Beschluss
5 L 711/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0704.5L711.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 327,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 327,15 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheides der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2012 bis zur Einreichung der Steuererklärungen auszusetzen, hat keinen Erfolg. 1. Die Aussetzung der Vollziehung eines kommunalen Gewerbesteuerbescheides im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt in Betracht, soweit das Finanzamt seinerseits die Vollziehung des zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheides (sog. Grundlagenbescheid) aussetzt; in einem solchen Fall hat die Gemeinde nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 361 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - auch die Vollziehung eines bereits erlassenen Gewerbesteuerbescheides (sog. Folgebescheid) auszusetzen. Kommt die Gemeinde dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann der Steuerpflichtige insoweit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bei Gericht stellen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 = KStZ 1982, 34; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2009 - 2 M 114/09 -, NVwZ-RR 2010, 53, mit weiteren Nachw. Da im vorliegenden Fall das Finanzamt E. -V. - bislang - die Vollziehung des Bescheides für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag nicht ausgesetzt hat (§ 361 Abs. 2 AO), ist die Antragsgegnerin ihrerseits nicht gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 AO verpflichtet, die Vollziehung ihres Gewerbesteuerbescheides vom 11. Mai 2012 ebenfalls auszusetzen. 2. Unabhängig von der Vollziehbarkeit des Messbescheides kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bei der Anforderung von Gewerbesteuern auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer gegen den Steuerbescheid erhobenen Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt. Der insoweit zunächst erforderliche behördliche Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO wurde vorliegend von der Antragstellerin bereits unter dem 15. Mai 2012 ohne Erfolg gestellt. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Hier erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin als rechtmäßig, so dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Klageverfahren nicht wahrscheinlich ist. Sowohl die Festsetzung der Gewerbesteuer (a) als auch die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen (b) sind von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden. a) Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes E. -V. vom 11. Mai 2010 und des von der Stadt E. für das Jahr 2010 festgesetzten Gewerbesteuerhebesatzes auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt (namentlich 70,00 EUR x 468 v.H. = 327,60 EUR). Die Antragsgegnerin ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Vorgaben des Gewerbesteuermessbescheides gebunden (§§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO). Diese Bindungswirkung erstreckt sich inhaltlich sowohl auf den festgesetzten Steuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch auf die persönliche und sachliche Steuerpflicht des Betroffenen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gebunden ist die hebeberechtigte Gemeinde an den Messbescheid auch dann, wenn dieser - etwa infolge eines Einspruchs oder eines finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs - noch nicht bestandskräftig sein sollte (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO: "auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind"). Die Frage, ob der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes inhaltlich fehlerfrei und damit rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hat dabei auf die Bindungswirkung keinen Einfluss. Die hebeberechtigte Gemeinde ist daher auch an einen mitunter rechtswidrigen Messbescheid, der nicht oder nicht so hätte ergehen dürfen, gebunden. Die Bindungswirkung hat damit zur Folge, dass die in einem wirksamen Messbescheid getroffenen Feststellungen beim Erlass des Steuerbescheides als Folgebescheid ungeprüft übernommen werden müssen. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 6. September 2011 - 5 K 4441/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de. Konsequenterweise können Entscheidungen in einem Gewerbesteuermessbescheid auch nur durch Anfechtung des Messbescheides und nicht durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides angegriffen werden, §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass der im Gewerbesteuermessbescheid vom 11. Mai 2010 festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag auch in seinem Zustandekommen weder von der Antragsgegnerin noch vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin hätte allein in einem Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid und damit vor dem Finanzgericht seinen Platz. Sollte übrigens der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes - etwa aufgrund der einzureichenden Steuererklärungen oder infolge eines erfolgreichen Einspruchs bzw. eines erfolgreichen finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs - geändert oder aufgehoben werden, ist die Antragsgegnerin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Gewerbesteuerbescheid - selbst wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte - entsprechend anzupassen. b) Auch die Festsetzungen der Gewerbesteuervorauszahlungen für 2011 in Höhe von 491,00 EUR sowie für 2012 in Höhe von insgesamt 490,00 EUR sind rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Nach § 19 Abs. 2 GewStG beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Nach § 19 Abs. 3 GewStG kann die Gemeinde dabei die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Diese Voraussetzungen wurden hier eingehalten. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2011 und 2012 maßgeblich an der Steuer orientiert, die sich bei der letzten Veranlagung - hier also bei der Veranlagung für das Jahr 2010 - ergeben hat. Die Antragsgegnerin hat dabei gemäß § 19 Abs. 3 GewStG eine Anpassung an den voraussichtlich erhöhten Messbetrag vorgenommen. Denn der Messebetrag für das Jahr 2010 i.H.v. 70,00 EUR bezieht sich lediglich auf die gewerbliche Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 (8 Monate). Für das ganze Jahr 2011 (12 Monate) durfte die Antragsgegnerin daher von einem voraussichtlichen Messbetrag i.H.v. 105,00 EUR ausgehen; dies gilt ebenso für das Jahr 2012. Nach alledem sind Rechtsfehler in Bezug auf den streitigen Bescheid nicht zu erkennen. Auch ansonsten ist nicht zu erkennen, dass die Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auszugehen war insoweit von der festgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2010 i.H.v. 327,60 EUR zzgl. der festgesetzten Vorauszahlungen für 2011 und 2012 i.H.v. zusammen 981,00 EUR, insgesamt also 1.308,60 EUR. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist nur ein Viertel des Gesamtbetrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).