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Urteil

5 K 2092/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid zur Aufstockung ist nur insoweit auf seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen; nachbarschützende Vorschriften sind im Verfahren gegen einen Vorbescheid zu beachten. • Ein Vorbescheid, der die Höhengestaltung eines Staffelgeschosses in die Umgebung einfügt, verletzt die Nachbarn nicht, wenn er sich in der Höhenentwicklung der vorhandenen Bebauung einordnet. • Die Kläger sind durch den erteilten Bauvorbescheid nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt; daher besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach § 113 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsklage gegen Bauvorbescheid zur Staffelgeschoss-Aufstockung abgewiesen • Ein Bauvorbescheid zur Aufstockung ist nur insoweit auf seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen; nachbarschützende Vorschriften sind im Verfahren gegen einen Vorbescheid zu beachten. • Ein Vorbescheid, der die Höhengestaltung eines Staffelgeschosses in die Umgebung einfügt, verletzt die Nachbarn nicht, wenn er sich in der Höhenentwicklung der vorhandenen Bebauung einordnet. • Die Kläger sind durch den erteilten Bauvorbescheid nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt; daher besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen beantragten und erhielten einen Bauvorbescheid sowie später eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihrer Mehrfamilienhäuser T. 19 und 21 um jeweils ein Staffelgeschoss. Die Kläger sind Eigentümer des benachbarten Hauses T. 23 (und 23a) und rügten, die Aufstockung füge sich nicht in die nähere Umgebung, führe zu Verschattung und verstoße gegen Abstandsvorschriften; außerdem monierten sie vermeintliche gewerbliche Fremdnutzung des klägerischen Hauses. Die Vorplanung wurde nach Hinweis der Behörde von Vollgeschoss auf Staffelgeschoss geändert; die Genehmigung wies eine geringere Höhenentwicklung als einige Nachbarbauten auf. Die Kläger erhoben Anfechtungsklagen zunächst gegen die Baugenehmigung und später erweitert gegen den Vorbescheid. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und wies das Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden ab. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid ist zulässig, aber in der Sache unbegründet; geprüft wurde ausschließlich bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. • Prüfungsumfang: Bei einem Vorbescheid beschränkt sich die rechtliche Überprüfung auf planungsrechtliche Fragen; nachbarschützende Vorschriften sind zu beachten, soweit sie bauplanungsrechtlich relevant sind. • Einfügung in die Umgebung: Maßgeblich ist die Höhenentwicklung der vorhandenen Bebauung. Das geplante Staffelgeschoss ordnet sich in der Höhenentwicklung der vorhandenen Gebäude ein und erreicht nicht die Höhenmaße der maßgeblichen Ausreißer. • Abstandsvorschriften: Die geschlossene Reihenhausbebauung rechtfertigt grenzständige Bebauung; es ergeben sich keine Verstöße gegen Abstandflächen, die eine Unzulässigkeit begründen würden. • Belichtungs- und Verschattungsfolgen: Eventuelle Verschattungen beschränken sich auf späte Nachmittagsstunden in den Wintermonaten und sind aus räumlicher Ausrichtung und planerischer Gestaltung nicht geeignet, die Zulässigkeit zu verhindern. • Vorbringen zur Fremdnutzung: Die Genehmigung betrifft die Aufstockung zu Wohnzwecken; behauptete Nutzungsmängel des klägerischen Hauses sind für die Prüfung der Vorhabenzulässigkeit ohne Einfluss. • Rechtsfolge: Mangels Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Kläger besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheids gemäß § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klage gegen den Vorbescheid vom 23.03.2009 wird abgewiesen; die Kläger sind nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, weil das geplante Staffelgeschoss sich in die Höhenentwicklung der Umgebung einfügt und keine relevanten Verstöße gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften vorliegen. Die Vorhabenprüfung beschränkte sich auf planungsrechtliche Aspekte und ergab keine unzulässigen Abstand- oder Verschattungswirkungen in einem Umfang, der die Aufhebung rechtfertigen würde. Kosten trägt die Klägerseite; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden.