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Beschluss

4 L 345/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0523.4L345.13.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt Gründe: 1) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 343/13 ist zulässig. Der Antrag ist jedenfalls seit der Erteilung der Genehmigung des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 8. November 2012 durch die Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Dezember 2012 und der Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und in der Presse statthaft, da für das Wirksamwerden von Ratsbeschlüssen eine besondere Form der Bekanntgabe, insbesondere eine öffentliche Bekanntgabe, nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 –, juris. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Zwar erscheint es fraglich, ob die Antragsteller überhaupt geltend machen können, durch die Bildung des Grundschulverbundes in ihren Rechten verletzt zu sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch diese Maßnahme für die Antragsteller nachteilige Veränderungen im Hinblick auf die Qualität der Bildung und Erziehung oder auf die Elternarbeit zu besorgen sind. Der Antragsteller zu 1. kann seine Grundschulausbildung am Teilstandort in demselben Klassenverband fortführen und zum Abschluss bringen. Das Unterrichtsangebot sowie die Lehrerversorgung wird am Teilstandort durchgängig sichergestellt. Die Beschulung der Schülerinnen und Schüler erfolgt jeweils an „ihrem“ Standort, der Schulweg des Antragstellers zu 1. bleibt daher unverändert. Aufgrund der schulorganisatorischen Veränderung des Schulstandortes, den der Antragsteller zu 1. bereits besucht, ist es jedoch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, dass die Antragsteller durch die Bildung eines Grundschulverbundes in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können. 2) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22. Januar 2013 ist allerdings nicht begründet: Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. In formeller Hinsicht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Beschluss vom 8. November 2012 nicht beanstandet werden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. In materieller Hinsicht hat das Gericht bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Beschluss bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Beschlusses kann kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Beschluss als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Beschlusses zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, dabei kann das Gericht aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der von den Antragsstellern eingelegten Klage mit einstellen. Vorliegend überwiegt nach den vorstehenden Kriterien das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012, den organisatorisch selbständigen Schulstandort der Schule an der C. mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 aufzulösen und diesen ab dem ersten Tag des folgenden Schuljahres 2013/2014 als grundsätzlich einzügigen Teilstandort des neuen „Schulverbundes GGS Am O. “ zu errichten, das private Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehbarkeit dieses Beschlusses. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Ratsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Die Auflösung der Grundschule und Errichtung als Teilstandort dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für ihre schulorganisatorische Maßnahme beachtet als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt haben dürfte. Die rechtliche Würdigung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: Bei der vorzunehmenden Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ist auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen und zu diesem Zeitpunkt überschaubaren künftigen Verhältnisse abzustellen. Zwar beurteilt sich der Erfolg einer Anfechtungsklage regelmäßig danach, ob der angefochtene Verwaltungsakt im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßig war. