Urteil
5 K 2092/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0827.5K2092.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Aufstockung der Häuser T. . 19 und 21 um ein weiteres Geschoss. 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer der genannten Gebäude, die Kläger Eigentümer des Hauses T. . 23, welches auf dem östlich benachbarten Grundstück, allerdings etwa 13 m weiter südlich aufsteht. Außerdem sind sie Eigentümer des Hauses Nr. 23a. 4 Die Häuser der Beigeladenen befinden sich in einer Gruppe von vier Wohnhäusern (Nr. 17, 19, 21, 23a), die auf einer Länge von insgesamt ca. 61 m in geschlossener Bauweise errichtet und die von Südwest nach Nordost jeweils um einige Meter nach Nordwesten versetzt sind. Sie sind nach Nordwesten hin in den Hang gebaut und erscheinen so auf der Straßenseite (Südost) als 3-geschossig und auf der Nordwestseite als 2-geschossig und haben ein Flachdach. 5 Das Gebäude der Kläger ist 2 1/2-geschossig, die Gebäude in der Umgebung überwiegend 2- bis 2 1/2-geschossig, aber auch 3- bis 3 1/2-geschossig. Das Haus T. . 13 ist zur Straße hin 3 1/2- geschossig mit zusätzlich ausgebautem Spitzboden, zur Rückseite hin, da ebenfalls in den Hang gebaut, mit einem Geschoss weniger. Allein das Haus T. . 10 sprengt mit sechs Geschossen diesen Rahmen. 6 Mit Bauvoranfrage vom 29. Januar 2009 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheides für die Aufstockung ihrer Häuser um jeweils ein weiteres Obergeschoss als Vollgeschoss. Nach Hinweis der Beklagten, dass sich ein weiteres Vollgeschoss nicht in die nähere Umgebung einfüge, änderten die Beigeladenen die Planung und reduzierten die Bauvoranfrage auf die Aufstockung um jeweils ein Staffelgeschoss, das um 1,80 m bis 4,70 m hinter die unteren Geschosse nach Nordwesten zurücktrat. 7 Für diese Aufstockung erteilte die Beklagte den Beigeladenen am 26. März 2009 einen Vorbescheid, der den Klägern nicht bekannt gegeben wurde. 8 Mit Bauantrag vom 6. August 2009 stellten die Beigeladenen einen entsprechenden Bauantrag, wobei nach den Plänen die Lage des Staffelgeschosses zu den unteren Geschossen gegenüber der Vorplanung verändert war. Die Beklagte erteilte die begehrte Baugenehmigung mit Bauschein vom 25. November 2009. 9 Nachdem die Kläger von dem Vorhaben nach Akteneinsicht in die Bauakten Kenntnis erlangt hatten, übersandte die Beklagte den Klägern am 25. Oktober 2010 die Baugenehmigung vom 25. November 2009. 10 Daraufhin haben die Kläger am 24. November 2010 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (5 K 5326/10). Zur Begründung machen sie geltend, dass die Aufstockung sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; das gelte auch nach der reduzierten Planung hinsichtlich der Ausgestaltung des weiteren Geschosses als Staffelgeschoss. Bis auf das Gebäude T. . 10, bei dem es sich lediglich um einen "Ausreißer" handele, sei lediglich 2-geschossige Bebauung vorhanden. Soweit sich einige Gebäude zur Straße hin als 3-geschossig darstellten, handele es sich ausnahmslos um Häuser, wie bei dem klägerischen und dem anschließenden Haus der Beigeladenen um solche, die rückwärts in den Hang hinein gebaut seien. In der Ebene, in der zur Straße hin eine Eingangstür vorhanden sei, sei nicht etwa ein volles Geschoss vorhanden, sondern nur zur Straße hin eine Art Souterrain, im Wesentlichen im Übrigen Kellerräume. 11 Aufstockung führe darüber hinaus zu einer erheblichen Verschattung des der Terrasse (Nr. 23) bzw. der Balkone (Nr. 23a). 12 Die erforderlichen Abstandflächen seien nicht eingehalten. Insbesondere dürfe nicht grenzständig aufgestockt werden. Es möge zwar sein, dass grundsätzlich ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe. Das gelte aber äußerstenfalls, soweit es die Höhe des abstandlosen Grenzanbaus angehe, im Rahmen der prägenden Merkmale der Umgebung. Der Komplex der Häuser Nr. 17, 19, 21, 23a und damit die unmittelbar prägende Umgebung sei strikt einheitlich konzipiert und umgesetzt. Dann müsse sich auch der Grenzanbau an die sich daraus ergebende Höhe halten 13 Mit der Durchführung des Vorhabens verschärften sich Emissionsauswirkungen durch den zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr in rücksichtsloser Weise. Das bisherige Objekt werde ohnehin zu einer Art "gewerblicher Raumvermietung" genutzt; es werde zur Kurzzeitnutzung vergeben, das sei in dem reinen Wohngebiet unzulässig, zumal die tatsächlich wahrgenommene Nutzung in einer Vielzahl von Fällen verbunden sei mit der Nutzung von Klein-Lkw und "Sprintern". Dafür genügten schon die Stellplätze auf dem Grundstück nicht. Der größte Teil der Nutzer komme aus dem Ausland; das sei an den Kfz-Kennzeichen ablesbar. 14 Die Beklagte hat dem Folgendes entgegengehalten: Soweit die Kläger geltend machen, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, rügten sie damit einen objektiven Rechtsverstoß, auf den sie sich aber im Nachbarstreit nicht berufen könnten. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass in Bezug auf die Geschosszahl für die Frage des "Einfügens" durchaus eine differenzierte Betrachtung anzustellen sei. Dabei komme es nicht auf die Feinheiten des landesrechtlichen Vollgeschossbegriffs an. Entscheidend dürften sich vielmehr die Höhenentwicklungen der vorhandenen Gebäude darstellen. Vor diesem Hintergrund halte das angefochtene Vorhaben den Umfang vorhandener Geschosse ein und nehme insbesondere auch die Höhenentwicklung der vorhandenen baulichen Anlagen auf. So ergebe sich für das Gebäude T. . 13 eine Höhe von mindestens 13,65 m, während das angefochtene Bauvorhaben in seiner Höhenentwicklung 12 m nicht erreiche. 15 Das Bauvorhaben lasse auch die geboten Rücksichtnahme auf die Gebäude Nr. 23 und 23a nicht vermissen. Wegen des hinzu tretenden Geschosses werde sich eine Beeinträchtigung der Belichtung lediglich bei naturgemäß tieferstehender Sonneneinstrahlung in den späten Nachmittagsstunden in den Wintermonaten ergeben. Eine angebliche Verschattung der Terrasse des Hauses Nr. 23 sei angesichts der räumlichen Ausrichtung nicht nachvollziehbar. 16 Angesichts der in der Hausgruppe Nr. 17-23a anzutreffenden geschlossenen Bauweise sei auch die grenzständige Bebauung rechtlich zulässig, ja geboten. 17 Was die behauptete "Fremdnutzung" als gewerblicher Beherbergungsbetrieb angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahren die Genehmigung der Aufstockung eines Mehrfamilienhauses zu Wohnzwecken sei. 18 Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 haben die Kläger nach Einsichtnahme in die vollständigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten die Klage erweitert und sie auch gegen den Vorbescheid vom 26. März 2009 gerichtet. Insofern hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 2092/12 fortgeführt. 19 In diesem Verfahren beantragen die Kläger, 20 den Vorbescheid der Beklagten zur Aufstockung der Mehrfamilienhäuser T. . 19/21 vom 23. März 2009 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beigeladenen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 24 Am 30. März 2012 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. 25 Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 K 5326/10 sowie der von der Beklagten zu jenem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 30 Die Kläger werden durch den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und haben deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Da die Beigeladenen lediglich einen planungsrechtlichen Vorbescheid beantragt und auch nur ein solcher von der Beklagten erteilt worden ist, beschränkt sich die Prüfung auf Fragen des Bauplanungsrechts. 32 Insoweit sind nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. 33 Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das Urteil gleichen Rubrums vom gleichen Tage im Verfahren 5 K 5326/10. Die dort gemachten Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des angefochtenen Bauvorhabens gelten für dieses Verfahren in gleicher Weise. 34 Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostentragungsrisiko nicht ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 35 36