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Beschluss

5 K 830/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, wenn das beklagte Finanzamt die Steuer festgesetzt und später auf 0 EUR berichtigt hat, sodass beim Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. • Ein Verfahren kann durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen (§ 84 Abs.1 VwGO). • Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ist die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Gewerbesteuerfestsetzung nach Berichtigung auf Null ohne Rechtsschutzinteresse • Die Klage ist unzulässig, wenn das beklagte Finanzamt die Steuer festgesetzt und später auf 0 EUR berichtigt hat, sodass beim Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. • Ein Verfahren kann durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen (§ 84 Abs.1 VwGO). • Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ist die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Klägerin klagte gegen einen Gewerbesteuerveranlagungsbescheid für 2010, mit dem die Beklagte Gewerbesteuer in Höhe von 957,60 EUR festsetzte. Vorausgegangen war ein Zerlegungs- und Messbescheid des Finanzamts, der eine Betriebsstätte der Klägerin in Bergkamen annahm. Die Klägerin rügte, in C. keine eigene Betriebsstätte zu unterhalten und berief sich darauf, dass ein Dritter Betreiber sei. Sie beantragte die Aufhebung des Veranlagungsbescheids und suchte zugleich vorläufigen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde. Später setzte die Beklagte die Gewerbesteuer für 2010 mit Berichtigungsbescheid auf 0 EUR fest, nachdem das Finanzamt den Zerlegungsanteil auf 0 EUR reduziert hatte. Trotz Hinweises hat die Klägerin das Verfahren nicht durch eine verfahrensbeendende Erklärung abgeschlossen. • Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt war und keine besonderen Schwierigkeiten vorlagen (§ 84 Abs.1 VwGO). • Nach der Berichtigung der Gewerbesteuer auf 0 EUR fehlt der Klägerin jedes Rechtsschutzinteresse, da kein gegenwärtiger Nachteil mehr vorliegt; damit ist die Klage unzulässig. • Rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung ist § 154 Abs.1 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs.1 Satz1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Begründung: Durch die Berichtigung der Gewerbesteuer für 2010 auf 0 EUR fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, sodass die Klage unzulässig ist. Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt war. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.