Urteil
6 K 4399/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0201.6K4399.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücks T. Straße 24 in X. . Das Grundstück ist mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut und liegt an der östlichen Seite der T. Straße. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche ist das klägerische Grundstück mit einer Mauer geringer Höhe, auf welcher sich ein massiver Metallzaun befindet, eingefriedet. Entlang der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks befindet sich ein Jägerzaun. Auf dem südlich an das Klägergrundstück angrenzenden Grundstück befindet sich eine Stellplatzanlage. Im Bereich der südwestlichen Ecke der Grundstücks des Klägers, möglicherweise auch teilweise auf der Grundstücksgrenze, stehen zwei Buchen auf. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Fällgenehmigung für die beiden Buchen. Zur Begründung machte er geltend, sein Nachbar habe ihn schon mehrfach zur Fällung der beiden Bäume aufgefordert. Die Buchen drückten außerdem gegen den Jägerzaun, seien mutmaßlich schon über die Grundstücksgrenze gewachsen. Er wolle keinen Nachbarstreit und einen neuen Zaun errichten. Mit Bescheid vom 22. September 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der Fällgenehmigung ab. Die Bäume seien vital, prägten das Straßenbild positiv und beeinträchtigten weder sein Grundstück noch den Straßenraum oder das Nachbargrundstück. Das Dickenwachstum der Baumstämme habe dazu geführt, dass der Jägerzaun beschädigt worden sei und in Richtung des Nachbargrundstücks gedrückt werde. Es bestehe zweifelsfrei die Notwenigkeit der Errichtung einer neuen Einfriedung zur Grundstückssicherung. Es erscheine jedoch eine Lösung zumutbar, die den Erhalt beider Bäume gewährleiste. Am 21. Oktober 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung ergänzend geltend, der südlich gelegene Parkplatz sei zwar ein Privatparkplatz, werde aber stark frequentiert. Die näher zum Nachbarhaus stehende Buche sei nicht von aufrechtem Wuchs, sondern weise eine erhebliche Schräglage auf. Von den Bäumen gehe eine erhebliche Gefahr aus. Die in erheblichem Umfang auf die öffentliche Verkehrsfläche der T. Straße herabfallenden Bucheckern würden dort zerdrückt und es entwickele sich ein schmieriger glatter Belag. Das führe zur Gefährdung der diese Straße nutzenden Personen. Insbesondere wegen der in der Nähe gelegenen Schulen werde die Straße häufig von Schülern genutzt. Ein großer Teil der Schüler fahre mit dem Rad zur Schule. Infolge ihrer noch nicht routinierten Fähigkeiten als Radfahrer seien sie besonders gefährdet. Gerade in den Morgenstunden seien die Fahrradfahrer auch gezwungen, diese Seite der T. Straße zu nutzen, da die andere Seite regelmäßig zugeparkt sei. Die wöchentliche Reinigung der Straße beseitige das Problem nicht. Das Dickenwachstum der Bäume habe dazu geführt, dass die Buchen zum Teil auf dem Nachbargrundstück aufstünden. Der Jägerzaun sei bereits erheblich beschädigt und drohe umzufallen. Der Kläger habe zwei kleine Jagdhunde, die das Grundstück an der Stelle des beschädigten Jägerzaunes verlassen könnten. Völlig unklar sei, wie die Beklagte sich die Neuerrichtung einer Einfriedung unter Erhalt der beiden Buchen vorstelle. Hinzu komme die Gefahr, dass der straßennähere Baum mit Sicherheit in spätestens zwei Jahren auch den massiven Metallzaun nebst Mauerfundament wegdrücken werde. Dies werde in Ansätzen durch die im Ortstermin gefertigten Fotos deutlich. Bei der Mauer nebst Metallzaun handele es sich um eine sehr teure und aufwendige Konstruktion. Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. September 2011 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Fällung der zwei Buchen auf dem Grundstück T. Straße 24 in X. zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt sie ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Auch wenn der Nachbar den Kläger bereits mehrfach zur Entfernung der Bäume aufgefordert habe, führe das nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Buchen stünden seit vielen Jahren auf dem Grundstück. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn sei verwirkt. Gem. § 47 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei ein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn dieser nicht binnen sechs Jahren nach Anpflanzung Beseitigungsklage erhoben habe. Desweiteren liege kein besonders zu beachtender Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung vor, wonach im Einzelfall Befreiungen erteilt werden könnten, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Vorliegend entstehe keine unbeabsichtigte Härte. Der beschädigte Jägerzaun könne ohne Schwierigkeiten entlang der Bäume wieder aufgerichtet bzw. errichtet werden, sodass eine geschlossene Grundstückseinfriedung entstehe. Damit wäre auch die Ausbruchsicherheit für die Hunde wieder gegeben. Die Kosten dafür seien jedenfalls nicht so hoch, als dass sie dem Kläger nicht zugemutet werden könnten. Soweit der Kläger auf die Gefährdung der Benutzer der öffentlichen Straße durch herabfallende Bucheckern und den dadurch entstehenden Schmierfilm verweise, führe das auch nicht dazu, eine Fällgenehmigung zu erteilen. Das naturgegebene Herabfallen von Früchten müsse als unvermeidbares und allgemeines Lebensrisiko hingenommen werden. Insbesondere könne sich der Verkehrsteilnehmer darauf leicht einstellen. Zudem werde die Straße regelmäßig gereinigt. Die Einzelrichterin hat am 29. November 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokollniederschrift sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Fällgenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Die streitbefangenen Buchen sind nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Stadt X. vom 26. Juni 2006 (BSS) geschützt, da beide Buchen in einem Meter Höhe einen Stammumfang von mehr als 80 cm haben, § 3 Abs. 2 Satz 1 BSS. Für die Beseitigung der Bäume bedarf der Kläger nach § 6 BSS einer Ausnahme oder Befreiung, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 BSS. