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Beschluss

15a L 12/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0219.15A.L12.13A.00
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Leitsätze

Zur Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien als sicheren Drittstaat

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 15a K 49/13.A - gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien als sicheren Drittstaat Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 15a K 49/13.A - gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 15a K 49/13.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2012 anzuordnen, ist entgegen der Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf, zulässig. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aus Italien als einem sicheren Drittstaat nach § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG eingereist ist. Weiterhin lässt die Kammer dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensübernahme durch Italien nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) gegeben waren und ob der Antragsteller einen etwaigen Verstoß im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen kann. Denn der Antragsteller kann sich unabhängig davon im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen seine angeordnete Abschiebung nach Italien wehren. Die Vorschrift des § 34 a AsylVfG findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG. Vgl. BVerfG Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - , BVerfGE 94, 49 (84 ff). Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bereits entschieden hat, bedarf die Regelung allerdings einer sinnentsprechenden restriktiven Auslegung. Danach kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der Ausschlussregelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG in gewissen Sonderfällen gleichwohl statthaft und geboten sein, etwa wenn sich die für die Qualifizierung als "sicher" maßgeblichen Verhältnisse im Drittland schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder wenn sich der Drittstaat - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen rechtlichen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 07. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A - und vom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A -, jeweils in juris. In diesen Fällen hat die Antragsgegnerin Schutz zu gewähren, weil Abschiebungshindernisse durch bestimmte Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sicher heraus gesetzt sind. Neben diesen vom Bundesverfassungsgericht in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich angeführten Sonderfällen erfordert die normative Konzeption des sicheren Drittstaates, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrdRCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicher gestellt ist. Danach liegt ein weiterer Sonderfall vor, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine ständige Verletzung der Kernanforderungen des Europäischen Asylrechts, wie sie in den Richtlinien 2005/85/EG (Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 01. Dezember 2005) und 2003/9/EG (Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27. Januar 2003) Niederschlag gefunden haben, stattfindet und dadurch die Menschenwürde, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Flüchtlings beeinträchtigt wird. So ist die Überstellung eines Asylbewerbers in einen an sich zuständigen Mitgliedstaat mit Art. 4 EuGrdRCh unvereinbar, wenn systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsaschen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH Urteil vom 21. Dezember 2011 - C - 411/10 -, juris. Ist die Schutzgewährung entsprechend den europa- und völkerrechtlichen Regelungen nicht im Kern sichergestellt, ist diese Situation von vergleichbarem Gewicht, wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig verändert haben und die Reaktion der Bundesregierung noch aussteht. Nach den für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben der summarischen Prüfung hält die Kammer das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls, was die Beurteilung der Verhältnisse in Italien betrifft, in einem Grad für ernstlich wahrscheinlich, welcher die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis rechtfertigt. