Beschluss
13 L 142/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und dort abgelehnt wurde.
• Die Erfordernis eines vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 S.1 VwGO ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung.
• Von der Pflicht zum vorherigen behördlichen Antrag ist nur ausnahmsweise befreit, wenn die Vollstreckung droht; bloße Fälligkeit oder Mahnung reicht hierfür nicht aus.
• Bestehen keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung, ist auch die Ausnahme des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO nicht erfüllt und der gerichtliche Eilantrag ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gerichtlicher Anordnung aufschiebender Wirkung bei fehlendem behördlichen Aussetzungsantrag • Ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und dort abgelehnt wurde. • Die Erfordernis eines vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 S.1 VwGO ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung. • Von der Pflicht zum vorherigen behördlichen Antrag ist nur ausnahmsweise befreit, wenn die Vollstreckung droht; bloße Fälligkeit oder Mahnung reicht hierfür nicht aus. • Bestehen keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung, ist auch die Ausnahme des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO nicht erfüllt und der gerichtliche Eilantrag ist unzulässig. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner bereits erhobenen Klage gegen einen Bescheid über Niederschlagswassergebühren anzuordnen. Die Behörde hatte den Gebührenbescheid erlassen; der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten ein Schreiben an die Finanz- und Steuerabteilung gehen. Ein formeller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde wurde nach Aktenlage nicht gestellt. Der Antragsteller berief sich nicht darauf, dass eine Vollstreckungsandrohung vorlag. Die Kammer prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilantrags sowie die Frage der Kosten und des Streitwerts. • Niederschlagswassergebühren sind öffentliche Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO; daher entfaltet eine Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung. • Nach § 80 Abs. 6 S.1 VwGO ist ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Behörde einen Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat; dieses behördliche Vorverfahren ist nicht nachholbar und muss zum Zeitpunkt des gerichtlichen Antragseingangs abgeschlossen sein. • Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2013 enthielt keinen Aussetzungsantrag im Sinne der Vorschrift; damit fehlt die erforderliche vorherige Entscheidung der Behörde und der Antrag ist unzulässig. • Die Ausnahmevoraussetzung des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO (drohende Vollstreckung) greift nicht, weil bloße Fälligkeit oder eine Mahnung nicht genügen; es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits begonnene Vollstreckung vorliegen, die hier nicht gegeben waren. • Aus prozessökonomischen Erwägungen weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass die Klage in der Sache zudem keine Erfolgsaussichten bietet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß Gerichtskostengesetz und einschlägiger Rechtsprechung sowie dem Streitwertkatalog auf 1.075,27 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil der Antragsteller zuvor keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt hat und somit die unentbehrliche Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs.6 S.1 VwGO nicht erfüllt ist. Eine Ausnahme wegen drohender Vollstreckung kam nicht in Betracht, da lediglich eine Mahnung vorlag und keine konkreten Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme bestanden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wurde auf 1.075,27 € festgesetzt. Abschließend merkt die Kammer ergänzend an, dass die Klage in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bietet.