Urteil
7 K 241/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0227.7K241.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger das Recht aberkennen durfte, von einer ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dem 1953 in Kasachstan geborenen Kläger wurde 1994 auf der Grundlage eines sowjetischen Führerscheins durch den Landkreis Q. eine deutsche Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 erteilt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 23. März 2001 ‑ 200 Js 70/00 ‑ wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe festgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. In den Folgejahren beantragte der Kläger mehrfach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Anträge blieben erfolglos, da medizinisch-psychologische Gutachten negativ für den Kläger ausfielen oder er die von der Beklagten geforderten Gutachten nicht vorlegte. Am 22. Oktober 2007 wurde dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klassen B, C, BE und CE erteilt. In dem Führerschein ist als Wohnsitz des Klägers eine Adresse in Police/Polen angegeben. Im Juni 2010 verursachte der Kläger einen Unfall. Hierdurch erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden war. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 forderte sie den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei ununterbrochen in Deutschland gemeldet gewesen. Es liege daher ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Angesichts der in der Vergangenheit negativen Gutachten bestünden Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger wies darauf hin, dass jeweils derjenige Staat, der den Führerschein erteile, prüfe, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlägen. Dies hätten in seinem Fall die polnischen Behörden getan. Deren Entscheidung sei zu akzeptieren. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 entzog die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ihm erteilte polnische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen. Aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Es bestünden Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers. Dieser habe offensichtlich Gemeinschaftsrecht in der missbräuchlichen Absicht genutzt, sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. Am 17. Januar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zudem am 21. Dezember 2011 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Auf gerichtliche Nachfrage teilte er mit, er sei in der Zeit vom 25. November 2006 bis 25. Juli 2007 in Polen gemeldet gewesen. Hierzu legt er eine Aufenthaltsbescheinigung der polnischen Behörden vor, in der der genannte Zeitraum bestätigt wird. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 13. Dezember 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist nunmehr der Auffassung, die mangelnde Fahreignung des Klägers ergebe sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, da dem Kläger bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis bereits bestandskräftig eine deutsche Fahrerlaubnis versagt worden sei. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt ‑ 7 L 1397/11 ‑. Nach einer fernmündlichen Auskunft der Beklagten war der Kläger am 22. Oktober 2007 in E. gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Klarstellend weist das Gericht zunächst darauf hin, dass dem Kläger mit der angegriffenen Ordnungsverfügung die polnische Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger lediglich das Recht aberkannt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2011. Zwar heißt es dort zunächst, die polnische Fahrerlaubnis werde entzogen; dies wird jedoch beschränkt auf die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Diese beschränkte Wirkung wird durch den letzten Absatz der Begründung zu Ziffer 1. nochmals klargestellt. Die Aberkennungsentscheidung der Beklagten ist gemäß § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in die Feststellung umzudeuten, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner am 22. Oktober 2007 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 ‑ 16 A 1456/08 -, juris. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen entschieden, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, so dass es an einem Bezugsobjekt für die Aberkennungsentscheidung fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 ‑ 3 C 25.10 -, juris. Der infolge der Umdeutung anzunehmende feststellende Verwaltungsakt ist auf das gleiche Ziel wie die förmliche Aberkennungsverfügung gerichtet, nämlich darauf zu verhindern, dass der Kläger aufgrund der polnischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt. Eine Feststellung des Inhalts, dass die polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, hätte die Beklagte in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen können. Die grundsätzliche Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Zudem sind die materiell-rechtlichen Anforderungen für den Erlass der maßgeblichen Feststellung erfüllt. Der Kläger ist nämlich nicht berechtigt, mit seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie ‑ was hier nicht in Rede steht ‑ als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung einer EU-/EWR- ausländischen Fahrerlaubnis sind hier auch unter Beachtung der europarechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Norm, vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O., gegeben. Denn aufgrund der vom Kläger vorgelegten polnischen Aufenthaltsbescheinigung liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates vor, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis am 22. Oktober 2007 seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung nicht im Gebiet der Republik Polen hatte. Nach der Bescheinigung war der Kläger nämlich nur in der Zeit vom 25. November 2006 bis 25. Juli 2007 und damit nicht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in Polen gemeldet.Dass er über den melderechtlich erfassten Zeitraum hinaus gleichwohl in dem erforderlichen Zeitpunkt in Polen gewohnt haben könnte, kann mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit verneint werden. Zur Geltung dieses Maßstabs richterlicher Überzeugungsbildung für die Bejahung eines Wohnsitzverstoßes aufgrund "unbestreitbarer Informationen", vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juni 2010 ‑ 10 A 10411/10 ‑, juris, Rdnr. 30 (= Blutalkohol 47 (2010), 366). Dies hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Zudem war er im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis in E. gemeldet. Auch die sonstigen von der Beklagten unter Ziffer 2 und 3 der Entziehungsverfügung getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Die Anordnung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die gleichfalls angegriffene Gebührenfestsetzung durch Bescheid vom 13. Dezember 2011 beruht auf § 6 a StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verpflichtung des Klägers zum Auslagenersatz folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.