Beschluss
3 L 3.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0312.3L3.14.0A
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Leitsätze
1. Durch die Organisationsentscheidung, künftig keine erste Klasse mehr an einer Schule einzurichten, werden zukünftige Schülerinnen nicht unzumutbar beeinträchtigt.(Rn.7)
2. Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen hätte frühestens nach der Durchführung eines Auswahlerfahrens und einer darauf basierenden Zusage entstehen können, dass die Antragstellerinnen den von ihnen begehrten Schulplatz erhalten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Organisationsentscheidung, künftig keine erste Klasse mehr an einer Schule einzurichten, werden zukünftige Schülerinnen nicht unzumutbar beeinträchtigt.(Rn.7) 2. Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen hätte frühestens nach der Durchführung eines Auswahlerfahrens und einer darauf basierenden Zusage entstehen können, dass die Antragstellerinnen den von ihnen begehrten Schulplatz erhalten.(Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerinnen haben mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache an der H...E... den d... Zug für die erste Klasse des Schuljahres 2014/2015 nicht einzustellen, keinen Erfolg. Den Antragstellerinnen fehlt bereits die für die Zulässigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Antragsbefugnis. Um entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt zu sein, müssten die Antragstellerinnen geltend machen können, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in ihren subjektiven Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Eine Verletzung solcher Rechte der Antragstellerinnen, insbesondere des Elternrechts der Antragstellerin zu 1 aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder der Rechte der Antragstellerin zu 2 auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, ist vorliegend jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Bei der von den Antragstellerinnen angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners, zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 keine erste Klasse mehr in dem Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) an der H... mit den Partnersprachen D... einzurichten, handelt es sich um eine rein schulorganisatorische Maßnahme. Mit einer Verletzung des im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektiven Rechts könnte – unterstellt, sie läge vor - nur dann eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern verbunden sein, wenn die Schüler oder ihre Eltern durch eine Organisationsmaßnahme unzumutbar beeinträchtigt würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 – 7 CB 75/78 – Rn. 10; VG Meinigen, Beschluss vom 16. Oktober 2006 – 1 E 434/06 Me – Rn. 45; VG München, Urteil vom 24. April 2007 – M 3 K 06.3586 – Rn. 14 ff., 22; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2013 – 7 CS 13.1880 – Rn. 19 ff. m. w. N.; alle abrufbar bei juris). Durch die Organisationsentscheidung des Antragsgegners, künftig keine erste Klasse mehr in dem Zug der SESB an der H... einzurichten, werden die Antragstellerinnen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Entscheidung tangiert die Antragstellerinnen nicht in einem bereits bestehenden Schulverhältnis und berührt schon aus diesem Grund keines ihrer subjektiven Rechte. Die Antragstellerin zu 2 besucht den in Rede stehenden Zug der SESB an der H... bislang noch nicht, sondern soll nach dem Willen ihrer Eltern erst im nächsten Schuljahr dort eingeschult werden. Dadurch unterscheidet sie sich deutlich von den Kindern, die bereits eine bestimmte Schule besuchen, weil für solche Kinder die Schließung der Schule unmittelbare Auswirkungen und Folgen für das bereits konkret ausgestaltete Schulverhältnis haben kann (vgl. Beschluss vom 26. März 2003 – VG 3 A 155.03 – juris, Rn. 7 m. w. N.). Zudem gehen die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern und Schülern nicht so weit, den Bestand eines konkreten Standortes oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass eine Schule erhalten bleibt und neue Eingangsklassen bildet (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 4 L 345/13 – juris, Rn. 15) oder ein bestimmtes schulisches Angebot in der Zukunft unverändert erhalten bleibt (vgl. Beschluss vom 30. August 2008 – VG 3 A 372.06 – juris, Rn. 17 m. w. N.). Schon deshalb kann eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechter der Antragstellerinnen vorliegend nicht festgestellt werden. Ausgeschlossen erscheint eine solche Beeinträchtigung darüber hinaus, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der von den Antragstellerinnen für die Einschulung gewünschten Schule nicht um eine sogenannte „zuständige Grundschule“ handelt, die in § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG beschrieben ist. Bei dem Zug der SESB an der H... handelt es sich um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung i.S. des § 18 Abs. 3 und 4 SchulG. Der Besuch einer solchen Schule ist freiwillig (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Der Antragsgegner ist den Antragstellerinnen gegenüber nicht verpflichtet, dieses zusätzliche Angebot für eine erst in der Zukunft beabsichtigte Einschulung der Antragstellerin zu 2 aufrechtzuerhalten. Er wäre beispielsweise ebenso wenig verpflichtet, für andere zweisprachige Kinder im Land Berlin einen neuen Zug der SESB mit einer Partnersprache einzurichten, die bislang noch nicht in der Primarstufe angeboten wird. Ferner ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Antragstellerin zu 2, eine reguläre Grundschule in zumutbarer Nähe ihres Wohnortes zu besuchen, durch die Einstellung der ersten Klasse in dem Zug der SESB an der H... in keiner Weise beeinträchtigt wird. Die bereits jetzt an dem Standort der SESB bestehende H... bleibt als Regelgrundschule erhalten und wird für die kommenden ersten Klassen um einen Zug erweitert. Die Antragstellerinnen können auch aus einfachem Recht nicht geltend machten, durch die Einstellung der ersten Klasse in dem Zug der SESB an der H... in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die gesetzliche Regelung zur Einrichtung der genannten Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18 Abs. 3 und 4 SchulG) befindet sich im Abschnitt „Gliederung und Organisation“ (§§ 17 ff. SchulG) des Schulgesetzes. Die Vorschriften dieses Abschnitts begründen als solche regelmäßig kein subjektives Recht eines Bewerbers auf Einrichtung einer Schulklasse (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2010 - VG 14 L 132.10 -). Auch aus der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14), können die Antragstellerinnen keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte herleiten. Die Antragstellerinnen haben nach dieser Verordnung keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner erneut eine erste Klasse in dem Zug der SESB an der H... bildet. Mit der letzten Änderung hat der Verordnungsgeber die Verordnung angepasst und den früher genannten Zug der SESB in der Primarstufe an der H... mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch in § 3 Abs. 2 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP gestrichen. Aber selbst wenn die Verordnung nicht entsprechend geändert worden wäre, könnten die Antragstellerinnen aus ihr keinen Anspruch auf Bildung einer ersten Klasse in dem Zug der SESB ableiten. Denn die Verordnung hat auch vor der Änderung nur die Besonderheiten der Aufnahme in die genannten Schulen besonderer pädagogischer Prägung und in die einzelnen Züge geregelt, die als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind (§ 1 AufnahmeVO-SbP). Sie hat das Bestehen dieser Schulen und Züge vorausgesetzt, nicht aber eine Pflicht des Antragsgegners normiert, alle dort genannten Schulen und Züge stets unverändert weiter zu betrieben (vgl. § 2 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP). Schon aus diesem Grund machen die Antragstellerinnen ohne Erfolg geltend, die Aufnahmeverordnung sei in Bezug auf den genannten Zug der SESB an der H... in unzulässiger Weise rückwirkend geändert worden und es mangele an einer Übergangsregelung. Darüber hinaus liegt auch deshalb keine unzulässige Rückwirkung vor, weil § 3 Abs. 2 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP noch vor der Durchführung des Auswahlverfahrens und Zuteilung der Schulplätze geändert wurde und für die Anmeldenden – auch für die Antragstellerinnen (siehe hierzu die verschiedenen Anmeldeformulare vom 23. Oktober 2013 und 16. Januar 2014) – noch die Möglichkeit bestand, sich bei der Anmeldung an den im nächsten Schuljahr tatsächlich zur Verfügung stehenden Schulplätzen zu orientieren. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht einer von den Antragstellerinnen für erforderlich gehaltenen Übergangsregelung. Es spricht auch nichts für die von den Antragstellerinnen gerügte Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Es konnte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerinnen entstehen, weil der Antragsgegner ihnen nicht zugesichert hatte, dass er auch zukünftig erneut eine erste Klasse in dem Zug der SESB an der H... bilden wird. Hierauf durften sich die Antragstellerinnen auch nicht etwa aufgrund der weiteren, von ihnen genannten Umstände verlassen. Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen hätte frühestens nach der Durchführung eines Auswahlerfahrens und einer darauf basierenden Zusage entstehen können, dass die Antragstellerinnen den von ihnen begehrten Schulplatz zum Schuljahr 2014/2015 erhalten. Denn erst dann hätte in ausreichendem Maß verlässlich festgestanden, welche Anzahl von Anmeldungen vorgelegen hätte (ob bspw. eine Unter- oder Übernachfrage bestünde) und welchen Schülern einen Platz hätte angeboten werden können. Unabhängig davon kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schließlich auch dann keinen Erfolg haben, wenn man entgegen des bis hierher Ausgeführten annimmt, dass die Antragstellerinnen antragsbefugt sind. Auch dann ist der Antrag zurückzuweisen, weil er unbegründet ist. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und den Antragstellerinnen durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, denn die Antragstellerinnen haben nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch haben. Bei einer schulorganisatorischen Maßnahme (wie der vorliegend streitbefangenen Einstellung der ersten Klasse des Zuges der SESB an der H...) steht der zuständigen Schulbehörde ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich nicht auf pädagogische und rein schulorganisatorische Erwägungen beschränkt, sondern auch Fragen der Personalwirtschaft und fiskalische Gesichtspunkte umfasst, und der nur darauf überprüft werden kann, ob die Behörde ihr schulorganisatorisches Ermessen bei der Entscheidung fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Beschluss vom 26. März 2003, a. a. O., Rn. 13; VG Meiningen, a. a. O.; BayVGH, a. a. O., Rn. 23). An einem solchen, vom Gericht feststellbaren Fehler leidet die Entscheidung des Antragsgegners nicht. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Entscheidung schulorganisatorisch erforderlich ist, weil es aufgrund der benötigten Fachlehrer nicht vertretbar ist, weiterhin an zwei weit auseinanderliegenden Schulstandorten (der...und der A...Grundschule) jeweils nur einen Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und G... zu unterhalten, es für die Einrichtung weiterer Züge an Anmeldungen gemangelt hat und es für die H... eine Vielzahl von Anmeldungen von Kindern gegeben hat (1...), die im Einzugsbereich dieser Schule wohnen und für die dort eine zusätzliche Regelklasse eingerichtet werden soll. Dies sei in der H...nur möglich, weil dort im kommenden Schuljahr keine Aufnahme von Kindern in eine erste Klasse des Zuges der SESB erfolge, während in der A... inzwischen räumliche und personelle Kapazitäten für die Einrichtung einer zweiten Lerngruppe (im SESB-Zug) getroffen worden seien. Im Hinblick auf diese plausiblen Darlegungen erscheinen die Behauptungen der Antragstellerinnen, die durch eine Streichung des Zuges der SESB frei werdenden Räume seien für eine Einrichtung einer weiteren Regelklasse bzw. eines normalen Klassenzuges nicht geeignet, als pauschal und insgesamt zu unsubstantiiert. Es mag dahinstehen, ob die konkreten Räume, die durch den Wegfall der SESB-Klasse frei werden, in der Mehrzahl tatsächlich nur als Teilungsräume oder als Räume für ergänzende Angebote, nicht aber für komplette Klassen nutzbar sind (vgl. hierzu die von den Antragstellerinnen vorgelegte Stellungnahme der Schulkonferenz der H... vom 19. November 2013). Denn die Leitung der H... kann dadurch, dass im kommenden Schuljahr keine erste Klasse im Zug der SESB gebildet wird, naturgemäß über frei bleibende Räume verfügen. Sie hat insgesamt mehr räumliche Möglichkeiten für die Unterbringung der Regelklassen zur Verfügung und ist dabei nicht daran gebunden, genau die nun frei bleibenden Räume einer weiteren Regelklasse zur Verfügung zu stellen, sondern kann die Nutzung der Räume insgesamt neu und effizient organisieren. Es erscheint naheliegend, dass die Räumlichkeiten insgesamt bei einer sinnvollen Verteilung für eine weitere Regelklasse ausreichen werden, wenn es in den letzten Jahren möglich gewesen ist, der jeweiligen Klasse im Zug der SESB ein angemessenes Raumangebot zur Verfügung zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.