Urteil
3 K 5023/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1207.3K5023.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 2. Januar 1945 geborene Kläger war seit August 1994 Professor in einem Amt der Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) an der Universität I. . Am 29. Juni 1995 schlug ihn die von der Universität E. und der Gesellschaft zur Förderung der Spektrochemie und angewandten Spektroskopie e.V. mit Sitz in E. (heute: Leibniz-Institut für Analytische Wissenschaften - ISAS - e.V., nachfolgend: ISAS) gebildete gemeinsame Berufungskommission für die Besetzung der Stelle eines Universitätsprofessors, Besoldungsgruppe C 4 BBesO, vor. Ziel des Berufungsvorschlags war es, dem Kläger bei einer auf zwei Wochenstunden begrenzten Lehrverpflichtung eine leitende Tätigkeit an einem von dem ISAS getragenen, der Universität E. angegliederten Forschungsinstitut zu ermöglichen. Der näheren Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen des Klägers zur Universität und zum ISAS sollte das für die Berufung von leitenden Wissenschaftlern an außeruniversitären Forschungseinrichtungen wie dem von Bund und Land gemeinsam finanzierten ISAS entwickelte sogenannte "Jülicher Modell" zugrunde gelegt werden. Bei diesem Verfahren erfolgt eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernimmt der Berufene eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von im Regelfall zwei Semesterwochenstunden. Im Haushalt der Hochschule wird der Berufene auf einer Leerstelle geführt. Der Beurlaubte schließt mit der Forschungseinrichtung einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag, durch den die Forschungseinrichtung die Zahlung der mit der Hochschule ausgehandelten Bezüge übernimmt. Zusätzlich entrichtet die Forschungseinrichtung einen Versorgungszuschlag an die Hochschule. 3 Nachdem der Senat der Universität E. den Vorschlag der gemeinsamen Berufungskommission angenommen hatte, wurde der Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Wissenschaftsministerium NRW) weiter geleitet, das ein Berufungsverfahren einleitete. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 informierte das Wissenschaftsministerium NRW den Kläger über die Vorgehensweise nach dem Jülicher Modell. In den begleitenden Berufungsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Wissenschaftsministerium NRW kam die Frage einer möglichen Nachfolge des Klägers in die Stellung des geschäftsführenden Direktors des ISAS und einer damit verbundenen Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zur Sprache. Daneben führte das Wissenschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg mit dem Kläger Bleibeverhandlungen, in deren Verlauf dem Kläger eine versorgungswirksame Erhöhung seiner Besoldung in Aussicht gestellt wurde. Unter dem 28. April 1997 vereinbarten der Kläger und das Wissenschaftsministerium NRW schriftlich die Modalitäten der Berufung des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 124 bis 126 der Beiakte Heft 1 verwiesen. 4 Mit Urkunde des Wissenschaftsministeriums NRW vom 13. Mai 1997 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 der BBesO an der Universität E. eingewiesen. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 erfolgte die Beurlaubung des Klägers unter Fortfall der Besoldung für eine Tätigkeit am ISAS. 5 Am 22. Mai 1997 schloss der Kläger mit dem ISAS nach vorheriger Zustimmung des Wissenschaftsministeriums NRW und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie einen Dienstvertrag. Darin ist unter anderem bestimmt: 6 " § 1 Professor O. übernimmt mit Wirkung vom 1. Juni 1997 zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen am Institut für Spektrochemie und angewandte Spektroskopie ... die Stellung eines Direktors am Institut. § 2 (1) Die Gesellschaft zahlt Professor O. eine Vergütung entsprechend den Bezügen nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO einschließlich des dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Ortszuschlags. ... (3) Wird Professor O. durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm bzw. seine Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ... gewährt. § 3 Im Übrigen finden auf das Dienstverhältnis die für Professoren des Landes Nordrhein-Westfalen allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung. § 4 (1) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis als Hochschullehrer des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. (2) Das Dienstverhältnis endet ... b) mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ... " 7 Das ISAS führte nach Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1. Juni 1997 halbjährlich Versorgungszuschläge nach der vereinbarten Besoldung an die Landeshauptkasse Düsseldorf ab. 8 Am 1. März 2000 übernahm der Kläger die Stellung des geschäftsführenden Direktors beim ISAS. In Änderungsverträgen vom 28. Februar 2000 und 27. November 2003 wurde seine Vergütung entsprechend den Bezügen nach der Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes neu festgesetzt. Diese Vergütungsregelung blieb bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand bestehen. Das ISAS führte den Versorgungszuschlag entsprechend der höheren Vergütung regelmäßig an die Landeshauptkasse Düsseldorf ab. 9 Mit Ablauf des 28. Februar 2010 trat der Kläger in den Ruhestand. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 23. Februar 2010 seine Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines ruhegehaltfähigen Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe C 4 Bundesbesoldungsordnung fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 77 bis 91 der Beiakte Heft 1 verwiesen. 10 Gegen den Versorgungsbescheid legte der Kläger am 6. März 2010 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, seiner Versorgung sei die ihm vom ISAS gewährte Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, bei einem bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten sei im Rahmen des § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes das Grundgehalt maßgeblich, das der Beamte nach seinem Besoldungsdienstalter erhalten haben würde, wenn er am Tag vor Beginn des Ruhestands wieder Dienst getan hätte. Dies habe zur Folge, dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe C 4 zu berechnen seien. 12 Der Kläger hat am 5. November 2010 Klage erhoben. Er macht im wesentlichen geltend: Ruhegehaltfähig seien die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden hätten. Als letztes Amt in diesem Sinne sei die von ihm in den letzten zehn Jahren vor Eintritt in den Ruhestand durchgängig innegehabte Stelle nach der Besoldungsgruppe B 5 anzusehen. Diese höheren Bezüge dürften schon im Hinblick auf die erhebliche Dauer ihres Bezugs für die Versorgung nicht außer Betracht bleiben. Das Alimentationsprinzip gebiete es, den Dienstrang des Beamten und den mit seinem Amt verbundenen Grad an Verantwortung auch und gerade bei der Versorgung zu berücksichtigen. Zwar sei ihm nicht ein beamtenrechtliches Amt nebst einer Planstelle nach Besoldungsgruppe B 5 übertragen worden. Gleichwohl habe er im engen Zusammenhang mit seinem öffentlichen Amt und über einen ganz erheblichen Zeitraum seiner beruflichen Tätigkeit hinweg Tätigkeiten und Funktionen ausgeübt, welche offensichtlich als höherwertige Tätigkeiten anerkannt gewesen und auch als solche besoldet worden seien. Der Leistungsgrundsatz verlange, dies auch versorgungsrechtlich anzuerkennen. Seine Beurlaubung unter Fortfall der beamtenrechtlichen Bezüge sei zudem von Anfang an aus einem als im öffentlichen Interesse liegend anerkannten Grund vorgesehen gewesen. Die Gesamtkonstellation seiner Berufung sei unter Beteiligung des zuständigen Wissenschaftsministeriums im öffentlichen Interesse erfolgt und müsse ihm deshalb im Rahmen des Alimentationsprinzips auch bei der Versorgung zugute kommen. Er sei zudem aufgrund des Inhalts seines Dienstvertrages, der auf die dienstrechtlichen Bestimmungen für Professoren umfassend Bezug nehme, davon ausgegangen, dass die Erhöhung seiner Bezüge pensionswirksam sei. Das Land habe durch das Wissenschaftsministerium an dieser Vertragsgestaltung mitgewirkt und dem abgeschlossenen Dienstvertrag zugestimmt. Auch die übrigen an seiner Berufung beteiligten Stellen hätten stets zugrunde gelegt, dass sich die Erhöhung seiner Bezüge auch auf seine Versorgung auswirken werde. Während der Berufungsverhandlung sei einer der zentralen Punkte die vom Wissenschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg gegebene Zusage einer pensionswirksamen Anhebung seiner C 4-Bezüge gewesen. Seitens des Wissenschaftsministeriums NRW sei in diesem Zusammenhang auf die