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen nicht vor. Als einzig zu prüfender Ausnahmetatbestand kommt vorliegend § 6 Abs. c) BSS in Betracht. Danach ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Januar 2011 - 8 A 2003/09 - m.w.N. Soweit der Kläger vorträgt, die von den Buchen im Herbst herabfallenden Bucheckern würden sich im Bereich des öffentlichen Fußweges und der öffentlichen Fahrbahn in einen Schmierfilm verwandeln, der für die die öffentliche Straße nutzenden Passanten, insbesondere die dort mit dem Fahrrad zur Schule fahrenden jungen Verkehrsteilnehmer zu einer Gefahr werde, stellt der Kläger damit auf eine Gefahr durch die Buchen ab, für die ihn möglicherweise eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Dahinstehen kann, ob § 6 Abs. c) BSS nur eine von einem Baum herrührende Gefahr für Sachen auf dem klägerischen Anwesen sowie für Gesundheit und Leben der dort Wohnenden erfassen will, so offensichtlich VG Saarland, Urteil vom 27. August 2008 - 5 K 253/08 -, juris, oder ob auch Passanten auf dem Fußweg von den Regelungen der Baumschutzsatzung geschützt werden sollen, so offensichtlich VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011 - 25 K 6748/10 -, juris. Wenn man § 6 Abs. c) BSS dahingehend versteht, dass die Regelung auch die von einem Baum für die Nutzer der öffentlichen T. Straße ausgehenden Gefahren im Blick hat, ist vorliegend fraglich, ob der vom Kläger geschilderte Sachverhalt - als wahr unterstellt - überhaupt eine Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung ist. Das Herabfallen von Laub, Nadeln, Samen oder Zapfen als natürliche jahreszeitliche "Lebensäußerung" von Bäumen stellt eine typische Beeinträchtigung dar. Auf diese jahreszeitlich beschränkten Beeinträchtigungen, müssen sich alle Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugfahrer einstellen. Solche typischen Auswirkungen eines Baumes auf eine öffentliche Straße können, wenn der Schutzzweck der Baumschutzverordnung ernst genommen wird, nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällgenehmigung begründen, vgl. allgemein dazu VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 - 1. A 366.01 -, juris; Günther, Baumschutzrecht, 1994, S. 60 f. Selbst wenn man bei dieser Beeinträchtigung durch die klägerischen Bäume überhaupt von einer Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung für die Nutzer der T. Straße ausginge und den Kläger insoweit eine Verkehrssicherungspflicht träfe, kann dieser Gefahr zumindest auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand begegnet werden. Der Kläger kann dafür Sorge tragen, dass dieser Bereich der T. Straße außerhalb der allgemeinen wöchentlichen Straßenreinigung von ihm oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig gefegt bzw. gereinigt wird. Es handelt sich auch nur um einen vergleichsweise kurzen Zeitraum nur wenigen Wochen im Jahr. Deshalb erscheint es der Kammer dem Kläger ohne weiteres persönlich zumutbar, oder - sollte dieser dazu persönlich nicht in der Lage sein - durch Inanspruchnahme eines Dritten auch wirtschaftlich zumutbar, der Gefahr so zu begegnen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der sein Grundstück an der südlichen Grundstücksgrenze einfriedende Jägerzaun werde durch die beiden Buchen in Teilbereichen zur Seite gedrückt und drohe umzufallen, vermag das der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die beim gerichtlichen Ortstermin gefertigten beiden Lichtbildaufnahmen bestätigen diesen Sachverhalt zum einen nur insoweit, als dass der Jägerzaun im fraglichen Bereich nicht mehr lotrecht steht, sondern eine Neigung in Richtung des Nachbargrundstückes aufweist. Aber selbst wenn ein Umfallen des Jägerzaunes drohte, handelte es sich dabei nicht um eine Gefahr für eine Sache von bedeutendem Wert im Sinne von § 6 Abs. 1 c) BSS. Betroffen sind insofern lediglich zwei bis drei Meter dieses bereits seit vielen Jahren vorhandenen hölzernen Zaunes. Solche Zaunelemente sind in zweieinhalb Meter Länge etwa ab EUR 20,00 im Fachhandel erhältlich und liegen damit preislich weit unterhalb der Kosten für eine Ersatzpflanzung nach Fällung der Buchen. Sofern der Kläger Bedenken hinsichtlich der Neuerrichtung eines Jägerzaunes hat, weil er davon ausgeht, dass die Buchen zumindest teilweise auf dem Nachbargrundstück stehen und so eine Errichtung auf der Grenze nicht möglich ist, besteht zum einen die Möglichkeit den Jägerzaun im Bereich der Stämme der Buchen auszusparen oder diesen jenseits der Buchen auf eigenem Grundstück zu errichten und zum anderen die Möglichkeit in diesem Bereich eine Gestaltung des Zaunes aus anderem, flexiblerem Material zu wählen. Damit wäre zugleich gewährleistet, dass die Hunde des Klägers das Grundstück nicht verlassen können. Eine Beschädigung der zweifelsohne teuren und aufwendigen straßenseitigen Einfriedung des klägerischen Grundstücks ist weder auf den gefertigten Lichtbildern zu sehen noch war eine Beschädigung im Ortstermin zu erkennen. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BSS kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Verboten des § 4 im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine nicht beabsichtigte Härte ist hier nicht erkennbar. Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige eigene Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 7 A 2646/92 - und Beschluss vom 13. Februar 2002 - 8 A 5373/99 -, juris. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.