Beschluss
12 L 874/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0928.12L874.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der wörtliche Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR zu unterlassen, den Antragsteller in identifizierender Weise in der von der Antragsgegnerin herausgegebenen, auch im Internet abrufbaren Schrift "Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen - ein Update 2012" namentlich zu benennen und/oder benennen zu lassen und diese Schrift unter Benennung des Antragstellers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ist unbegründet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er begehrt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches die Unterlassung seiner namentlichen Nennung in der im Antrag näher bezeichneten Schrift über rechtsextreme Strukturen in Dortmund sowie der weiteren Verbreitung dieser Schrift unter Nennung seiner Person. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin in subjektive Rechte des Antragstellers eingegriffen und dass dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Zwar ist der Antragsteller in einem eigenen subjektiven Recht, namentlich dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, betroffen. Der durch die Veröffentlichung bewirkte Eingriff in dieses subjektive Recht ist der Antragsgegnerin auch zuzurechnen, da sie sowohl auf dem Deckblatt als auch im Impressum der Broschüre als Mitherausgeberin genannt ist. Zudem ist die Veröffentlichung ausdrücklich als Bestandteil des Dortmunder Aktionsplans gegen Rechtsextremismus gekennzeichnet, der von der Verwaltung der Antragsgegnerin erarbeitet und vom Rat der Antragsgegnerin zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist. Drucksache des Rates der Stadt Dortmund Nr. 05393-11. Der in der namentlichen Nennung des Antragstellers in der streitgegenständlichen Schrift liegende Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht erweist sich bei summarischer Überprüfung jedoch als rechtmäßig. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden sowie dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Schließlich dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, NWVBl 2010, 355 ff., vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, NWVBl 2006, 32 ff, und vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, NVwZ-RR 2004, 283 ff. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Aufgaben zur Herausgabe der streitgegenständlichen Studie befugt. Ihr selbstverwaltungsrechtlicher Aufgabenkreis umfasst die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Damit sind den Gemeinden alle Angelegenheiten zur Regelung zugewiesen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18/91 -, BVerwGE 92, 56 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005, a.a.O. Die streitgegenständliche Studie betrifft das unmittelbare Umfeld der Gemeindeeinwohner, da sie zielgerichtet die Versuche rechtsextremer Gruppierungen untersucht, Einflusssphären zu gewinnen und lokale Räume im Alltag zu besetzen. Vgl. "Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen - ein Update 2012", S. 8. Der hierin wurzelnde örtliche Bezug entfällt nicht deshalb, weil der Rechtsextremismus ein bundesweites Phänomen darstellt, dessen Beobachtung auf der Grundlage der jeweiligen Verfassungsschutzgesetze - auch - in die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder fällt. Insbesondere liegt nicht, wie der Antragsteller vorträgt, ein "kommunaler Verfassungsschutzbericht" vor. Gegenstand der streitgegenständlichen Studie ist nicht die zielgerichtete Beobachtung und Untersuchung verfassungsfeindlicher, verfassungsgefährdender, sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Bestrebungen im Allgemeinen, sondern die spezielle Untersuchung, wie sich das Phänomen des Rechtsextremismus auf örtlicher Ebene, d.h. gerade im Bereich dieser Kommune, darstellt. Die hierfür gegebene Zuständigkeit der Antragsgegnerin wird durch übergeordnete, fachspezifische Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden nicht beseitigt. Die streitgegenständlichen Zitate verletzen auch nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen. Bei der von dem Antragsteller gerügten Benennung im Zusammenhang mit den "Autonomen Nationalisten", und zwar als "Anführer der Nationalen Front Eving", als "lokaler Meinungsführer", als "Helfer" anderer Rechtsextremer und als "Neonazi" handelt es sich um Werturteile, die durch die Merkmale der Stellungnahme und des Meinens geprägt sind. Vgl. zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 ff. Sie halten sich im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes, da sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Die in diesen Äußerungen beschriebene rechtsextreme Grundeinstellung des Antragstellers sowie seine Zugehörigkeit zu der zwischenzeitlich verbotenen Vereinigung "Autonome Nationalisten Dortmund" hat dieser in seinem Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Im Kern wendet sich der Antragsteller - lediglich - gegen die öffentliche Beschreibung seiner führenden Funktion. Hiermit kann er jedoch nicht durchdringen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller zu den Führungsmitgliedern der zwischenzeitlich verbotenen Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" zählt. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. August 2012 - 14 I 51/12 -, Seite 5 des Beschlussabdruckes und vom 29. August 2012 - 14 L 1048/12 -, Seiten 6 und 7 des Beschlussabdruckes. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen. Danach tritt der Antragsteller regelmäßig örtlich und überörtlich als dominierender Wortführer in Erscheinung. Er ist Organisator für Veranstaltungen des rechten Spektrums und neben E. H. bestimmende Führungsfigur und Meinungsmacher. Vgl. Personagramm des LKA NRW, Stand 04.07.2012; Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 10. August 2012 betreffend die Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund", Seite 24. Diesen Erkenntnissen hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegen gesetzt. So wird aus seinem Vortrag deutlich, dass er nicht ausdrücklich geltend macht, nicht zu den führenden Personen des rechten Spektrums in Dortmund zu zählen und insbesondere kein Führungsmitglied der zwischenzeitlich verbotenen Vereinigung "Autonome Nationalisten Dortmund" gewesen zu sein. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich die wörtliche Bezeichnung als "Führer" zurückgewiesen und sich im Übrigen auf den Einwand beschränkt, die Antragsgegnerin habe den Tatsachenhintergrund ihrer Werturteile nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch der Einwand, es spreche für eine untergeordnete Tätigkeit, dass er auf vorgelegten Fotos mit Ordnerbinde zu sehen sei und selbst keine Versammlungen angemeldet habe, vermag im Ergebnis nicht durchzudringen. Die äußere Kennzeichnung mit einer Ordnerbinde gibt für die Einordnung der Stellung des Antragstellers nichts Entscheidendes her, weil sie für sich genommen nicht geeignet ist, eine im Übrigen führende Funktion zu entwerten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen bislang offenbar nicht als Anmelder von Versammlungen in Erscheinung getreten ist. Denn er ist gleichwohl im Rahmen von Versammlungen des rechten Spektrums als Repräsentant der Veranstalter aufgetreten, indem er als Kontaktperson für die Polizei fungierte, vgl. Personagramm des LKA NRW, Stand 04.07.2012, und sich an Kooperationsgesprächen im Vorfeld einer von dem ebenfalls als Führungsfigur bekannten E. H. angemeldeten, nach dem Verbot der Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" allerdings verbotenen, Versammlung beteiligte. vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.08.2012 - 14 L 1048/12 -, S. 7 des Beschlussabdruckes. Die namentliche Benennung des Antragstellers in der streitgegenständlichen Studie beeinträchtigt diesen auch nicht unverhältnismäßig. Die Studie ist ein wesentlicher Bestandteil des Dortmunder Aktionsplanes gegen Rechtsextremismus, der ausweislich seiner Vorbemerkung zum Entstehungsprozess und der Positionsbestimmung als Reaktion auf den Anstieg extremistischer Gewalt dem Ziel dient, ein umfassendes städtisches Handlungskonzept für Vielfalt, Demokratie und Toleranz zu erstellen. Gemessen an diesem legitimen Ziel wird der Antragsteller durch den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht unangemessen belastet. Die Äußerungen halten sich im Rahmen der mit der Studie verfolgten Ziele und sind zur Zielerreichung geeignet und angemessen, da sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht verlassen. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollzieht. Zwar muss sich der Prozess der politischen Willensbildung in einem demokratischen Gemeinwesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen. Jedoch vollziehen sich die Meinungs- und Willensbildungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Willensbildungen in den Staatsorganen in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken unaufhebbar auf die Meinungsbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes. Dies alles ist Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz ihn konstituiert und gewährleistet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 -, BVerfGE 12, 113 (125) und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (346); Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (139 f.); OVG NRW, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NWVBl 2000, 19 ff. Nach Maßgabe dessen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg reklamieren, von dritter Seite negativ auf die Schrift angesprochen und beschimpft worden zu sein. Insoweit muss er sich entgegen halten lassen, dass er seine politischen Überzeugungen nicht lediglich im Verborgenen auslebt, sondern selbst damit in die Öffentlichkeit tritt und sich in führender Funktion betätigt. Denn das Maß öffentlicher Äußerungen kommunaler Organe und die hiervon ausgehenden Berührungen und Beeinträchtigungen (auch) des privaten Lebenskreises, die der Einzelne als angemessen hinzunehmen hat, werden maßgeblich mit dadurch beeinflusst, ob und in welchem Maße er sich selbst politisch betätigt und damit in die Öffentlichkeit tritt. Wer sich selbst in führender Funktion politisch betätigt und mit seiner Überzeugung mehrfach selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, der muss im politischen Diskurs hinnehmen, mit seinen politischen Überzeugungen öffentlich identifiziert zu werden. Dass der Antragsteller sich hierbei auf Grundrechte, namentlich Art. 5 und Art. 8 GG, beruft, ändert an dieser Bewertung nichts. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine namentliche Benennung in der Studie sei unzulässig, weil sie speziell dem Ziel diene, ihn öffentlich an den Pranger zu stellen. Soweit er sich hierzu auf einen Zeitungsbericht in der Westfälischen Rundschau vom 19.09.2012 mit der Überschrift "OB will Nazis an den Pranger stellen" beruft, beruht die Bezeichnung "Pranger" offensichtlich auf journalistischer Interpretation, da sie sich in den wörtlichen Zitaten der Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin nicht wiederfindet. Soweit dieser nach dem Inhalt des Artikels geäußert habe, führende Köpfe der Nazi-Szene "zu öffentlichen Personen" zu machen, gibt diese Äußerung für die Bewertung der streitgegenständlichen Studie nichts her. Denn es wird die Ankündigung einer künftigen Strategie als Reaktion auf jüngste gerichtliche Entscheidungen wiedergegeben. Die streitgegenständliche Studie ist aber bereits vor Längerem erschienen. Da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller für seinen Antrag, mit dem er im Übrigen mehr begehrt als lediglich eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ein Anordnungsgrund zur Seite steht, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer aufgrund des nicht nur vorläufigen Charakters der schriftsätzlich begehrten Anordnung in dem vorliegenden Eilverfahren den vollen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht.