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Urteil

5 K 4441/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden (§ 184 AO). • Die Bindungswirkung gilt auch dann, wenn der Messbescheid inhaltlich rechtswidrig sein sollte; seine materielle Überprüfung obliegt dem Finanzrechtsweg. • Ändert oder hebt das Finanzamt den Messbescheid auf, ist die Gemeinde nach § 175 Abs.1 AO verpflichtet, ihren Gewerbesteuerbescheid entsprechend anzupassen.
Entscheidungsgründe
Gemeindliche Bindung an Gewerbesteuermessbescheide verhindert materielle Überprüfung im VG • Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden (§ 184 AO). • Die Bindungswirkung gilt auch dann, wenn der Messbescheid inhaltlich rechtswidrig sein sollte; seine materielle Überprüfung obliegt dem Finanzrechtsweg. • Ändert oder hebt das Finanzamt den Messbescheid auf, ist die Gemeinde nach § 175 Abs.1 AO verpflichtet, ihren Gewerbesteuerbescheid entsprechend anzupassen. Der Kläger ist selbständiger Wirtschaftsmediator. Das Finanzamt stellte in einer Außenprüfung fest, dass er gewerblich tätig sei und setzte Gewerbesteuermessbeträge für 2005–2007 fest. Die Gemeinde setzte daraufhin mit Bescheid vom 30.08.2010 die Gewerbesteuer für 2005–2007 sowie Vorauszahlungen für 2009/2010 und Nachforderungszinsen fest. Der Kläger klagt und macht geltend, er sei freiberuflich und nicht gewerbesteuerpflichtig; er habe Einspruch gegen die Messbescheide erhoben. Er begehrt die Aufhebung des Gewerbesteuerbescheids der Gemeinde. Die Gemeinde hält dem entgegen, sie sei an die Messbescheide gebunden und die materielle Überprüfung der Messbescheide richte sich ausschließlich an das Finanzamt bzw. Finanzgericht. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; der angefochtene Gewerbesteuerbescheid ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Gemeinde durfte die Steuerbeträge nach § 16 Abs.1 GewStG aus den vom Finanzamt bekannt gegebenen Messbeträgen und dem Hebesatz der Stadt richtig berechnen. • Nach § 1 Abs.2 Nr.4 i.V.m. §§ 182, 184 AO ist die hebeberechtigte Gemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an wirksame Gewerbesteuermessbescheide gebunden; Bindung erstreckt sich auf Messbetrag sowie persönliche und sachliche Steuerpflicht. • Für die Wirksamkeit des Messbescheids reicht dessen Bekanntgabe und das Fehlen von Nichtigkeitsgründen (§§ 124, 182 AO). Ob der Messbescheid materiell rechtmäßig ist, kann im Verfahren gegen den Folgebescheid nicht geprüft werden; der richtige Rechtsweg hierfür führt zum Finanzamt/Finanzgericht (§ 351 AO). • Wird ein Messbescheid durch Einspruch oder finanzgerichtliches Verfahren geändert oder aufgehoben, verpflichtet § 175 Abs.1 AO die Gemeinde zur Anpassung ihres Gewerbesteuerbescheids; daraus folgt ein unmittelbarer Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anpassung. • Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgte nach § 19 GewStG rechtmäßig, die Anpassung für 2010 nach § 19 Abs.3 GewStG war zulässig. • Die Nachforderungszinsen wurden zu Recht nach §§ 233a, 238, 239 AO angesetzt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Bindung der Gemeinde an die Bekanntgabe wirksamer Gewerbesteuermessbescheide und damit die form- und fristgerechte Festsetzung der Gewerbesteuer, der Vorauszahlungen und der Nachforderungszinsen. Eine materielle Überprüfung der zugrundeliegenden Messbescheide ist in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich; der Kläger muss seinen Rechtsbehelf gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht verfolgen. Sollte ein Messbescheid später aufgehoben oder geändert werden, ist die Gemeinde kraft § 175 Abs.1 AO zur Anpassung verpflichtet, wodurch dem Kläger ggf. ein Anspruch auf Rückwirkung bzw. Erstattung zustehen würde.