Beschluss
24 L 792/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0910.24L792.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und reiste am 14. Mai 2019 mit einem bis zum 26. Juni 2019 gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, um ihren im Krankenhaus liegenden Ehemann, Herrn A. T. , zu besuchen. Ihr Ehemann, Inhaber der Firma X. U. B. in X1. , verstarb noch am selben Tag. 4 Am 28. Mai 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG, um den Betrieb ihres Ehemanns fortzuführen. Da sie in der Türkei eine Firma geleitet habe, sei sie mit den Pflichten, die eine selbstständige Firmen-Fortführung mit sich brächten, vertraut. Im Übrigen werde sie durch den Steuerberater unterstützt, der ihren Ehemann bisher begleitet habe. Ihr Aufenthalt gelte nach § 21 Abs. 3 AufenthG 1965 als erlaubt. 5 Daraufhin bat die Antragsgegnerin um Übersendung einer internationalen Heiratsurkunde und um einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie um Übersendung eines Testaments bzw. Erbscheins, aus dem die Antragstellerin als rechtliche Nachfolgerin des Unternehmens hervorgehe. 6 Die Antragstellerin übersandte sodann die internationale Heiratsurkunde und einen Auszug aus dem Personenstammregister. Eine Übersendung des Erbscheins sei ihr nicht möglich, da er noch nicht ausgestellt worden sei. Aus dem mit übersandten Protokoll des Amtsgerichts X1. vom 13. Juni 2019 geht hervor, dass Erben des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin seine Tochter, E. U1. T. , zu 3/4-Anteil und die Antragstellerin zu 1/4-Anteil sind. 7 Der Antragsgegner bat unter Bezugnahme auf das Protokoll des Amtsgerichts X1. um Mitteilung ob es bereits eine vertragliche Regelung innerhalb der Erbengemeinschaft gebe, ob und wie das bestehende Unternehmen weitergeführt werden solle. Zudem bat er um Vorlage von Unterlagen, aus denen die finanzielle Situation des Unternehmens hervorgehe sowie von Nachweisen bezgl. der von der Antragstellerin angegebenen Tätigkeit in der Türkei. 8 Auf die mit Schreiben vom 18. Juli 2019 übersandten Unterlagen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 33 ff. der Beiakte). 9 Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin am 25. Juli 2019 zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG an (Bl. 53 der Beiakte). Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin mit den eingereichten Unterlagen nicht habe belegen können, dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern könne. Zum einen sei sie lediglich zu einem 1/4-Antiel erbberechtigt. Zum anderen ließen sich den vorgelegten Unterlagen keine Gewinne entnehmen. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsgebers der Antragstellerin aus der Türkei sei schließlich nicht ersichtlich, welche Tätigkeit sie dort ausgeübt habe und ob ihre Erfahrungen ausreichend seien, um das bestehende Unternehmen in Deutschland selbstständig zu führen. Zudem verfüge sie nicht über die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderlichen ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse. 10 Zum Beleg des Vortrags, dass die Antragstellerin in der Türkei selbstständig ein Geschäft geführt habe, überreichte sie eine Bescheinigung der Firma I. L. (Bl. 60 der Beiakte). 11 Mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2020, zugestellt am 6. April 2020, lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG ab (Ziffer 1), wies sie auf ihre Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG hin und gab ihr Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise binnen acht Wochen (Ziffer 2). Für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb dieser Frist nachkomme, drohte er die zwangsweise Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3) und erließ, für den Fall, dass es zur Durchführung einer Abschiebung kommt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 18 Monaten ab erfolgter Abschiebung (Ziffer 4). Schließlich setzte er eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro fest (Ziffer 5). Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. 12 Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2020 Klage erhoben (24 K 2291/20), über die noch nicht entschieden ist und einen Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfalte, da ihr Aufenthalt bis zu einer bestandskräftigen Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Erwerbstätigkeit als erlaubt gelte. Zur weiteren Begründung bezieht sie sich auf die zur Gerichtsakte gereichte Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 12-17, Bl. 19-24 und Bl. 26-28 der Gerichtsakte). 13 Sie beantragt sinngemäß, 14 die aufschiebende Wirkung der Klage (24 K 2291/20) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2020 anzuordnen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, dass auch aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, dass die Antragstellerin sich in das hiesige Wirtschaftsleben eingegliedert habe. Es fehle weiterhin an einem Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse oder ihre Befähigung zur selbstständigen Führung des Betriebes. Eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihrer Stieftochter, wonach diese auf die Rechte und Einnahmen aus dem Betrieb verzichte, betreffe allein das Innenverhältnis. Wie sich aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes X1. vom 9. April 2020 ergebe, würde sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Betrieb haften. Aber auch dann, wenn die Antragstellerin die Gewinne aus dem Betreib für sich alleine beanspruchen könne, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen weiterhin keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. 