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller im Zielstaat Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen drohen. Die Sicherung des Existenzminimums erscheint nicht gewährleistet. So waren die in Italien herrschenden Zustände für Asylbewerber bereits vor Beginn der Unruhen in der arabischen Welt im Februar 2011 einer erheblichen Kritik unterzogen. Insbesondere der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" aus Mai 2011 verdeutlichte, dass der Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung von Asylbewerbern wie auch deren medizinische Versorgung in vielen Gegenden nicht ausreichend gewährleistet ist. So werden dort zahlreiche Fälle von Obdachlosigkeit und fehlender existenzieller Versorgung aufgrund der vor allem die Aufnahmekapazitäten der Unterbringungseinrichtungen überschreitenden Anzahl der Asylbewerber geschildert. Das führe dazu, dass zahlreiche Asylbewerber ohne jegliche Unterstützung auf der Straße lebten. Diese Einschätzung der Lage in Italien wird geteilt von weiteren übereinstimmenden Berichten von Nichtregierungsorganisationen. Vgl. hinsichtlich der umfassenden Wiedergabe des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der weiteren Berichte VG Freiburg, Beschluss vom 02. Februar 2012 - A 4 K 2203/11 -, juris. Durch den Ansturm von Flüchtlingen, die von der Nordafrikanischen Küste im Laufe des Jahres 2011 Italien erreicht haben, hat sich deren Lage in Italien noch weiter verschärft. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mangels an Unterkünften und damit einhergehenden Fehlens der Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse. So hätten nach Angaben des UNHCR (http://www.unhcr.de/home/artikel/042d9651d6d525aad46e97d7ee7848db/hunderte-neuankoemmlinge-aus-libyen-und-tunesien-in-italien.html?L=0) im Jahre 2011 bis Mitte August 52.000 Menschen im Zuge der Nordafrikanischen Flüchtlingskriese Italien erreicht. Zwar bescheinigt der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 24. April 2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig (7 A 57/11), dass in Italien in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten. So seien die Aufnahmeeinrichtungen in der Lage, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen. Jedoch dürfte die Kapazitätsgrenze für die Unterbringung von Asylsuchenden im Durchschnitt bei ca. 5.000 Personen liegen. Obwohl die meisten Drittstaatsangehörigen in Italien keinen größeren Schwierigkeiten begegnen würden, Internationalen Schutz zu beantragen, bestünden in einigen Fällen Bedenken hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren. So sei zwar die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt, wenn ein formaler Antrag gestellt und der Zeitraum von sechs Monaten Verfahrensdauer nicht überschritten werde. Diese Einschätzung gelte jedoch nur, soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht übersteigen würden. Ob dies nach dem Ansturm im Jahre 2011 zum Zeitpunkt der Stellungnahme des UNHCR im April 2012 der Fall war oder die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen wie im Jahr 2011 bei weitem nicht ausreichen, wird dort nicht weiter ausgeführt. Eine weiter Klärung wurde auch noch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 an das VG Freiburg herbeigeführt. Dort wird zwar ausführlich die rechtliche Ausgestaltung des Asyl- und Schutzverfahrens in Italien wiedergegeben. Dagegen bleiben die Ausführungen zur praktischen Umsetzung doch sehr pauschal und knapp. Dass insoweit weiterhin erhebliche Mängel zu verzeichnen sind, lässt sich dem Gutachten von borderline-europe e.V. vom 01. Dezember 2012 an das VG Braunschweig entnehmen. Darin wird u.a. Folgendes ausgeführt: Die Zeit zwischen dem ersten Vorsprechen des Asylsuchenden und der formellen Asylantragstellung (der "Verbalisation" durch Ausfüllen des sog. C3-Formulars) kann mehrere Wochen bis zu Monaten dauern, da die zuständigen Polizeibehörden, die Questure, mit den Anträgen überfordert sind. In der Zeit bis zur Antragstellung bei der Questura leben die meisten Asylsuchenden auf der Straße, da ihnen erst ein Platz in den staatlichen Zentren wie etwa CDA, CARA oder SPRAR zusteht, wenn sie sich bei der Questura registriert haben (S. 9, 27). Während dieser Zeit erhalten Asylsuchende weder finanzielle Unterstützung noch werden Grundbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung durch Sach- oder Geldleistungen abgedeckt. die Betroffenen sind auf die Unterstützung von NGO's angewiesen, die jedoch überlastet sind (S. 21, 40). Erhält die Person keinen Platz in einem der staatlichen Unterbringungssysteme, ist