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es sich wie bei der angefochtenen schulorganisatorischen Maßnahme um einen noch nicht endgültig vollzogenen, in die Zukunft weisenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Daraus folgt, dass der Rat der Antragsgegnerin gehalten ist, seinen Beschluss bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit von sich aus an etwa veränderte Umstände anzupassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2516/89 -, Beschluss vom 20. April 1993 – 10 B 772/93 – Entscheidend ist damit, ob die gegenwärtige Sach- und Rechtslage die Beschlussfassung des Rates noch zu tragen vermag. Daran könnten hier Zweifel bestehen, da nach dem gegenwärtig gültigen § 83 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW in der Fassung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. November 2012 (SchulG n.F.) nur Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern als Teilstandorte geführt werden können (Grundschulverbund). Es ist jedoch die Übergangsvorschrift aus Art. 2 Abs. 1 des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes in den Blick zu nehmen. Danach können abweichend von den Regelungen zur Fortführung von eigenständigen Grundschulen nach § 82 Absatz 2 SchulG n.F. und von Grundschulen als Teilstandorte nach § 83 Abs. 1 SchulG n. F. die Regelungen nach § 82 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 83 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (SchulG a.F.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012, übergangsweise bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 angewendet werden, sofern die Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG n. F. nicht überschritten wird. Da nach der vorstehenden Regelung auch gegenwärtig im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf die Rechtslage abgestellt werden kann, die für den Ratsbeschluss am 8. November 2012 maßgeblich war, besteht für den Rat der Antragsgegnerin keine Veranlassung, seinem Beschluss nunmehr § 83 Abs. 1 SchulG n.F. zugrunde zu legen. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 83 Abs. 1 SchulG a. F. beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule und die Errichtung eines Teilstandortes nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Dabei hat der Schulträger nach den §§ 78 Abs. 4 Satz 2 und 3, 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG unter Beachtung der zumutbaren Erreichbarkeit des Schulformangebots und mit Blick auf die Entwicklung der Schülerzahlen zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für den Fortbestand der Schule besteht. Gemäß § 83 Abs. 1 SchulG a.F. sollen Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Er bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Die Antragsgegnerin wird durch die genannten Vorschriften als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr steht insoweit ein Planungsermessen und eine sich daraus ergebende planerische Gestaltungsfreiheit zu, der durch das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 8 Abs.1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht der Kinder auf Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind. Die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern (und Schülern) gehen allerdings nicht so weit, den Bestand eines konkreten Standortes oder einer Schule zu sichern und schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- (und Schüler-) Grundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Der Schulträger muss jedoch die Schließung einer Schule so einrichten, dass dieses Elternrecht nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, jeweils juris, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 1984 – 5 A 2167/82 - und vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 -; VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 – 8 K 1834/12 -, juris. Eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung von Eltern- und Schülerrechten liegt aber auch dann vor, wenn der Schulträger bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abzuwägen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 – 6 B 32.91 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2515/89 -, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, juris. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis steht. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und eine dem Sachgebiet angemessene und methodisch einwandfreie Vorgehensweise. Der Heranziehung des (allgemeinen) planerischen Abwägungsgebots steht im Fall des § 83 Abs.1 SchulG a.F. nicht entgegen, dass es sich um eine Vorschrift handelt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entscheidung für einen Grundschulverbund als Sollensgebot ausgestaltet („sollen möglichst"). Die Entscheidung verliert nicht ihren Charakter als planerische Abwägungsentscheidung. Das Sollensgebot in § 83 Abs. 1 SchulG a. F. zugunsten der Errichtung eines Teilstandortes ist vielmehr als Element der planerischen Abwägung im Sinne einer Abwägungsdirektive zu verstehen, die sich bei der Bewertung der konkreten Umstände im Rahmen der planerischen Abwägung regelmäßig möglichst durchsetzt, wenn sie nicht