19 II. 20 Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Der Antrag hat keinen Erfolg. 22 Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 23 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2020 ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. 24 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kommt immer dann in Betracht, wenn das bereits erhobene oder noch zu erhebende Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren ist. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO korrespondiert mit der Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach nur ein gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobener Anfechtungswiderspruch bzw. eine gegen ihn erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Im Falle eines in der Hauptsache verfolgten Verpflichtungsbegehrens scheidet ein solcher Antrag hingegen regelmäßig aus. Dies folgt zum einen daraus, dass einer Verpflichtungsklage gegen einen Ablehnungsbescheid nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich kein Suspensiveffekt zukommt, der nach näherer Maßgabe von § 80 Abs. 2 VwGO zunächst entfallen und im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass in einem Verpflichtungsverfahren nach der Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes für den abgewiesenen Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs für sich genommen in der Regel keinen vorläufigen Rechtsschutz bedeutete. 25 Vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 13 B 676/17 –, juris, Rn. 29 m.w.N. 26 Weitere Voraussetzung für einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt. 27 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar ist hinsichtlich des abgelehnten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) in der Hauptsache die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO). Allerdings entfaltet die Ablehnung der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine darüber hinausgehende belastende Wirkung, der durch einen – gem. § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangigen – Eilantrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO begegnet werden kann. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 3 S. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 BGBl. 1965 I S. 353 (AuslG 1965), wonach der Aufenthalt eines Ausländers, der nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragt, (nur) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt gilt. 28 Die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 S. 1 AuslG 1965 folgt aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (Assoziationsabkommen-Zusatzprotokoll). Danach werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entfaltet diese Stillhalteklausel in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die diese Bestimmung ihnen verleiht, berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Sie ist zwar nicht aus sich heraus geeignet, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen. Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat. Die Stillhalteklausel hat nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will. 29 Vgl. EuGH Urteile vom 15. November 2011 – Rs. C-256/11, Dereci –, NVwZ 2012, 97 [101 f.], juris, Rn. 87 ff. m.w.N. und vom 20. September 2007 – C-16/05 –, juris, Rn. 46 und Rn. 52 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 9.14 –, juris, Rn. 16. 30 Gemessen an diesen Maßstäben ist § 21 Abs. 3 S. 1 AuslG 1965 als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommen-Zusatzprotokolls (am 1. Januar 1973) geltendes Recht anzuwenden, weil es günstiger ist als das Recht nach § 81 AufenthG. 31 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2013 – 2 M 74/13 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2019 – 7 L 2766/19 –, S. 2 des Beschlussabdrucks, n.v.; VG Darmstadt, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 L 936/11.DA –, juris. 32 Zudem ist die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn es ein Bundesgesetz vorschreibt. Hier ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit der die Aufenthalts-titelerteilung versagenden Entscheidung aus einer bundesrechtlichen Regelung, nämlich aus § 21 Abs. 3 S. 2 AuslG 1965. Die auf § 11 Abs. 2 AufenthG beruhende Ent-scheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil Widerspruch und Klage hiergegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben, 33 vgl. hierzu ausführlich Hailbronner, Ausländerrecht, § 84 AufenthG, Rn. 24 m.w.N. 34 Aus §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW folgt die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. 35 2. Der Antrag ist aber unbegründet. 36 Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung der Interessen durch das Gericht sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotenen summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. 37 Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2020 rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt. 38 a) Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2020 ausgesprochene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nach bisheriger Aktenlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. 39 aa) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. 40 Auf türkische Staatsangehörige – zu denen die Antragstellerin gehört –, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragen, ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 12. Januar 1927 (NAK) anzuwenden. 