sie auf die Hilfe von kirchlichen oder sonstigen privaten Einrichtungen oder auf Freunde und Verwandte angewiesen (S. 10). Sozialleistungen wie in Deutschland gibt es in Italien nicht, weder für Italiener noch für anerkannte Flüchtlinge oder Schutzberechtigte (S. 10). In den Erstaufnahmeeinrichtungen CARA/CDA waren im Jahr 2012 insgesamt 6.107 Plätze vorhanden, für 2013 sind 5.000 Plätze vorgesehen. Die Kapazität in den Gemeinschaftsunterkünften mit Integrationsangebot SPRAR, einer Kooperation zwischen Innenministerium, lokalen Gemeinden und NGO's, beträgt 3.163 Plätze (S. 11, 15 f.). Eine Chance für Dublin-II-Rückkehrer, in einer CARA/CDA-Einrichtung aufgenommen zu werden, besteht nur, soweit sie sich noch im Asylverfahren befinden und noch nicht im CARA gewesen sind. Dublin-II-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise schon einmal einen SPRAR-Platz in Anspruch genommen haben, können ebenfalls nicht erneut aufgenommen werden (S. 12, 16). Das Gesetz sieht vor, dass der Asylsuchende in einem Zeitraum von (je nach Fallkonstellation) 20 bis zu 35 Tagen in einem sog. CARA untergebracht wird. (S. 13). Nicht jedes CARA meldet jedoch die Asylsuchenden und die evtl. inzwischen Schutzberechtigten für die Zweitunterkunft SPRAR an. Ist dort kein Platz vorhanden oder wurde der Betroffene vom CARA nicht gemeldet und auf die Liste gesetzt, hat er nach der Entlassung aus dem CARA keine Unterkunft mehr. Um also nicht mittel- und obdachlos auf der Straße zu leben, müsste er bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu bestreiten, was jedoch aufgrund der Arbeitsmarktlage, ohne Wohnsitz, ohne soziales oder familiäres Netz, in vielen Fällen ohne Schul- oder sonstige Ausbildung und ohne ausreichende Sprachkenntnisse völlig unrealistisch ist (S. 14, 51). Viele Dublin-Rückkehrer erhalten am Flughafen keine behördliche Mitteilung, die sie zur Aufnahme in das CARA berechtigt. Dublin-II-Rückkehrer, die noch nie einen SPRAR-Platz hatten, können einen solchen erhalten, wenn die italienische Dublin-Einheit für sie beim SPRAR anfragt. Aufgrund der Statistiken des SPRARs und des Flughafens Rom ist eine Unterbringung in einem der Zentren (kommunal, staatlich oder kirchlich) nur in maximal 12,5 % der Fälle erfolgt. Nach Auskunft der Hilfsorganisation Arciconfraternita haben von den von Januar bis August 2012 betreuten 1.148 Rückkehrern nur 88 eine CARA- oder SPRAR-Unterkunft erhalten, 134 ausdrücklich nur eine Kurzunterkunft (S. 14 f., 25, 43 f.). Die SPRAR-Zentren sind völlig überlastet, die Nachfrage weit höher als das Angebot. Für jede Person, die ein SPAR verlässt, warten schon die nächsten 10, die diesen Platz übernehmen möchten (S. 19). Kommunale und kirchliche/organisationsgebundene Unterkünfte sind zwar möglich, ihr Erhalt aber aufgrund der wenigen Plätze unwahrscheinlich (S. 19 ff., S. 25). Die Situation für Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung nach Italien zurückkehren müssen, ist von Unsicherheiten und Konfusion über den Erhalt eines Unterkunftplatzes geprägt. Nach Darstellung vom ASGI Rom, der Vereinigung für juristische Studien zur Migration, haben 80 % der Dublin-II-Rückkehrer kein Recht auf einen Unterbringungsplatz. Der Organisationsmissstand des Aufnahmesystems sei verbunden mit der willkürlichen Interpretation der Gesetzeslage durch einige Behörden, was den Lebensunterhalt und die Unterbringung von Asylsuchenden betreffe (S. 41, 49 f., 63 f.). Die Wartezeit für einen kommunalen Unterbringungsplatz beträgt drei bis sechs Monate, die Betroffenen sind in dieser Wartezeit obdachlos. Die Aufenthaltsdauer in den normalen Zentren beträgt 6 - 12 Monate, in den Notfallzentren einen bis zu drei Monate. Danach müssen die Asylsuchenden und die Schutzberechtigten die Heime verlassen, es sei denn, es handelt sich um kranke Personen (S. 19 f.; S. 34 f., 65 f.). Einen Großteil der Notfallunterbringung der Kommunen decken kirchliche Einrichtungen ab. Diese Einrichtungen sind aber nicht für einen längeren Verbleib, sondern nur als kurzzeitige Notfallunterbringung gedacht, so dass Asylsuchende und Schutzberechtigte dort i.d.R. nur maximal drei Monate bleiben können (S. 21) In Italien gibt es kein Sozialhilfesystem. Asylsuchende und Schutzberechtigte, die nicht (mehr) in einer staatlichen Unterkunft leben, haben keinen Anspruch auf Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Taschengeld oder sonstige materielle Leistungen. Die durch Dekret vorgesehene