelegenen Zweitwohnung, einem Arbeitsort in Düsseldorf (als damit außerhalb der steuererhebenden Kommune gelegen), und einer (Familien-)Hauptwohnung in Haren/Ems; ohne Bedeutung war, dass die Nebenwohnung und die Arbeitsstelle nicht in ein und derselben Stadt lagen, Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Februar 2008– 21 K 4802/07 –, Juris Rn. 19, insbes. 20 und 23; im Instanzenzug nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010 – 14 A 1195/08 –, Juris Rn. 5 f. (Entfernung der Kölner Nebenwohnung zum Arbeitsort in einer anderen Kommune 35 km, zum Hauptwohnsitz rund 200 km), wie dies der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung eingewandt hat. Im Übrigen spricht bei einer lebensnahen Betrachtung für eine Zuordnung der Zeiten bzw. Tage, die der Kläger an seinem Arbeitsplatz in J1. verbracht hat, zu den Aufenthaltszeiten an seiner beruflich bedingt gehaltenen Nebenwohnung in E. überdies noch § 2 lit. f) seines Arbeitsvertrages vom 30. April 2008, wonach der Kläger es insbesondere übernimmt, an seinem jeweiligen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet seinen Wohnsitz zu haben. Der Kläger kann sich gegenüber dem von ihm erfüllten Steuertatbestand des Innehabens einer Nebenwohnung im E. Stadtgebiet nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnungsteuer-erhebung im Falle von verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten aus dem Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 – zur umstrittenen Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt E. berufen. Danach diskriminiert die Steuerpflicht einer aus beruflich Gründen gehaltenen Zweitwohnung im Vergleich zur rechtlich nicht abgesicherten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. zum ledigen Steuerpflichtigen die Ehe, wenn sich die eheliche Wohnung des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort als in der Nähe der Berufsausübung befindet; eine solche Besteuerung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Sinne des speziellen Gleichheitssatz eines Benachteiligungsverbots von Eheleuten gegenüber ledigen Personen, solange allein zwingende rechtliche Vorgaben aus § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dafür verantwortlich sind, dass sich der Steuerpflichtige nicht entsprechend seinem überwiegenden Aufenthalt am Ort seiner Berufstätigkeit dort mit Hauptwohnsitz anmelden kann, um so der Steuer zu entgehen, während der ledige Steuerpflichtige – auf den die Vorschrift des § 16 Abs. 2 MG NRW nicht anwendbar ist – sich entsprechend seinem überwiegenden Aufenthalt am Ort seiner beruflichen Tätigkeit dort mit Hauptwohnung anmelden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005– 1 BvR 1232/00, 2627/03 –, BVerfGE 114. S. 316 ff,333, 336 f. = Juris. Es ist nämlich festzuhalten, dass der Kläger erst nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 am 26. November 2009– und damit acht Monate später – geheiratet hat, wie die von ihm in Kopie überreichte Eheurkunde vom 26. November 2009 und auch der Melderegisterauszug belegen; damit lagen im Erhebungszeitraum gerade nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der E. Zweitwohnungsteuersatzung im Falle der Veranlagung von Ehegatten vor. Auch sonst war der Kläger nicht im Sinne einer gleichheitswidrigen Diskriminierung mit Blick auf einen andere Gruppe steuerpflichtiger Personen aus melderechtlichen Vorgaben gezwungen, sich entgegen einem tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt in E. mit dem die Steuerpflicht auslösenden Nebenwohnsitz anzumelden, um seiner Betreuungspflicht für seinen minderjährigen Sohn nachkommen zu können. Denn nach den vorstehenden Ausführungen hielt er sich faktisch überwiegend in E. anstatt in J. auf; melderechtlich hatte er entgegen seiner Ansicht die Möglichkeit, sich dort trotz seiner familiären Bindung in J. mit Hauptwohnsitz anzumelden. Selbst wenn den Verteilungskriterien des Klägers hinsichtlich seiner Aufenthaltszeiten in E. und J. gefolgt werden sollte – und sich damit ein überwiegender Aufenthalt in J. allein aufgrund der gesetzlichen Auslegungsregel mit Blick auf den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem früheren bayerischen Heimatort ergäbe –, läge keine Gleichheitsverletzung vor. Dann wäre der Kläger nämlich – wie jede andere Person mit mehreren Wohnung auch – nicht einzig und allein aus zwingenden Vorgaben des Melderecht gehalten, sich entgegen seinen tatsächlichen Aufenthaltszeiten in E. mit Nebenwohnung anzumelden; vielmehr wäre dies der „klassische Fall“ der Verwirklichung des Steuertatbestandes beim Innehaben einer Nebenwohnung. Die Steuererhebung verstößt auch im Weiteren nicht gegen das (Freiheits-)Grundrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG, sein Familienleben mit seinem Sohn frei von staatlichen Eingriffen zu gestalten. Denn der Steuertatbestand (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ZwStS) wirkt sich nach seinem systematischen Zusammenhang nämlich nicht generell steuerbegründend für Eltern-Kind-Gemeinschaften aus. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern vor staatlichen Eingriffen, die diese Gemeinschaft stören oder beeinträchtigen. Das Grundrecht berechtigt Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen frei zu gestalten; die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen müssen mit der Rechtsordnung übereinstimmen. Der Bestand der Familie darf bei der Rechtsanwendung nicht beeinträchtigt werden. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer ansonsten verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, fehlt allerdings der Eingriffscharakter, solange die Maßnahme nicht wirtschaftlich einschneidend ist. Ein Verstoß liegt deshalb nur vor, wenn eine gesetzliche Bestimmung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern eine wirtschaftlich einschneidend nachteilige Rechtsfolge knüpft. Führt sie dagegen ohne Rücksicht darauf zu Nachteilen, scheidet eine Verletzung aus. Vgl. BVerfG, (Nichtannahme-) Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 17. Okto-ber 2011 – 14 A 687/09 – (n.v.), Seite 2 f. des amtlichen Abdrucks, und Beschluss vom 30. November 2011– 14 A 2483/11 –, www.nrwe.de Rn. 20 bis 24 = Juris Rn. 10 ff. Nach diesen Maßstäben verletzt die Zweitwohnungsteuerfestsetzung den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Steuertatbestand wirkt sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht grundsätzlich zu Lasten von Familien steuerbegründend aus. Er knüpft nämlich nur in einem Unterfall von insgesamt drei von der Zweitwohnungsteuersatzung in Bezug genommenen Zweitwohnungsbegriffen an eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung an. Das macht ein Blick auf die besteuerten Fälle des Innehabens einer Zweitwohnung deutlich: § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS bestimmt, dass Inhaber einer Zweitwohnung – einerseits – derjenige ist, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, – andererseits – auch derjenige, der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS ist. Damit wird zuvörderst an die melderechtlichen Verhältnisse des Wohnungsinhabers angeknüpft, um die Steuerpflicht zu begründen. Das wird angesichts der ersten beiden Zweitwohnungsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und lit. b) ZwStS augenfällig; diese stellen allein darauf ab, ob die Wohnung dem Eigentümer bzw. Hauptmieter oder einer dritten Person als Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne dient. Diese beiden Zweitwohnungsbegriffe erfordern für die Steuerpflicht demnach ausdrücklich, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete oder entsprechend meldepflichtige Person die Wohnung bewohnt. Auf eine irgendwie geartete Familienbeziehung wird gerade nicht abgestellt. Wegen des insoweit allein auf das Melderecht zielenden Norminhalts ist keine Eltern-Kind-Beziehung Voraussetzung für die Steuerpflicht. Im Weiteren erfüllt den Steuertatbestand unter ausdrücklicher Anknüpfung an den – im vorliegenden Streitfall gerade nicht einschlägigen – dritten Zweitwohnungsbegriff aus § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS allerdings auch derjenige, wer Inhaber einer Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung entweder zu Zwecken des eigenen (Alternative 1) oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat (Alternative 2). Ausschließlich in der zuletzt genannten zweiten Alternative dieses dritten Zweitwohnungsbegriffs ist eine bestehende Familienbeziehung notwendig, um die Steuerpflicht zu begründen. Sofern die neben der Hauptwohnung weitere Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs des Wohnungsinhabers vorgehalten wird, stellt § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Alternative 1 ZwStS jedoch nicht auf eine Familienbeziehung ab. Vgl. so bereits: Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2008 – 18 L 787/08 – (n.v.), Seite 8 bis 10 des amtlichen Abdrucks. Dass sich die Steuererhebung im Rahmen der insoweit anzustellenden generellen Betrachtung bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert der Nettokaltmiete (vgl. § 4 Abs. 1, § 5 ZwStS) wirtschaftlich einschneidend in das Leben von Familien auswirkt, ist nicht ersichtlich; dies hat der Kläger im Übrigen auch nicht vorgebracht. Schließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. In Anwendung der satzungsrechtlichen Vorgaben aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 ZwStS hat die Beklagte die Steuer auf Grund der Nettokaltmiete, die sie bei einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Warmmiete von 356,00 EUR mit 284,80 EUR angesetzt hat – was der Kläger im Übrigen nicht beanstandet –, einen Gesamtbetrag von 272,00 EUR als Steuer festgesetzt.