41 Dieses Abkommen ist aber keine derartige völkerrechtliche Vergünstigung, aufgrund derer die Antragstellerin die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann. 42 Nach Art. 2 Satz 3 NAK haben die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils – hier die Türken – auf dem Gebiet des anderen Teils – hier in Deutschland – die Freiheit der Einreise und Niederlassung, jedoch nur vorbehaltlich der nationalen Einwanderungsbestimmungen. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen gehören zu den vorbehaltenen Einwanderungsbestimmungen. Eine Einwanderung liegt hierbei schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 – 1 C 2.94 –, BVerwGE 97, 301-315, juris, Rn. 42; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2020 – OVG 11 N 13.17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 – 11 L 1052/09 –, juris, Rn. 28 und vom 14. Juni 2012 – 16 L 322/12 –, juris, Rn. 26. 44 Letzteres ist hier der Fall, da die Antragstellerin sich nicht lediglich vorübergehend, sondern bereits seit 2019 in Deutschland aufhält und weiterhin nicht nur kurzfristig hier aufhalten will, sondern zur Fortführung des Betriebs ihres verstorbenen Ehemanns längerfristig 45 Auch Art. 4 NAK begründet keinen Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Vorschrift sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Gebiet des jeweils anderen Staates berechtigt, unter Beachtung der Landesgesetze und Verordnungen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist. Diese Regelung ist berufsrechtlicher Art und setzt voraus, dass sich der Ausländer zu der von ihm beabsichtigten Tätigkeit im Bundesgebiet aufhalten darf. Sie wirkt als Ausdruck eines der Vertragszwecke lediglich dahin, dass türkische Staatsangehörige nicht generell von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich ausgeschlossen werden dürfen, 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 – 1 C 2/94 –, BVerwGE 97, 301-315, juris, Rn. 43; Beschlüsse vom 22. Januar 2010 – 11 L 1052/09 –, juris, Rn. 31 und vom 14. Juni 2012 – 16 L 322/12 –, juris, Rn. 32. 47 was auch nicht geschieht. 48 bb) Überdies ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965. 49 Es spricht Überwiegendes dafür, das sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Selbständige gemäß Art. 41 Abs. 1 des Assoziationsabkommen-Zusatzprotokolls nach § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965 richtet, da sich die in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen, welche hier erkennbar nicht vorliegen, als einschränkender abheben. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 17 B 779/12 –, juris, Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 11 L 1052/09 –, juris, Rn. 38. 51 Allerdings liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965 nicht vor. 52 Danach darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 versagt werden muss, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sog. Negativschranke). 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 – 1 C 19.78 –, BVerwGE 61, 105-112, juris, Rn. 12. 54 Aus Nr. 4 zu § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslGVwv) vom 7. Juli 1967 (GMBl. 1967, S. 231 ff.) geht hervor, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland in der Regel beeinträchtigt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 die Ausweisung rechtfertigen würde, wobei darüber hinaus eine solche Beeinträchtigung auch aus anderen Tatsachen ergeben kann. 55 Damit einhergehend hat das Bundesverwaltungsgericht zur Konkretisierung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG 1965 zurückgegriffen. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 C 136.80 –, BVerwGE 66, 29-39, juris, Rn. 10 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2016 – 10 ZB 16.1225 –, juris, Rn. 10. 57 Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 konnten Belange der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt sein, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestritten hatte oder bestreiten konnte. 58 Da die Negativschranke eine zukunftsbezogene Beurteilung verlangte, genügte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht, dass der Ausländer in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hatte. Erforderlich war die Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird bestreiten können. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 C 136.80 –, BVerwGE 66, 29-39, juris, Rn. 10. 60 Die Negativschranke setzt weiter voraus, dass die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht ist. Sie erforderte ferner eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers spricht. Das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung müssen bei ihrer Anwendung gewahrt bleiben. Demgemäß ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG nicht notwendig ein zwingender Versagungsgrund gegeben. Ein solcher kann z.B. zu verneinen sein, wenn der Ausländer nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen ist oder wenn ihm ein grundrechtliches Schutzgebot zur Seite steht wie Art. 6 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 C 136.80 –, BVerwGE 66, 29-39, juris, Rn. 11 m.w.N. 62 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beeinträchtigt die weitere Anwesenheit der Antragstellerin Belange der Bundesrepublik Deutschland. 