Regelung, dem Asylsuchenden bei Nichtaufnahme in einem SPRAR oder CARA eine finanzielle Leistung zukommen zu lassen, bis er einen Platz gefunden hat, existiert nur auf dem Papier. In der Praxis erfolgen diese Zahlungen nicht (S. 24 f.; 57 f.). Das nicht Vorhandensein der Unterkunft bedeutet daher Obdachlosigkeit, keine Versorgung und nicht selten Hunger, soziale und sonstige Verelendung und Marginalisierung (S. 49 f.). Wer keinen festen Wohnsitz nachweisen kann, hat große Schwierigkeiten, eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit zu finden. Die Betroffenen arbeiten deshalb, wenn sie Arbeit finden, größtenteils in unsicheren, vertragslosen Verhältnissen und finden sich nicht selten in einer Ausbeutungssituation wieder (S. 58). Aus der Not geboren, leben viele Asylsuchende und Schutzberechtigte wegen der mangelnden Versorgung mit Unterbringungsplätzen in besetzten Häusern, die baufällig und ohne adäquate sanitäre Anlagen sind, in entwürdigenden Verhältnissen (S. 20 f.; S. 39). Asylsuchende, die über eine Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylgesuchs verfügen, haben Anrecht auf freie staatliche Gesundheitsversorgung während des Asylverfahrens. Der Zugang ist mit einem Versicherungsausweis und er Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst (tessera sanitaria) gewährleistet. Da es die Gesundheitskarte nur bei regulärem Wohnsitz gibt, sind viele Asylsuchende und Schutzberechtigte von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen, da sie diesen nicht haben. Eine weitere Hürde ist die notwendige Zahlung der "Praxisgebühr", die deutlich höher als in Deutschland ist (S. 24, 45 f.; S. 58 f.). Die größten Probleme stellen sich für Flüchtlinge, die schon einen Schutzstatus erhalten haben. Alle Unzulänglichkeiten im nicht einheitlichen Unterbringungssystem treffen insbesondere Flüchtlinge mit humanitärem und subsidiären Schutz sowie anerkannte Flüchtlinge. Ist das Asylverfahren abgeschlossen, verlieren sie das Anrecht auf eine Aufnahme in einem CARA. Sie können sich - sollten sie dort noch nicht gewesen sein - auf die Warteliste des SPRAR-Systems eintragen lassen. Diese ist jedoch sehr lang (S. 52 f.). Schutzberechtigte Dublin-Rückkehrer sind daher einem hohen Verelendungsrisiko ausgesetzt. Ihre Situation ist paradoxerweise wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befindet (S. 53 f.; 57 ff.; 63 f.) Es gibt keine spezifischen Maßnahmen der Behörden zur Erreichbarkeit der Asylsuchenden, die nicht in Einrichtungen untergebracht sind. Es kommt daher zu massiven Problemen bei der Erreichbarkeit, wenn der Betroffene auf der Straße oder in besetzen Häusern lebt (S. 36 f.). Danach ist weiterhin zu befürchten, dass sich zahlreiche Asylbewerber in Italien obdachlos ohne weitere Unterstützung auf der Straße und damit in einer menschenunwürdigen, existenzbedrohenden Situation befinden. Eine genauere und abschließende, dabei tatsächliche Feststellungen und die Bewertung von bestimmten Erkenntnissen verknüpfende Prüfung der Frage, ob bzw. inwieweit das Konzept der normativen Versicherung in Italien generell noch greift, muss jedoch letztlich der Endentscheidung im zugehörigen Klageverfahren vorbehalten werden. So auch OVG NRW, Beschluss vom 01 März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris. Gerade der Umstand, dass es hinsichtlich der Würdigung der Verhältnisse in Italien gemessen an dem gemeinschaftsrechtlich allgemein vorgegebenen Schutzniveau zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen gibt, vgl. insoweit die zahlreichen in juris zu § 34 a AsylVfG und Italien aufgeführten Entscheidungen, verdeutlicht die bestehende Schwierigkeit einer eindeutigen Bewertung und damit die Notwendigkeit einer besonders gründlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, die nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Im Rahmen der danach gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegenden Interessenabwägung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Italien abgeschoben zu werden, höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebung. Da bei einer Abschiebung nach Italien Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Antragstellers nicht ausgeschlossen und infolge der Abschiebung auch nicht verhindert oder rückgängig gemacht werden können, überwiegt sein Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Abschiebung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG