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Beschluss

1 L 56/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses voraus; bloße Angriffe gegen einzelne Rechtssätze genügen nicht. • Ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Universität begründet für sich genommen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Dienstherrnverhältnis. • Ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag mit einer GmbH begründet kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des §85 Abs.9 BeamtVG; für eine Gleichstellung nach §85 Abs.10 BeamtVG sind die gesetzlichen Voraussetzungen konkret darzulegen. • Eine Gehörsverletzung ist nur gegeben, wenn das Gericht das Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; die bloße Nichtbehandlung jeder Einzelheit in den Entscheidungsgründen genügt nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung i.S. von §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist darzulegen; die Möglichkeit, dass eine Frage mehrfach auftreten könnte, reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor Ernennung • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses voraus; bloße Angriffe gegen einzelne Rechtssätze genügen nicht. • Ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Universität begründet für sich genommen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Dienstherrnverhältnis. • Ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag mit einer GmbH begründet kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des §85 Abs.9 BeamtVG; für eine Gleichstellung nach §85 Abs.10 BeamtVG sind die gesetzlichen Voraussetzungen konkret darzulegen. • Eine Gehörsverletzung ist nur gegeben, wenn das Gericht das Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; die bloße Nichtbehandlung jeder Einzelheit in den Entscheidungsgründen genügt nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung i.S. von §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist darzulegen; die Möglichkeit, dass eine Frage mehrfach auftreten könnte, reicht nicht aus. Der Kläger war als Leiter eines Instituts für Gewässerforschung tätig und streitet mit Blick auf den Zeitraum 1.10.1993 bis 11.4.1994 darüber, ob er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem diesem gleichgestellten Beschäftigungsverhältnis stand. Ausgangspunkt ist ein Anstellungsvertrag mit der GKSS-Forschungszentrum G-Stadt GmbH, der eine privatrechtliche Beziehung auswies und Sozialversicherungspflicht feststellte. Der Kläger beruft sich darauf, dass ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Universitätsprofessur sowie ein „Ruf“ auf die Professur eine öffentlich-rechtliche Statusbegründung bewirkt hätten. Das Verwaltungsgericht verneinte ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor der formellen Ernennung zum Professor am 12.4.1994 und führte aus, der Vertrag zur Anstellung begründe privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge u. a. mangelnden Gehörs und grundsätzlicher Bedeutung der Frage; das OVG prüft die Zulassungsvoraussetzungen nach §124 VwGO. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung setzt nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; das Vorbringen muss gemäß §124a Abs.4 VwGO substantiiert darlegen, dass die Einwände entscheidungserheblich sind. • Zur Statusfrage: Ein gemeinsames Berufungsverfahren oder ein an einen Bewerber gerichteter ‚Ruf‘ sind unselbständige Vorbereitungshandlungen und begründen nicht eigenständig ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; erst die formelle Ernennung kann ein solches Dienstverhältnis schaffen. • Privatrechtlicher Vertrag: Der Anstellungsvertrag mit der GKSS-GmbH und die vertragliche Regelung der Sozialversicherung sprechen gegen eine Dienstherrneigenschaft der GmbH und gegen eine Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach §85 Abs.9 BeamtVG. • Gleichstellungstatbestände: Die Voraussetzungen einer gleichstehenden Beschäftigung nach §85 Abs.10 BeamtVG bzw. der Regelungen des SGB VI (§5 Abs.1 Nr.2, §6 Abs.1 Nr.2) sind nicht substantiiert vorgetragen; die GKSS-GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und trifft die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. • Gehörsrüge: Art.103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO schützen das rechtliche Gehör, doch ist eine Verletzung nur gegeben, wenn das Gericht das Vorbringen ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; hier ergibt die Darstellung im Tatbestand und die erforderliche summarische Begründung des Urteils keine Gehörsverletzung. • Grundsätzliche Bedeutung: Nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO muss die grundsätzliche Bedeutung konkret und substantiiert dargelegt werden; bloße Vermutungen oder die Möglichkeit mehrfacher Auftretensfälle genügen nicht, und die Antragsbegründung hat dies nicht hinreichend aufgezeigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil der Kläger nicht schlüssig darlegt, dass die vorliegenden Einwände das Ergebnis der Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen. Insbesondere begründet das gemeinsame Berufungsverfahren und der ministerielle ‚Ruf‘ keine eigenständige Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vor der formellen Ernennung; der zwischen dem Kläger und der GKSS-GmbH bestehende privatrechtliche Anstellungsvertrag spricht gegen eine Dienstherrneigenschaft der GmbH. Ebenso überzeugt die Behauptung einer funktionalen Einheitlichkeit der Tätigkeiten nicht soweit, dass sie eine Gleichstellung nach §85 Abs.10 BeamtVG oder eine Versicherungsfreiheit nach SGB VI begründen würde. Eine Gehörsverletzung ist verneint und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht substantiiert dargelegt.