OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

5 K 830/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0809.5K830.12.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihre Heranziehung zu Gewerbesteuern für das Veranlagungsjahr 2010. 3 Mit Zerlegungs- und Gewerbesteuermessbescheid vom 16. Dezember 2011 für das Jahr 2010 stellte das Finanzamtes E. -West fest, dass die Klägerin in Bergkamen eine Betriebsstätte unterhalten hat. In dem Bescheid wurde ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 1.120,00 EUR festgesetzt sowie ein auf die Beklagte entfallender Zerlegungsanteil in Höhe von 212,80 EUR. 4 Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 20. Januar 2012 gegenüber der Klägerin für das Jahr 2010 die Gewerbesteuer auf 957,60 EUR fest. 5 Am 15. Februar 2012 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie macht geltend, nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein, da sie in C. keine eigene Betriebsstätte unterhalten habe. Aufsteller und faktischer Betreiber der Betriebsstätte in C. sei vielmehr die Firma Q. I. . 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 den Gewerbesteuerveranlagungsbescheid der Beklagten für den Erhebungszeitraum 2010 vom 20. Januar 2012 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 9 Die Klägerin hat mit Erhebung der Klage zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 30. März 2012 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, die Vollziehung der im Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid für den Erhebungszeitraum 2010 festgesetzten Beträge auszusetzen, abgelehnt (5 L 191/12). Die gegen diesen Beschluss durch die Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2012 verworfen (14 B 504/12). 10 Mit Gewerbesteuerberichtigungsbescheid vom 25. Mai 2012 hat die Beklagte die Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 auf 0 EUR festgesetzt, nachdem das Finanzamt E. -West mit Zerlegungsbescheid vom 11. Mai 2012 den auf die Beklagte entfallenden Zerlegungsanteil auf 0 EUR festgesetzt hatte. 11 Trotz Hinweises des Gerichts hat die Klägerin eine verfahrensbeendigende Erklärung nicht abgegeben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Eilverfahrens (5 L 191/12) sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Nach Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2010 auf 0 EUR fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin ist nicht mehr beschwert. 17 Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 19