ausnahmsweise durch gegenläufige Belange von besonders hohem Gewicht überwunden wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich dem Antragsvorbringen nichts entnehmen, was auf die Rechtswidrigkeit der Auflösung der Grundschule und der Einrichtung des Teilstandortes im Grundschulverbund hindeutet. Die Antragsgegnerin hat sich an die bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes gehalten. Soweit Form- und Verfahrensvorschriften dahingehend bestehen, dass der Ratsbeschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist, § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG, und der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde bedarf, § 81 Abs. 3 SchulG, kann offen bleiben, ob sich Eltern und Schüler im Rahmen ihrer oben dargelegten Rechtsposition überhaupt auf etwaige Form- oder Verfahrensfehler mit Erfolg berufen können. Denn vorstehende Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt. Der schulorganisatorische Beschluss beruht auf der Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin, wie sie durch Ratsbeschluss vom 8. November 2012 fortgeschrieben wurde. Die schulorganisatorische Maßnahme wurde mit der Schulentwicklungsplanung entsprechend begründet (Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr. 20121549, Blatt 50 ff. Beiakte 2 zu 4 L 1747/12). Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich der Auflösung der Schule an der C. und der Errichtung des Grundschulverbundes „Gemeinschaftsgrundschule am O. “ datiert vom 3. Dezember 2012 und ist am 11. Dezember 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangen (Blatt 56 Beiakte 14 zu 4 L 1747/12). Der Rat der Stadt C. hat die im Streit befangene schulorganisatorische Maßnahme gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 83 Abs. 1 SchulG a. F. nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung getroffen. Wie aus Ziffer 3 „Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschulen - Fortschreibung 2012 bis 2017“ der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549 ersichtlich ist (Blatt 19 Beiakte 2 zu 4 L 1747/12) hat er sich die Prognose über die Entwicklung der Schülerzahlen zu Eigen gemacht. Dabei ist der Rat zu Recht davon ausgegangen, dass das Bildungsangebot der Schulform für die zukünftig zu erwartende Anzahl an Schulanfängern nach Auflösung der Schule an der C. und der anschließenden Errichtung des grundsätzlich einzügigen Teilstandortes in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann und deshalb kein Bedürfnis für die Fortführung der Grundschule als selbständigen, zweizügig geführten Standort besteht (vgl. §§ 80 Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG). Hinsichtlich der zumutbaren Entfernung ist allein auf den Teilstandort abzustellen, da, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt hat, der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler des Teilstandortes ausschließlich dort erteilt werden wird. Von daher ergeben sich durch die Errichtung des Teilstandortes keine Veränderungen. Bei der Ermittlung des Bedürfnisses im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG ist gemäß § 78 Abs. 5 SchulG die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Dementsprechend hat die Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen zu berücksichtigen. Da sich nach den vorstehenden Normen das Bedürfnis und die Elternnachfrage auf die Schulform und nicht auf den einzelnen Schulstandort beziehen, kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schulentwicklungsplan nach der Abschaffung der Schulbezirke ausdrücklich davon abgesehen hat, Prognosen für einzelne Grundschulen zu erstellen. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf die Schulform Grundschule die zu erwartenden Schülerzahlen für den Prognosezeitraum aus der Einwohnerdatei und der amtlichen Schulstatistik ermittelt und diese Zahlen den 6 C1. Stadtbezirken und 30 Ortsteilen zugeordnet. Sie geht für ihre Bedarfsprognose davon aus, dass die im Stadtbezirk bzw. Ortsteil lebenden Kinder zum überwiegenden Teil wegen der kürzeren Schulwege ihre wohnortnächste Schule besuchen werden (vgl. Ziffer II. 1. Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule - Fortschreibung 2012-– 2017, Blatt 15 Beiakte 6 zu 4 L 1747/12). Da das konkrete Schulwahlverhalten oft kaum prognostizierbar ist, kann diese Vorgehensweise der ortsteilbezogenen Bedürfnisprognose nicht beanstandet werden. Die Schule an der C. wird in einem nicht geringen Maß von X. Kindern, ca. 15 Kinder pro Jahrgang, angewählt. Die Antragsgegnerin hat bei der Bedarfsermittlung die X. Kinder nicht berücksichtigt. Dies kann vorliegend nicht beanstandet werden. Zwar hat das OVG NRW in dem von den Antragstellern benannten Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 – (Seite 31 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass eine Schule jenseits der Gemeindegrenze für die gemeindefremden Eltern erforderlich sein kann, damit ihr Kind das Bildungsangebot der Schulform „in zumutbarer Entfernung“ wahrnehmen kann. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Insofern hat sich die Antragsgegnerin mit der Stadt X1. abgestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchulG). Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte das Amt für Jugendhilfe und Schule der Stadt X1. telefonisch am 8. Mai 2012 mit, dass diese Kinder ortsnah in X1. an der D. beschult werden könnten (Blatt 18 Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin hat damit die regelmäßig zu erwartenden X. Kinder zu Recht bei der Bedürfnisprüfung unberücksichtigt gelassen. Im Stadtbezirk Ost, Ortsteil M. , wird es voraussichtlich 216 Schulanfänger im Schuljahr 2013/14, 187 Schulanfänger im Schuljahr 2014/15, 188 Schulanfänger im Schuljahr 2015/16, 192 Schulanfänger im Schuljahr 2016/17 und 167 Schulanfänger im Schuljahr 2017/18 geben (vgl. Ziffer II. 3.4 Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule - Fortschreibung 2012 - 2017, Blatt 31 Beiakte 6 zu 4 L 1747/12). Diese Prognose ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Antragsgegnerin Wohnungsbauaktivitäten im Stadtgebiet grundsätzlich außer Acht gelassen hat. Insofern beruft sich die Antragsgegnerin auf die statistisch gewonnene Erfahrung, dass die Anzahl der Grundschulkinder aufgrund der Wohnungsbauaktivitäten sich nicht entscheidend verändere, da es sich überwiegend um Umzüge innerhalb der Stadt und es sich um wenige Kinder handele, die noch mehreren Jahrgängen zuzuordnen seien (vgl. Ziffer II. 1. Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule - Fortschreibung 2012-– 2017, Blatt 15 Beiakte 6 zu 4 L 1747/12). Die Kammer hat in tatsächlicher Hinsicht keine Bedenken, dass die planerischen Erwägungen sachgerecht sind. Im Ortsteil M. befinden sich vier Grundschulen, und zwar die L. mit einer Raumkapazität für zwei Züge, die N. -F. -Schule mit dem Teilstandort T. Straße mit einer Raumkapazität für insgesamt vier Züge, wobei der Teilstandort aktuell einzügig geführt wird, die Gemeinschaftsgrundschule Am O. mit einer Raumkapazität für drei Züge sowie die Schule an der C. mit einer Raumkapazität für ein bis zwei Züge (vgl. Ziffer IV. 2. Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule - Fortschreibung 2012 - 2017, Blatt 68 ff. Beiakte 6 zu 4 L 1747/12). Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Klassenfrequenzrichtwertes von 24 Schülern nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW besteht ausweislich der vorgenannten Prognose über die Schülerzahlentwicklung für das Schuljahr 2013/2014 ein Raumbedarf für neun Eingangsklassen, im Schuljahr 2014/15, 2015/16 und 2016/17 jeweils ein Raumbedarf für acht Eingangsklassen sowie im Schuljahr 2017/18 für sieben Eingangsklassen. Die L. wird mit dem F. des Schuljahres 2012/13 auslaufend geschlossen und bildet ab dem Schuljahr 2013/14 keine Eingangsklasse mehr. Für den Prognosezeitraum stehen grundsätzlich genügend Klassenräume für die zu bildenden Eingangsklassen zur Verfügung. Soweit für das kommende Schuljahr 2013/14 insgesamt neun Eingangsklassen prognostiziert sind, stehen diesen tatsächlich aufgrund der auslaufenden Auflösung der L. (keine Eingangsklassen im Schuljahr 2013/14) acht bis neun Klassenräume gegenüber. Darin ist allerdings kein Prognosefehler zu sehen, da im Schulentwicklungsplan – Teilplan Grundschulen – Fortschreibung 2012 – 2017 unter Ziffer III. 6.2 (Blatt 53 Beiakte 6 zu 4 L 1747/12) für die Bildung von Eingangsklassen an Teilstandorten im Schuljahr 2013/14 vorgesehen ist, dass in einzelnen Schuljahren an den neu errichteten Teilstandorten ausnahmsweise auch zwei Eingangsklassen gebildet werden können, wenn eine ausreichende Anzahl von Lernanfängern für diesen Standort angemeldet wird. Es ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des in die Planungsentscheidung als Abwägungsdirektive einzubeziehenden § 83 Abs. 1 SchulG a. F. für die Errichtung eines Teilstandortes vorliegen. Nach dieser Norm sollen Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Die Formulierung „weniger als zwei Klassen pro Jahrgang“ ist dahingehend zu verstehen, dass mit dem Begriff „Klassen“ nicht organisatorische Einheiten gemeint sind, sondern die Anzahl von Schülern, die jeweils eine Klasse bilden, weil die Bildung eines Teilstandortes der Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne des § 81 Abs. 1 SchulG NRW dienen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Schule organisatorisch durchgehend zweizügig geführt wird. Maßgeblich ist die entsprechende Schülerzahl pro Jahrgang. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt der Klassenfrequenzrichtwert an Grundschulen 24. Eine durchgängig zweizügige Grundschule hat pro Jahrgang 48 Schüler, also insgesamt 192. Trotzdem die Schule an der C. ab dem Schuljahr 2008/09 regelmäßig die prognostizierten Schülerzahlen überschritten hat, hat sie nicht die Schülerzahl von 192 erreichen können (vgl. Stellungnahme der Schulkonferenz unter Bezugnahme auf die amtliche Schulstatistik, Blatt 33 Beiakte 7 zu 4 L 1747/12). Im laufenden Schuljahr 2012/13 besuchen 178 Schüler die Schule an der C. , wobei in jedem Jahrgang weniger als 48 Schüler vorhanden sind (vgl. Blatt 16 Beiakte Heft 3 zu 4 L 1747/12). Dass die Schule an der C. auch zukünftig eine Zweizügigkeit nicht erreichen wird, bestätigt auch die Mitteilung der Verwaltung an die Bezirksvertretung C. Ost für die Sitzung am 21. Juni 2012, Vorlage-Nr.: 20121756, in der für das Schuljahr 2012/2013 und 2013/2014 die Anzahl der Schüler mitgeteilt wird, für die die Schule an der C. die nächstgelegene Grundschule wäre. Im Schuljahr 2012/213 wären dies 22 und im Schuljahr 2013/14 voraussichtlich 29 Schüler (Blatt 92 Beiakte 4 zu 4 L 1747/12). Ausweislich Ziffer 8.3.1 der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr. 20121549 (Blatt 50 Beiakte 2 zu 4 L 1747/12) ist die Erforderlichkeit zur Fortführung als Teilstandort mit der Randlage der Schule und damit begründet worden, dass eine Auflösung des Grundschulstandortes wegen der ansonsten derzeit nicht sicherzustellenden Schulraumversorgung im Stadtteil nicht vorgeschlagen werde. Die weiter unter Ziffer 8.3.1 der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549 (Blatt 50 Beiakte 2 zu 4 L 1747/12) vorgenommene Abwägung zwischen dem Investitionsbedarf für einen Umbau des Schulgebäudes zur Sicherstellung der Zweizügigkeit sowie der Nachfrage durch Schüler aus X1. und der mit der Einrichtung eines Teilstandortes verbundenen grundsätzlichen Einzügigkeit der Schule können nicht beanstandet werden. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen das ihr nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingeräumte Planungsermessen innerhalb des zulässigen Spielraums ausgeübt. Dass die Schulkonferenz der Schule an der C. (Stellungnahme der Schulkonferenz, Blatt 33 Beiakte 7 zu 4 L 1747/12) und die Bezirksvertretung Ost (Blatt 67 Beiakte 2 zu 4 L 1747/12) sich jeweils gegen die Auflösung der Schule und Errichtung als Teilstandort ausgesprochen haben, ist vom Rat der Stadt C. berücksichtigt worden. Insoweit hat sich der Rat die Wertungen der Schulverwaltung zu Eigen gemacht, die diese in ihrer Synopse „Stellungnahmen der Schulkonferenzen zur Schulentwicklungsplanung Teilplan Grundschulen 2012 -2017“ (Blatt 56 ff, 72 und 73 Beiakte 7 zu 4 L 1747/12) dokumentiert hatte. Soweit die Schulkonferenz auch bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl die jahrelange Praxis von am Stadtrand lebenden Eltern bestätigt sieht, Schulen in der jeweils anderen Gemeinde anzuwählen und dies nur für die Schule an der C. in Frage gestellt werde, ist dieser Aspekt vom Rat erwogen worden und die Nichtberücksichtigung X. Kinder mit dem erheblichen Investitionsaufwand für eine geordnete Zweizügigkeit der Schule an der C. begründet worden. Ein Abwägungsfehler ist insoweit nicht erkennbar, zumal die Kinder ortsnah auf X. Gebiet beschult werden können. Auch die Einwendungen der Schulkonferenz hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Neubaugebieten und der wachsenden Nachfrage mit der erwarteten Schülerzahl von 186 für das Schuljahr 2013/14 (Blatt 37 Beiakte 7 zu 4 L 1747/12) greifen nicht durch. Soweit die Schulkonferenz die besondere Größe der Neubaugebiete hervorhebt, hat die Schulverwaltung in der vorgenannten Synopse überzeugend dargelegt, dass diesen für die Schülerzahl bei der Prognose keine entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung dargelegt, dass es sich bei dem Neubaugebiet an der T1. Straße 50 nicht um ein solches mit 200 - 250 Wohneinheiten, sondern mit 23 Einfamilienhäusern handelt. Es ist davon auszugehen, dass die von der Schulkonferenz erwartete Anzahl von 50 Anmeldungen auch X. Kinder enthält, da diese Zahl die von der Schulverwaltung ermittelte Anzahl der Kinder überschreitet, für die die Schule an der C. die nächstgelegene ist (s.o.). Auch sind die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit bzw. Entfernung zwischen den Teilstandorten nicht angebracht. Entgegen der Einschätzung im früheren Schulentwicklungsplan, dass die Bildung eines Teilstandortes aufgrund der Entfernung zu anderen Grundschulen nicht in Betracht komme, hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass dieser Einschätzung heute aufgrund der zwischenzeitlich gewonnen Erfahrungen nicht mehr zu folgen ist. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass der gesamte Unterricht am Teilstandort erteilt wird und damit für die Schüler die Entfernung zum Hauptstandort kaum eine Rolle spielt. Zwar reklamiert die Schulkonferenz für die Schule an der C. steigende Schülerzahlen. Damit kann sie aber nicht die Erwägungen des Schulentwicklungsplanes erschüttern, die von grundsätzlich sinkenden Schülerzahlen ausgehen und schulform- sowie ortsteilbezogen den Bedarf in den Blick nehmen. Soweit die Schulkonferenz befürchtet, dass das bisherige Schulprogramm bzw. das pädagogisches Konzept mit der Förderung von Kindern mit Lernschwächen oder solchen mit Deutsch als Zweitsprache nicht mehr in der bisherigen Form fortgesetzt werden könne und die vergleichsweise hohe Übergangsquote von ausländischen Kindern zum Gymnasium gefährdet sei, handelt es sich nicht um rechtserhebliche Abwägungskriterien. Das pädagogische Konzept ist abhängig vom jeweiligen Personalbestand der Schule und kann sich daher jederzeit ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2515/89 -, OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris. Auch die Einwendungen der Antragsteller vermögen keine Abwägungsfehler aufzudecken, soweit sie teilweise über die Argumente der Schulkonferenz hinausgehen. Die von den Antragstellern gerügte Berechnung der Klassenrichtzahl, die gegenwärtig noch nicht in der Verordnung zu § 92 Abs. 3 SchulG geregelt ist, hat vorliegend für die Antragsteller keine Auswirkungen. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, bestimmt die kommunale Klassenrichtzahl die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen für das gesamte Stadtgebiet (§ 92 Abs. 2 Nr. 3 SchulG). Davon unabhängig ist die Frage, wie viele Eingangsklassen am jeweiligen Schulstandort zu bilden sind. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Rat nicht von rückläufigen Anmeldezahlen ausgegangen, sondern hat, wie bereits oben dargelegt, das Bedürfnis schulform- und ortsteilbezogen und unter Ausklammerung X. Schüler bestimmt. Demgegenüber hat die Schulkonferenz zur Begründung eines durch Anmeldezahlen belegten Bedürfnisses für den selbständigen Fortbestand der Schule X. Schulanfänger mit berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass für das kommende Schuljahr für die Schule an der C. insgesamt 58 Anmeldungen vorgelegen hätten (Stand 20. Februar 2013). Darin seien allerdings 16 auswärtige Kinder und 19 Kinder enthalten gewesen, für die diese Grundschule nicht die wohnortnächste Schule sei. Nach allem überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Dieses ist darin begründet, dass die vorliegende Errichtung eines Grundschulverbundes - wie es sonst auch typischerweise bei Organisationsakten der Auflösung oder Änderung einer Schule der Fall ist - nach seiner Art und Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit ausgerichtet und angewiesen ist und die oft längere Dauer eines Klageverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss nicht abgewartet werden kann. Denn der Schulorganisationsakt regelt als Verwaltungsakt besonderer Art nicht ein Verhältnis einer Behörde zu einem Einzelnen, sondern ist auf die Neuordnung der Schulorganisation gerichtet, in deren Folge eine Vielzahl von bestehenden und zukünftigen Rechtsbeziehungen zu Eltern, Schülern und Lehrern betroffen sind sowie vielfältige tatsächliche Auswirkungen auf die am Schulleben Beteiligten oder andere Schulen entstehen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris. Mit dem Vollzug der schulorganisatorischen Maßnahme treten auch keine unumkehrbaren Folgen ein. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lassen sich alle Maßnahmen im Personalbereich, wie etwa Versetzungen, rückgängig machen. Auch sind noch Anmeldungen an dem Teilstandort möglich. Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass die Kooperation mit der städtischen Kindertageseinrichtung an der T1. Straße 48 bzw. mit dem dortigen Hort nicht gefährdet und die Ganztagsbetreuung an den jeweiligen Standorten des Grundschulverbundes gesichert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.