im Stellenplan des ISAS ausgewiesene B 5-Stelle des geschäftsführenden Direktors verwiesen worden. Es habe bei den Berufungsverhandlungen Einigkeit darüber bestanden, dass ihm diese Stelle nach dem Ausscheiden des damaligen Amtsinhabers habe übertragen werden sollen. Dass alle Beteiligten von der Pensionswirksamkeit seiner B 5-Bezüge ausgegangen seien, zeige sich nicht zuletzt darin, dass die vom ISAS an das Land abgeführten Versorgungszuschläge regelmäßig Gegenstand der mit dem Wissenschaftsministerium NRW abgestimmten Haushaltsplanung gewesen und vom ISAS tatsächlich in Höhe der Besoldung nach B 5 gezahlt worden seien. Wenn ihm während der Berufungsverhandlungen die Pensionswirksamkeit der in Aussicht gestellten höheren Bezüge beim ISAS zweifelhaft erschienen wären, würde er vor dem Hintergrund der Bleibeverhandlungen mit dem Wissenschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg den Ruf an der Universität E. nicht angenommen haben. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm ab dem 1. März 2010 Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5 BBesG als ruhegehaltfähig zu gewähren. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus, die Tätigkeit des Klägers beim ISAS beruhe auf einem privatrechtlichen Vertrag und sei nicht mit einem Amt im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen gleichzusetzen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung aus einem Grundgehalt nach B 5 BBesG. 21 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der für das Land NRW fortgeltenden Fassung vom 16. März 1999, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) - BeamtVG -,vgl. § 108 BeamtVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt sich das Ruhegehalt nach der - vorliegend nicht im Streit stehenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den in § 5 BeamtVG geregelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Dies sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1, sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, und - in näher bestimmten Fällen - Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (W-Besoldung). Hierunter fällt die dem Kläger während seiner Beurlaubung vom ISAS auf vertraglicher Grundlage gewährte Vergütung nicht (1.). Die Regelungen des § 5 Abs. 1 BeamtVG sind auch keiner erweiternden Auslegung oder Analogie mit dem Ziel einer Gleichstellung der vertraglichen Vergütung mit Dienstbezügen im Sinne des BeamtVG zugänglich (2.). 22 1. Der Kläger hat während der Zeit seiner Beurlaubung weder ein Grundgehalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG noch ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Nrn. 2 bis 4 dieser Bestimmung erhalten. 23 Das Grundgehalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des dem Beamten verliehenen Amtes. Nicht entscheidend ist der wahrgenommene Dienstposten, sondern das Amt im statusrechtlichen Sinne, das dem Beamten durch einen besonderen, öffentlich-rechtlichen Rechtsakt vor Eintritt des Versorgungsfalls übertragen worden ist. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 B 20/09 -, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2006 - 1 A 1732/04 -, ZBR 2007, 59, juris (Rdnr. 41); Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Band 1, Loseblatt, § 5 Rdnrn. 14, 15. 25 Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Dies ist zugleich Ausdruck des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Leistungsgrundsatzes. Jede Beförderung ist auf Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen. Mit einer solchen Beförderung werden diese dienstlichen Eigenschaften des Beamten förmlich anerkannt. Wurde der Beamte unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften befördert, verlangt es der Leistungsgrundsatz, dass die Beförderung auch im Versorgungsrecht fortwirkt. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris (Rdnr. 37 f.); BVerwG, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 22.78 -, ZBR 1982, 381, juris (Rdnr. 26 f.). 