Beschluss
14 A 687/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Vorliegens der Zulassungsgründe bzw. mangels hinreichender Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO abzuweisen.
• Die verfassungsrechtliche Rüge einer Verletzung von Art.6 Abs.1 GG durch Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist nicht gegeben, wenn die Steuer nicht darauf abzielt oder mittelbar zur Folge hat, die Wahrnehmung ehelicher oder familiärer Rechte praktisch zu beeinträchtigen.
• Die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach dem Melderecht kann dazu führen, dass nicht verheiratete Lebensgemeinschaften und Ehegatten in vergleichbaren Situationen verschieden behandelt werden; dies begründet aber nicht ohne Weiteres Verfassungswidrigkeit, wenn für den Betroffenen keine wirtschaftlich einschneidende Belastung entsteht.
• Die konkreten Umstände des Einzelfalls (Tatsachenlage zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen und Melderegistrierung) sind maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zweitwohnungssteueranwendung.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer und Art.6 GG: Kein zulassungsfähiger Verstoß bei fehlender einschneidender Belastung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Vorliegens der Zulassungsgründe bzw. mangels hinreichender Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO abzuweisen. • Die verfassungsrechtliche Rüge einer Verletzung von Art.6 Abs.1 GG durch Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist nicht gegeben, wenn die Steuer nicht darauf abzielt oder mittelbar zur Folge hat, die Wahrnehmung ehelicher oder familiärer Rechte praktisch zu beeinträchtigen. • Die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach dem Melderecht kann dazu führen, dass nicht verheiratete Lebensgemeinschaften und Ehegatten in vergleichbaren Situationen verschieden behandelt werden; dies begründet aber nicht ohne Weiteres Verfassungswidrigkeit, wenn für den Betroffenen keine wirtschaftlich einschneidende Belastung entsteht. • Die konkreten Umstände des Einzelfalls (Tatsachenlage zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen und Melderegistrierung) sind maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zweitwohnungssteueranwendung. Die Klägerin war als Ministerin und stellvertretende Ministerpräsidentin in Schleswig-Holstein beruflich tätig und während des streitigen Zeitraums in Kiel mit Hauptwohnung und in Köln mit Nebenwohnung gemeldet. Die Beklagte erhebt für Nebenwohnungen eine Zweitwohnungssteuer; die Klägerin wurde konkret herangezogen und erhob dagegen Verfassungsrügen, insbesondere eine Verletzung von Art.6 Abs.1 GG unter Verweis auf Benachteiligung verheirateter Personen. Die Klägerin behauptete, die steuerliche Belastung wirke sich wirtschaftlich auf ihre ehelichen Verhältnisse aus und habe sie daran gehindert, ihren Hauptwohnsitz nach Köln zu verlegen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt; die Klägerin beantragte zulassungsweise die Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die für die Zulassung erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Besonderheiten vorliegen und ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art.6 GG vorliegt. • Zulassungsrecht: Die Antragsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; es werden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) hinreichend dargetan. • Art.6 Abs.1 GG und Eingriffscharakter: Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, können in den Schutzbereich von Art.6 Abs.1 GG eingreifen; hierfür genügt jedoch nicht jede unbeabsichtigte Benachteiligung. Ein Eingriff muss eine spürbare, wirtschaftlich einschneidende Wirkung haben. • Anwendung auf Zweitwohnungssteuer: Die Zweitwohnungssteuer trifft unabhängig von ehelichen Verhältnissen und zielt nicht auf eine Einschränkung ehelicher Rechte; die Höhe (10% der jährlichen Nettokaltmiete gemäß §6 i.V.m. §5 Abs.1 ZwStS) führt in der Regel nicht zu einem derartig gravierenden finanziellen Druck, der Aufgabe des Erstwohnsitzes erzwingt. • Melderecht und Sachverhaltsbewertung: Nach nordrhein-westfälischem Melderecht ist die vorwiegend benutzte Wohnung bzw. der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes maßgeblich. Bei der Klägerin lag angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit der Lebensschwerpunkt in Kiel; sie war dort als Hauptwohnung gemeldet, sodass keine für Ehegatten privilegierende Melderegelung zu ihren Gunsten greift. • Abgrenzung zu BVerfG-Entscheidungen: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Entscheidungen, in denen Ehegatten durch Regelungen systematisch schlechter gestellt wurden; hier suchte die Klägerin eine bessere Stellung gegenüber unverheiratet Zusammenlebenden, nicht den Schutz vor einer ehebezogenen Schlechterstellung. • Kosten und Verfahrensfolgen: Mangels Zulassungsgründe wurde der Zulassungsantrag abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 928 Euro festgesetzt. Es liegt kein hinreichend substantiiertes Zulassungsinteresse vor, da weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten dargetan wurden und die aufgeworfenen Fragen mit vorhandener Rechtsprechung beantwortet werden können. Eine Verletzung von Art.6 Abs.1 GG wurde nicht festgestellt, weil die Zweitwohnungssteuer in der vorliegenden Konstellation keinen rechtswidrigen Eingriff in die eheliche Lebensgestaltung darstellt und keine wirtschaftlich einschneidende Belastung bewirkt. Das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit rechtskräftig.