63 Es ist nach bisheriger Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin nach wie vor nicht nachgewiesen hat, dass die Betriebserlöse ihr allein – und nicht auch ihrer Stieftochter als Miterbin – zur Verfügung stehen (werden), liegen die durchschnittlichen monatlichen Gewinne der von der Antragstellerin geführten Firma im Jahr 2020 bei 609,63 Euro vor Steuern und damit weiterhin (deutlich) unter dem Mindestsatz nach dem SGB II. 64 Der Versagungsgrund ist im vorliegenden Fall von beachtlichem Gewicht, da beim Verbleiben der Antragstellerin im Bundesgebiet eine Dauerbelastung der öffentlichen Hand mit Sozialhilfeleistungen zu erwarten ist. 65 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 C 136.80 –, BVerwGE 66, 29-39, juris, Rn. 12. 66 Anlass zu einer abweichenden Beurteilung ergibt sich auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin bislang noch keine Sozialhilfe bezogen hat. 67 Insbesondere fehlt es an einem für den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin sprechenden Belang, der Vorrang gegenüber der dargelegten Beeinträchtigung hätte. Ein solcher wird weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ist er sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Die Antragstellerin befindet sich erst seit dem Jahr 2019 in dem Bundesgebiet, ohne dass familiäre Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden, ersichtlich sind. 68 Aber selbst wenn die Anwesenheit der Antragstellerin Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen würde, wäre die dann anzustellende Ermessensausübung, 69 vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1980 – 1 C 19.78 –, BVerwGE 61, 105-112, juris, Rn. 12 und vom 27. September 1978 – I C 48.77 –, BVerwGE 56, 254-273, juris, Rn. 20, 70 die der Antragsgegner im vorliegenden Fall auch getroffen hat, nicht zu beanstanden. 71 Das Gericht hat Verwaltungsakte, soweit deren Erlass oder deren konkrete Regelung im Ermessen der Verwaltung steht, (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die in § 114 S. 1 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten wurden. Danach ist die gerichtliche Prüfung bei Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 72 Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Insbesondere hat der Antragsgegner sein Ermessen entsprechend dem dargelegten Zweck der Ermächtigung ausgeübt und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 73 Gemäß Nr. 6 zu § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslGVwv) vom 7. Juli 1967 (GMBl. 1967, S. 231 ff.) steht der Behörde ein weites Ermessen zu, bei dem sie alle einschlägigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat. Außer Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, sind danach insbesondere auch Gründe politischer und wirtschaftlicher Art sowie Belange des Arbeitsmarktes zu beachten. 74 Danach begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung geprüft hat, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie sie im aktuellen Aufenthaltsgesetz in § 5 niedergelegt sind, vorliegen und als weiteren Gesichtspunkte berücksichtigt hat, inwieweit die Antragstellerin über kaufmännische Erfahrungen und für die Tätigkeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, um sich mit der beabsichtigten Tätigkeit in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland einfügen zu können. 75 Vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR Stand: 19. April 2020, § 21 Abs. 2 AufenthG, Rn. 19. 76 Die Antragstellerin hat (bisher) weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie sich in das hiesige Wirtschaftsleben eingegliedert hat. Dies bereits deshalb nicht, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen – wie bereits ausgeführt – schon nicht ergibt, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG gesichert ist. Darüber hinaus fehlt es auch an Nachweisen, dass sie über die für die – auf eine Sicherung des Lebensunterhalts angelegte – Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen fachlichen und auch sprachlichen Kenntnisse verfügt. Insbesondere hat sie auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass fehlende bzw. unzureichende Sprach- und/oder Fachkenntnisse im vorliegenden Einzelfall der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. 77 b) Die Ordnungsverfügung begegnet nach Aktenlage auch im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffern 2 und 3 und der unter Ziffer 4 der Ordnungs-verfügung erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG – keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, denen die Antragstellerin auch nicht entgegen getreten ist. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 79 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro zu bemessen. 80 Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2007 – 18 E 99/07 –, Rn. 4, juris 81 Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. 82 Das Gericht geht mit Blick auf § 80 Absatz 6 VwGO, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, davon aus, dass die Kostenfestsetzung (in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt. 83 Rechtsmittelbelehrung: 84 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 85 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 86 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 87 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 88 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 89 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 90 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 91 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 92 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 93 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 94 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 95 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.