27 Ausgehend davon ist alleinige Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Dienstleistung, die im Rahmen des Beamtenverhältnisses erbracht worden ist. Ein Beamtenverhältnis kann aber nur zu einem Rechtsträger begründet werden, der die Dienstherrnfähigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften besitzt. Eine Gleichstellung der Tätigkeit, die ein Beamter während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt hat, ist im BeamtVG nur im Hinblick auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit normiert. Hinsichtlich der mit der außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeit verbundenen Vergütung ist eine solche Gleichbehandlung gesetzlich nicht angeordnet und wäre mit den oben dargelegten Leistungsgrundsatz auch nicht vereinbar. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 22.78 -, a.a.O., ZBR 1982, 381, juris (Rdnr. 27). 29 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Kläger durch seine Tätigkeit beim ISAS in Bezug auf seine Dienstbezüge keine Rechtsposition erlangen konnte, die in die Zeit seines Ruhestands hinüber wirkt. Das gemeinsame Berufungsverfahren hat kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Beamtenrechts zwischen dem Kläger und dem ISAS begründet. Das ISAS ist eine juristische Person des Privatrechts, die nicht Dienstherr, auch nicht Träger öffentlicher Verwaltung sein kann und damit auch nicht fähig, eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsbeziehung zu begründen. 30 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 L 56/10 -, juris (Rdnr. 8), zum Jülicher Modell. 31 Der Kläger macht auch selbst nicht geltend, dass er während seiner Tätigkeit beim ISAS im statusrechtlichen Sinn befördert worden sei. 32 Aus diesen Überlegungen folgt zugleich, dass der dem Kläger vom ISAS gewährte Mehrbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Besoldungsgruppen C 4 und B 5 BBesG mangels besoldungsrechtlicher Grundlage auch nicht als sonstiger Dienstbezug im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ruhegehaltfähig sein kann. 33 2. Die Tätigkeit des Klägers beim ISAS kann hinsichtlich ihrer versorgungsrechtlichen Auswirkungen auch nicht aus den vom Kläger dargelegten Erwägungen der Dienstleistung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gleichgestellt werden. Dabei bedarf keiner Entscheidung, nach welchen Maßstäben überhaupt feststellbar wäre, ob die vom Kläger in den letzten etwa zehn Jahren vor dem Ruhestand ausgeübte Tätigkeit einem Amt der Besoldungsgruppe B 5 BBesG zuzuordnen ist. Auch wenn man unterstellt, dass diese Tätigkeit einem Amt dieser Besoldungsgruppe entspricht, lassen die Gesichtspunkte, dass die Berufung des Klägers nach dem Jülicher Modell im öffentlichen Interesse erfolgt ist und er die Leitungsfunktion beim ISAS über einen längeren Zeitraum in der durch die Versorgungszulage manifestierten Erwartung, die erhöhte Vergütung sei pensionswirksam, ausgeübt hat, die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge nicht zu. 34 Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer erweiternden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regelung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. 35 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -, ZBR 2010, 258, juris (Rdnr. 12); Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 B 20/09 -, juris (Rdnr. 7 f.); vgl. auch z.B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 3 A 1420/10 -, n.V. 36 Die Versorgung aufgrund der Dienstbezüge des zuletzt inngehabten Amts im statusrechtlichen Sinn gehört - wie oben dargelegt - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist somit eines von dessen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Wesensmerkmalen. Art. 33 Abs. 5 GG enthält das an den Gesetzgeber gerichtete Verbot, bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts von den hergebrachten und die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Leitgedanken und Merkmalen abzuweichen. Die Unantastbarkeit der hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Bindung des Gesetzgebers an diese Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris (Rdnr. 34). 38 Dem Kläger standen mithin im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze keine Dienstbezüge im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu, so dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entsprechend der Festsetzung in dem angefochtenen Versorgungsbescheid diejenigen Dienstbezüge zugrunde zu legen sind, die er erhalten haben würde, wenn er am Tag vor Beginn seines Ruhestands wieder Dienst getan hätte. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 41